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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.12.2025, Az.: B 5 R 88/25 B

Vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.12.2025
Aktenzeichen
B 5 R 88/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:091225BB5R8825B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Saarbrücken - 06.08.2024 - AZ: S 14 R 85/24
LSG Saarland - 20.05.2025 - AZ: L 9 R 43/24

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Stützt sich eine Beschwerde auf eine Verletzung einer Norm des GG, muss sie unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu der (konkret) gerügten Verfassungsnorm in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.

  2. 2.

    Eine Rechtsfrage gilt auch dann als geklärt, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage ergeben.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 20. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente.

2

Die 1959 geborene Klägerin, die bis zu ihrer Pensionierung im Februar 2024 in einem Beamtenverhältnis berufstätig war, beantragte im September 2023 bei der Beklagten Rentenleistungen bereits ab Februar 2024. Die Beklagte lehnte dies auch unter Berücksichtigung des zugunsten der Klägerin durchgeführten Versorgungsausgleichs und ihrer Schwerbehinderteneigenschaft ab. Von der Wartezeit von 35 Jahren (420 Monaten), die sowohl für eine Altersrente für langjährig Versicherte als auch für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erforderlich sei, habe die Klägerin nur 245 Monate erfüllt. Eine Regelaltersrente könne sie ab April 2025 beanspruchen. Klage und Berufung der Klägerin hiergegen haben keinen Erfolg gehabt. Die Klägerin habe die für die begehrten vorgezogenen Renten erforderliche Wartezeit nicht erfüllt. Verletzungen von Art 3 oder Art 14 GG seien nicht ersichtlich (Urteil des SG vom 6.8.2024; Urteil des LSG vom 20.5.2025).

3

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Beschwerde eingelegt.

II

4

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht anforderungsgerecht dar (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund gestützt, muss dargetan werden, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 24.2.2025 - B 5 R 111/24 B - juris RdNr 5). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6

Die Klägerin hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

"Ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, dass aus einem Versorgungsausgleich nach § 1587 BGB a.F. bzw. nach dem VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung begründete Rentenanwartschaften einer Beamtin oder eines Beamten nicht vor Eintritt der Regelaltersgrenze nach § 235 SGB VI zu Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung führen, obwohl die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr erreicht und die Mindestzeit mit ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten erfüllt hat und - hätte sie als pflichtversicherte Person Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet - die Voraussetzungen für den Bezug von Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI), Altersrente für besonders langjährige Versicherte (§ 236 b SGB VI) oder Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236 a SGB VI) im Hinblick auf die Wartezeiten erfüllt wären"?

7

Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob die Klägerin damit eine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht benannt hat, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu dieser Anforderung zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8 mwN). Denn die Klägerin hat jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der mit ihrer Fragestellung aufgeworfenen Problematik nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Sie rügt, die Anwartschaften für Beamtinnen und Beamte blieben "faktisch (befristet) gesperrt", bis die Regelaltersgrenze erreicht sei, während "andere Versicherte mit identischen Anwartschaften" durch die Erfüllung der Wartezeiten vorzeitig Leistungen beanspruchen könnten. Dies wirft ihrer Ansicht nach grundlegende Fragen des Gleichheitssatzes nach Art 3 Abs 1 GG und der Eigentumsgarantie nach Art 14 Abs 1 GG auf. Stützt sich eine Beschwerde auf eine Verletzung einer Norm des GG, muss sie unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu der (konkret) gerügten Verfassungsnorm in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.1.2024 - B 5 R 68/23 B - juris RdNr 7 mwN). Diese Darlegungsvorsetzungen erfüllt das Beschwerdevorbringen auch unter Berücksichtigung des Vortrags zu den Entscheidungen des BSG vom 10.9.1987 (BSG Urteil vom 10.9.1987 - 12 RK 29/86 - SozR 5800 § 4 Nr 5) und 31.5.1989 (BSG Urteil vom 31.5.1989 - 4 RA 4/88 - BSGE 65, 107 = SozR 2200 § 1246 Nr 166) indes nicht.

8

Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art 14 GG rügt, lässt sie es bereits an jeglicher Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zu diesem Grundrecht vermissen. Entsprechendes gilt für die von ihr geltend gemachte Verletzung von Art 3 Abs 1 GG. Auch hier fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG, wonach eine versorgungsrechtliche Ungleichbehandlung von Beamten, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen einerseits und Arbeitnehmern, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen andererseits im Hinblick auf die Eigenständigkeit der versorgungsrechtlichen Rechtssysteme nach Art 3 Abs 1 GG grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 13.1.2003 - 2 BvL 9/00 - juris RdNr 13; vgl hierzu auch BSG Beschluss vom 25.1.2017 - B 13 R 350/16 B - juris RdNr 10 mwN). Die Beschwerde geht ausgehend von der von ihr aufgeworfenen Fragestellung zudem in keiner Weise auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Strukturunterschieden der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung ein. Es fehlt daher auch jede Auseinandersetzung mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung seit jeher um getrennte Systeme handelt, die sich strukturell in so erheblicher Weise unterscheiden, dass eine Vergleichbarkeit hinsichtlich ihrer Leistungen iS von Art 3 Abs 1 GG von vornherein nicht besteht (vgl BSG Urteil vom 26.7.2023 - B 5 R 46/21 R - SozR 4-2600 § 56 Nr 13 <vorgesehen> - juris RdNr 40; BSG Urteil vom 10.10.2018 - B 13 R 20/16 R - BSGE 127, 11 = SozR 4-2600 § 56 Nr 9, RdNr 31, jeweils mit weiteren Nachweisen auch auf die Rechtsprechung des BVerfG). All diese hier fehlenden Darlegungen sind schon deshalb nötig, weil eine Rechtsfrage auch dann als geklärt gilt, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage ergeben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 9 V 21/23 B - juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 5.9.2017 - B 3 KR 23/17 B - juris RdNr 9).

9

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

10

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.