Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.04.2026, Az.: B 5 R 121/25 B
Formgerechte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.04.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 121/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15329
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:160426BB5R12125B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Magdeburg - 26.02.2025 - AZ: S 31 R 135/24
- LSG Sachsen-Anhalt - 24.07.2025 - AZ: L 3 R 65/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob ein Klageverfahren durch Rücknahmefiktion beendet worden ist.
Die Klägerin bezieht seit August 2024 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Den Antrag, ihr für die Zeit davor eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, insbesondere bei Berufsunfähigkeit, zu bewilligen, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 24.9.2021; Widerspruchsbescheid vom 11.8.2022). Das SG hat die Beendigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahmefiktion festgestellt (Gerichtsbescheid vom 26.2.2025). Das LSG hat die Voraussetzungen einer Klagerücknahmefiktion bestätigt und die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 24.7.2025).
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Sie ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen.
Die Beschwerdebegründung genügt schon deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, weil die Klägerin den Sachverhalt, der dem angefochtenen LSG-Urteil zugrunde liegt, nicht mitgeteilt hat. Ebenso wenig erkennbar ist der Verfahrensablauf wie auch der Gesamtzusammenhang der von der Klägerin nur in Ausschnitten wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Urteils. Eine nachvollziehbare Schilderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes (stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.9.2025 - B 5 R 68/25 B - juris RdNr 5 mwN).
Ungeachtet dessen hat die Klägerin aber auch keinen Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) entsprechend den Anforderungen in § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ausreichend dargetan.
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.11.2024 - B 5 R 1/24 B - juris RdNr 6 mwN). Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Die Klägerin formuliert bereits keine abstrakten Rechtsfragen zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht. Stattdessen bezeichnet sie in ihrer Beschwerdebegründung folgende aus ihrer Sicht "passende Leitsätze" des LSG:
"Eine Postzustellungsurkunde mit Zustellung an der alten Adresse hat den Vollbeweis einer Zustellung, selbst wenn ein Umzug stattgefunden hat, die Beschriftung des Briefkastens entfernt wurde und der Brief den Adressaten nicht erreicht hat, soweit der Adressat seine neue Adresse dem Gericht nicht mitgeteilt hat, und dies selbst dann, wenn es an der neuen Adresse Probleme mit der Zustellung gibt."
"Das Gericht darf seine Entscheidung auf Umstände stützen, zu denen es die betroffene Partei nicht angehört hat."
"Trotz Nachsendeauftrag und entsprechender Erfahrung über mehrere Monate, dass Post an die neue Adresse weitergeleitet wird, ist von einem Vollbeweis der Zustellung an die alte Adresse auch rund 5 Monate nach dem Umzug und mehr als 4 Monate nach Ende des alten Mietverhältnisses auszugehen, weil der Adressat seinen alten Briefkasten auch viele Monate nach Ende des Mietverhältnisses regelmäßig leeren muss. Darüber hinaus genügt für einen Vollbeweis eine gerichtliche Spekulation über ein Abhandenkommen des Briefes im Rahmen des umzugsbedingten Besitzübergangs zum Ende des Mietverhältnisses, selbst wenn dieser Brief erst mehr als 4 Monate nach dem Ende des Mietverhältnisses in den alten Briefkasten zugestellt wird. Das Gericht darf unter Verstoß gegen jegliche Gesetze der Zeit und unter Missachtung aller geltenden Regeln nach dem Ende eines Mietverhältnisses zu Lasten des ausziehenden Mieters einen Vollbeweis annehmen."
"Der Vollbeweis der Zustellung an einer alten Adresse ist auch dann erbracht, wenn eine DIN A4 -große Beschriftung mit Abkürzung und Langfassung des Namens entfernt wird, und nur noch Bruchstücke des alten Namens auf einer ganz kleinen uralten Beschriftung erkennbar sind, also offenkundig dieser Briefkasten anders aussieht als früher, und auch die zugehörigen Geschäftsräume, die von einem Standpunkt einen halben Meter neben dem Briefkasten gut einsehbar und als verlassen erkennbar sind."
"Der Vollbeweis der Zustellung an eine alte Adresse wird auch dann erbracht, wenn derselbe Zusteller schon an der neuen Adresse Post eingeworfen hat, dann aber eine PZU in den alten Briefkasten einwirft und sodann über mehrere Wochen alle weitere Post an die neue Adresse mit dem Zusatz zurückgehen lässt, der Empfänger sei unbekannt verzogen, und darüber hinaus auch den Nachsendeauftrag ignoriert."
Die Formulierung von vermeintlichen Leitsätzen des LSG kann indes die notwendige klare Bezeichnung einer Rechtsfrage nicht ersetzen. Nur dadurch wird das BSG in die Lage versetzt, die weiteren Voraussetzungen einer Grundsatzrüge zu prüfen (vgl dazu BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5 mwN). Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG als Beschwerdegericht, aus den von der Klägerin formulierten Leitsätzen oder ihrem sonstigen Vorbringen selbst eine entsprechende Rechtsfrage herauszusuchen und zu benennen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 23.11.2023 - B 9 V 8/23 B - juris RdNr 13 mwN).
Selbst wenn man dennoch die von der Klägerin aufgeworfenen "Leitsätze" in Rechtsfragen umdeuten wollte, fehlte es hier wegen des weitgehenden Einzelfallbezugs an aus sich heraus verständlichen abstrakten Rechtsfragen. Zudem nennt sie keine Rechtsnorm, deren Auslegung, Anwendbarkeit oder Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen geprüft werden soll. Die Klägerin will im Kern wissen, ob in ihrem Einzelfall die Voraussetzungen einer Klagerücknahmefiktion vorgelegen haben. Der Wunsch nach einer höchstrichterlichen Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Subsumtion in ihrem Einzelfall vermag die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache aber nicht zu begründen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.4.2024 - B 5 R 113/23 B - juris RdNr 11 mwN).
Unabhängig davon legt die Klägerin auch die Klärungsbedürftigkeit der von ihr in den "Leitsätzen" aufgeworfenen Problemkreise nicht hinreichend dar. Hierzu muss unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und ggf des BVerfG substantiiert vorgetragen werden, dass zu diesen Problembereichen noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen vorhanden sind oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die gestellte Frage noch nicht beantwortet wurde (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 145/24 B - juris RdNr 7 mwN). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung in der Annahme des LSG sieht, dass die Rücknahmefiktion greife und das Rechtsschutzinteresse entfallen sei, weil die angekündigte Begründung nicht zeitnah eingereicht worden sei, setzt sie sich nicht substantiiert mit der bereits ergangenen Rechtsprechung des BSG zur Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs 2 SGG auseinander (vgl hierzu zB BSG Urteil vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 = SozR 4-1500 § 102 Nr 3, RdNr 19 ff; BSG Beschluss vom 28.11.2019 - B 7 AY 2/18 B - juris RdNr 8; zur Berufungsrücknahmefiktion nach § 156 Abs 2 SGGBSG Beschluss vom 12.12.2024 - B 12 KR 39/23 B - juris RdNr 10 ff; BSG Beschluss vom 19.10.2016 - B 14 AS 105/16 B - SozR 4-1500 § 156 Nr 1 RdNr 5 f). Sofern die Klägerin Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ("ganz neue Grundsätze") hinsichtlich der Zustellung und der Zustellungsnachweise erkennen will, beschäftigt sie sich nicht mit den relevanten Zustellungsvorschriften (§ 63 Abs 2 SGG iVm §§ 173 ff ZPO), den sich hieraus ergebenden Beweisfragen aus etwaigem Urkundsbeweis (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 182 Abs 1, § 418 ZPO) und der hierzu vorliegenden Rechtsprechung des BSG (vgl zB BSG Beschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 138/07 B - juris RdNr 6 mwN). Auch soweit sie offene Rechtsfragen zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) andeutet, setzt sie sich nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG (vgl zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 16.1.2024 - 2 BvR 1114/23 - juris RdNr 35; BSG Beschluss vom 8.1.2025 - B 5 R 135/24 B - juris RdNr 5) auseinander und prüft demzufolge nicht, ob sich bereits hieraus ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung des von ihr diesbezüglich aufgeworfenen Problemkreises ergeben. Dies wäre aber geboten gewesen. Denn auch dann gilt eine Rechtsfrage als höchstrichterlich geklärt (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 9.12.2025 - B 5 R 88/25 B - juris RdNr 8 mwN). Sofern die Klägerin mit den von ihr formulierten "passenden Leitsätzen" Fragen der Beweiswürdigung problematisiert, verkennt sie, dass die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht mit der Behauptung erreicht werden kann, das LSG habe gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verstoßen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die Beschwerde ausdrücklich eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG geltend macht, sondern auch dann, wenn sie ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG in das Gewand einer Grundsatzrüge zu kleiden versucht. Ein Beschwerdeführer kann die gesetzlichen Beschränkungen der Verfahrensrüge in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - soweit sie reichen - nicht dadurch umgehen, dass er die Rügen in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kleidet (vgl BSG Beschluss vom 14.2.2020 - B 9 V 41/19 B - juris RdNr 6 mwN). Die Klägerin zeigt nicht auf, dass es hier um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung geht, bei denen die gesetzlichen Beschränkungen der Verfahrensrüge nicht greifen.
b) Auch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) hat die Klägerin nicht hinreichend bezeichnet. Diese kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG oder eines der anderen vorgenannten Gerichte aufgestellt hat, sondern erst, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.8.2022 - B 5 R 58/22 B - juris RdNr 5 mwN).
Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt schon an der Bezeichnung tragender abstrakter Rechtssätze des LSG einerseits und des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits, aus denen sich die Divergenz ergeben soll. Die Klägerin benennt nicht einmal eine konkrete Entscheidung dieser Gerichte, aus der sich ein Rechtssatz zu Zustellungen und deren Beweiswert ergibt, von dem das LSG tragend abgewichen sein soll. Allein die bloße Behauptung, das Berufungsgericht sei von der "ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Wirkung von Zustellungen über Postzustellungsurkunden" bzw "der ständigen Rechtsprechung des BSG wie des BVerfG" zum Vollbeweis durch Postzustellung abgewichen, genügt ebenso wenig wie die schlichte Bezugnahme "auf die in den Schriftsätzen an das LSG zitierte Rechtsprechung". Es ist nicht Aufgabe des BSG, im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde divergenzfähige Rechtssätze aus der in Schriftsätzen der Klägerin an das LSG erwähnten Rechtsprechung selbst herauszusuchen. Indem die Klägerin vorträgt, das LSG habe den "Beweiswert" der Postzustellungsurkunde verkannt, macht sie lediglich eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge geltend (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.9.2025 - B 5 R 68/25 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 47/24 B - juris RdNr 8).
c) Ebenso wenig hat die Klägerin einen Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Tatsachen substantiiert dargetan werden, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Allein die schlichte Behauptung, das LSG habe bestimmte "Dinge" unterstellt, zu denen es nicht angehört habe, reicht für eine substantiierte Bezeichnung eines Gehörsverstoßes (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) nicht aus. Die in dem Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Klägerin behauptet nicht, dass sie in der mündlichen Verhandlung nicht ihre Sicht der Dinge habe darlegen können. Vielmehr führt sie selbst aus, dass ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG "ausführlich die Vorgeschichte des Umzuges und den Umzug selbst dargestellt" habe. Dass das LSG letztlich der Rechtsansicht der Klägerin nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (vgl zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 12.3.2021 - 2 BvR 1673/19 - juris RdNr 6; BVerfG Beschluss vom 4.9.2008 - 2 BvR 2162/07 ua - BVerfGK 14, 238 - juris RdNr 13). Indem die Klägerin vorträgt, das LSG habe von den Resten der Beschriftung des Briefkastens darauf geschlossen, dass keine Aufgabe der Geschäftsräume erfolgt sei, obwohl nach "dem Gesamteindruck" (...) "offenkundig" gewesen sei, "dass die C verzogen" sei, wendet sie sich im Kern gegen die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung. Diese kann jedoch nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde sein (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 9 V 21/23 B - juris RdNr 19 mwN). Dies gilt gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG auch, soweit die Klägerin mit der vom LSG vorgenommenen Auswertung und Würdigung des Sachverhalts (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG) in ihrem Einzelfall nicht einverstanden ist.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.