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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.04.2026, Az.: B 3 KS 3/25 B

Zulassung der Revision bei grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bzgl. Befreiung als selbständige Künstler und Publizisten von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.04.2026
Aktenzeichen
B 3 KS 3/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14990
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:300426BB3KS325B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Wiesbaden - 05.03.2025 - AZ: S 1 KR 109/23
LSG Hessen - 12.05.2025 - AZ: L 8 KR 103/25

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Beklagte stellte Versicherungspflicht des Klägers in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach dem KSVG mit Bescheid vom 8.7.1996 fest. Diesen hob sie nach Widerspruch des Klägers auf und stellte antragsgemäß ua fest, dass er ab dem Zeitpunkt seiner Meldung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 KSVG befreit werde sowie in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei sei und Anspruch auf Beitragszuschuss zu der privaten Kranken- und Pflegeversicherung bestehe (Bescheid vom 14.11.1996). Auf den Überprüfungsantrag des Klägers von Dezember 2022 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 14.11.1996 ab (Bescheid vom 20.1.2023; Widerspruchsbescheid vom 9.5.2023). Das LSG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen.

2

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Abweichung des LSG von der Rechtsprechung des BSG und Verfahrensmängel geltend.

II

3

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).

4

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache "richtig" entschieden hat, erfolgt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde innerhalb der verlängerten Begründungsfrist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG) schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 284 mwN). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Meßling, aaO, RdNr 286 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).

6

Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung möchte der Kläger klären, ob "selbständige Künstler und Publizisten, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V i.V.m §§ 1, 2 KSVG in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, von dieser Versicherungspflicht tatsächlich aufgrund der von der KSK angenommenen Vorschriften befreit werden" dürfen. Der Kläger legt die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht ausreichend dar. Weder lässt sich der Beschwerdebegründung eine Darstellung der im Zeitpunkt der Befreiungsentscheidung geltenden gesetzlichen Vorschriften entnehmen noch setzt sie sich mit bereits vorliegender Rechtsprechung des Senats zur Befreiung von der Versicherungspflicht auseinander (vgl BSG vom 10.11.2022 - B 3 KS 2/21 R - SozR 4-5425 § 6 Nr 1 RdNr 21).

7

Auch soweit der Kläger verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, fehlt es an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden (vgl bereits BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; letztens BSG vom 9.12.2024 - B 3 KR 14/24 B, juris RdNr 9 mwN), woran es vorliegend fehlt. Zu den weiteren nach Auffassung des Klägers in seinem Fall aufgeworfenen Fragen fehlt es nicht nur an der Darlegung ihrer Klärungsbedürftigkeit, sondern - wie zu allen aufgeworfenen Fragen - auch an der Darlegung ihrer Klärungsfähigkeit bzw Entscheidungserheblichkeit.

8

2. Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welchem genau bezeichneten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz die angefochtene Entscheidung des LSG von welchem ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz des BSG im Grundsätzlichen abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG im Grundsätzlichen widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl zB BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap, RdNr 300 ff mwN).

9

Der Vortrag des Klägers, das LSG weiche bei der Auslegung des § 44 SGB X, der Interpretation des Begriffs und der Reichweite der Versicherungspflicht für selbständige Künstler in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Tatbestandswirkung von Feststellungsbescheiden der Beklagten gegenüber den Krankenkassen von bezeichneten Urteilen des BSG ab, genügt diesen Anforderungen nicht. Der Kläger hat insofern schon jeweils keinen tragenden Rechtssatz des LSG herausgearbeitet, dem sich entnehmen lässt, dass es einem - gleichfalls nicht klar herausgearbeiteten - Rechtssatz des BSG im Grundsätzlichen widersprochen hat. Ob das LSG Rechtssätze des BSG zutreffend einzelfallbezogen angewendet hat, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vom BSG nicht zu überprüfen.

10

3. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).

11

Mit seinem Vorbringen, das LSG habe wesentliche verfassungsrechtliche Bedenken und systematische Einwände gegen die Praxis der Beklagten nicht ausreichend gewürdigt, hat der Kläger die als Verfahrensmangel geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet. Dass und warum das LSG, das der Rechtsauffassung des Klägers nicht folgen muss (vgl dazu nur BSG vom 21.4.2020 - B 1 KR 73/19 B - juris RdNr 12 mwN), ausgehend von seiner Rechtsauffassung den vom Kläger bezeichneten Vortrag für entscheidungserheblich hätte halten müssen, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Bezogen auf den klägerischen Vortrag einer unzureichenden Sachaufklärung des LSG fehlt es bereits an der Bezeichnung eines entsprechenden Beweisantrags (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).

12

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.