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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.02.1980, Az.: 2 BvR 752/78

Status des Verteidigers; Stellung des Beschuldigten ; Unvereinbarkeit; Gebühren und Auslagen; Erstattung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
26.02.1980
Aktenzeichen
2 BvR 752/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 11209
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln 28.07.1978 - 37 Qs OWi 925/78

Fundstellen

  • BVerfGE 53, 207 - 218
  • MDR 1980, 731-732 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1677-1678 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Die Verfassung verbietet es, einem Rechtsanwalt, der selbst Beschuldigter oder Betroffener war, in eigener Sache Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er nach §§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO als bevollmächtigter Rechtsanwalt zurück erstattet bekommen könnte.