Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.12.2024, Az.: B 3 KR 14/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.12.2024
Aktenzeichen
B 3 KR 14/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 28527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:091224BB3KR1424B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Leipzig - 19.01.2022 - AZ: S 22 KR 5/21
LSG Sachsen - 17.04.2024 - AZ: L 1 KR 49/22

Redaktioneller Leitsatz

Die Frage, wie Einmalzahlungen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bei der Berechnung von Lohnersatzleistungen, hier Krankengeld nach § 47 SGB V, zu behandeln sind, ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz (§ 47 Abs 2 Satz 1, 3 und 6 SGB V).

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Dezember 2024 durch den Richter Prof. Dr. Flint als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Behrend und Dr. Knorr
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. April 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Das LSG hat - wie zuvor das SG - einen Anspruch des Klägers auf höheres Krankengeld verneint. Zu Recht habe die Beklagte beim Kläger, dessen jährliches Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, die vom Arbeitgeber geleisteten Einmalzahlungen, die jeweils nicht der Sozialversicherungspflicht unterlagen, bei der Berechnung des Krankengeldes nicht berück - sichtigt. Für eine Berücksichtigung gebe es weder eine gesetzliche Grundlage noch sei sie zur Verhinderung einer Ungleichbehandlung aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

2

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Rechtsprechungsabweichung sowie einen Verfahrensmangel geltend.

II

3

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG).

4

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung ua des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Der Kläger hat keinen der Zulassungsgründe in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 284 ff). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben.

6

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet der Kläger zunächst die Frage, wie Einmalzahlungen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bei der Berechnung von Lohnersatzleistungen, hier Krankengeld nach § 47 SGB V, zu behandeln sind.

7

Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - bereits unmittelbar aus dem Gesetz. Nach § 47 Abs 2 Satz 1 und 3 SGB V ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Regelentgelts, das der Krankengeldberechnung nach § 47 Abs 1 Satz 1 SGB V zugrunde liegt, nicht zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung findet nach § 47 Abs 2 Satz 6 SGB V lediglich dann statt, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat.

8

Zwar hat der Kläger eine darüber hinausgehende grundsätzlich klärungsbedürftige Frage nicht eigens formuliert. Seinen Ausführungen kann jedoch entnommen werden, dass es ihm darum geht, ob die gesetzlichen Regelungen in § 47 Abs 2 Satz 1 SGB V und § 23a SGB IV mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar sind und insbesondere im Widerspruch zur Entscheidung des BVerfG vom 24.5.2000 (1 BvL 1/98 ua - BVerfGE 102, 127) stehen, weil sie zur Folge hätten, dass zwei gesetzlich Versicherte, die das gleiche Jahres- bzw Nettojahreseinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze beziehen, ein unterschiedlich hohes Krankengeld erhalten, abhängig davon, ob ihnen das Entgelt laufend zufließt oder zum Teil als Einmalzahlung ausgezahlt wird.

9

Ungeachtet dessen, ob diese Annahme des Klägers zutrifft, ist insoweit ist eine grundsätzliche Bedeutung jedoch nicht ausreichend dargelegt und genügt die Beschwerdebegründung den an die Ableitung eines Revisionszulassungsgrunds aus einer Verletzung von Normen des GG zu stellenden Anforderungen nicht. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden. Bei Rügen eines Verstoßes gegen das allgemeine Gleichheitsgebot erfordert das ua eine Auseinandersetzung mit naheliegenden Gründen für die als Gleichheitsverstoß gerügte Differenzierung (vgl letztens BSG vom 1.2.2022 - B 3 KR 39/21 B - RdNr 6 mwN). Daran fehlt es hier.

10

Der Kläger legt weder dar, warum die zitierte Entscheidung des BVerfG, die sich mit den gesetzlichen Regelungen zur Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen, die der Beitragsbemessung unterliegen, bei der Bemessung von Entgeltersatzleistungen befasst, auf den vorliegenden Fall Anwendung finden sollte, in dem die Berücksichtigung von einmaligen Entgeltzahlungen, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Berechnung der Entgeltersatzleistungen begehrt wird, noch setzt sich der Kläger mit den Ausführungen des LSG zur Rechtfertigung einer möglichen Ungleichbehandlung und der Funktion der Entgeltersatzleistungen, die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Versicherten nachzuzeichnen, auseinander.

11

2. Ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet hat der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz.

12

Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welchem genau bezeichneten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz die angefochtene Entscheidung des LSG von welchem ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz - hier - des BVerfG im Grundsätzlichen abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BVerfG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BVerfG im Grundsätzlichen widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BVerfG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl zB BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 300 ff mwN). Daran fehlt es hier. Es werden abstrakte Rechtssätze in den Entscheidungen beider Gerichte einander nicht gegenübergestellt, sondern nur die Unvereinbarkeit von "Rechtsauffassungen" behauptet, womit allein indes nicht aufgezeigt werden kann, dass das LSG dem BVerfG im Grundsätzlichen widersprochen hat.

13

3. Soweit mit dem Beschwerdevorbringen schließlich durch den Vortrag, dass das LSG den Kläger nicht darauf hingewiesen habe, dass ein förmlicher Aussetzungsantrag nach Art 100 Abs 1 GG hätte gestellt werden müssen, ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, bezeichnet der Kläger weder einen verletzten Verfahrensgrundsatz noch legt er dar, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, sodass auch diese Rüge unzulässig ist. Die Beschwerdebegründung lässt schon nicht erkennen, dass und warum es auf einen solchen Antrag hätte ankommen können, obgleich ein Gericht unter den Voraussetzungen des Art 100 Abs 1 GG von sich aus zur Aussetzung verpflichtet ist.

14

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Behrend
Knorr
Flint