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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.09.2025, Az.: B 5 R 68/25 B

Rentengewährung wegen Erwerbsminderung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.09.2025
Aktenzeichen
B 5 R 68/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:040925BB5R6825B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mannheim - 22.08.2024 - AZ: S 15 R 634/23
LSG Baden-Württemberg - 16.05.2025 - AZ: L 8 R 2860/24

Redaktioneller Leitsatz

Der Wunsch nach einer höchstrichterlichen Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Subsumtion vermag die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht zu begründen.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 22.8.2024; Urteil des LSG vom 16.5.2025).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt.

II

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1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend genannten Gründe für die Zulassung der Revision in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form dargetan.

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a) Die Beschwerdebegründung genügt schon deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, weil die Klägerin den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt hat. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Darstellung des der Berufungsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts und des Verfahrensablaufs. Der Begründung sind lediglich Fragmente des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu entnehmen. Der genaue Verfahrensablauf sowie Inhalt und Gegenstand der angefochtenen Bescheide sind ebenso wenig erkennbar wie der Gesamtzusammenhang der Begründung des angefochtenen Urteils. Eine Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 18.11.2020 - B 13 R 88/19 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 17.7.2017 - B 5 RE 10/17 B - juris RdNr 7).

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b) Die Klägerin legt darüber hinaus auch eine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht anforderungsgerecht dar. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr, zB Beschluss vom 4.5.2023 - B 5 R 30/23 B - juris RdNr 6 mwN). Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

7

Ihr lässt sich entnehmen, die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage betreffe

"die Voraussetzungen und Kriterien, unter denen eine Kombination aus psychischen Erkrankungen (remittierte Schizophrenie und chronisch-depressive Verstimmung) und orthopädischen Einschränkungen zu einer Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI führt, selbst wenn ein quantitatives Leistungsvermögen von 6 Stunden attestiert wird."

8

Mit dieser Umschreibung ist schon keine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet, welche sich auf eine verallgemeinerungsfähige abstrakt-generelle Aussage beziehen muss, die sich im Zusammenhang mit der Interpretation einer bestimmten Rechtsvorschrift stellt (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 22.12.2023 - B 5 R 150/23 B - juris RdNr 7 mwN). Die Bezugnahme auf gleich mehrere Sachverhaltselemente in ihrer Kombination deutet vielmehr darauf hin, dass die Klägerin vom BSG eine Antwort darauf erhalten will, ob das Ergebnis der Rechtsanwendung des LSG in ihrer Sache richtig sei. Der Wunsch nach einer höchstrichterlichen Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Subsumtion vermag die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache jedoch nicht zu begründen (vgl zB BSG Beschluss vom 19.4.2024 - B 5 R 113/23 B - juris RdNr 11 mwN).

9

Ungeachtet dessen legt die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit der von ihr formulierten Frage nicht in der gebotenen Weise dar. Insbesondere nimmt sie die ihrer Frage zugrunde liegende Rechtsvorschrift und die dazu schon ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung nicht in den Blick. Zu § 43 SGB VI besteht bereits eine umfassende Rechtsprechung des BSG (siehe zB BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 - SozR4-2600 § 43 Nr 22; BSG Urteil vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 18; BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - BSGE 109, 189 - SozR 4-2600 § 43 Nr 16), auf die das LSG in seiner Entscheidung ausdrücklich an mehreren Stellen eingegangen ist. Zwar nennt die Klägerin einzelne dieser Entscheidungen kurz, wenn auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Rechtsprechungsabweichung. Sie hat sich mit dem Inhalt dieser gefestigten Rechtsprechung jedoch nicht ansatzweise befasst und lässt eine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung damit vermissen.

10

c) Die Klägerin hat auch nicht den Zulassungsgrund einer Divergenz hinreichend bezeichnet. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.11.2023 - B 5 R 91/23 B - juris RdNr 4 mwN). Eine solche Divergenz hat die Klägerin nicht aufgezeigt.

11

Sie trägt im Wesentlichen vor, das LSG weiche von mehreren Entscheidungen des BSG ab (Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R; Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R; Beschluss vom 28.2.2017 - B 13 R 37/16 BH), in dem es die darin aufgestellten Voraussetzungen nicht ausreichend geprüft und die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Kriterien nicht angewandt habe. Damit hat die Klägerin schon keinen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG herausgestellt, mit dem dieses der Rechtsprechung des BSG widersprochen haben könnte. Hierzu hätte sie darlegen müssen, dass das LSG die von ihr herangezogene Rechtsprechung des BSG im angefochtenen Urteil infrage stellt und eigene Maßstäbe entwickelt. Daran fehlt es. Das Vorbringen, ein Berufungsgericht missverstehe die Rechtsprechung des BSG und wende sie deshalb fehlerhaft an oder verkenne eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall, genügt für eine Divergenzrüge iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht (vgl zB BSG Beschluss vom 3.6.2025 - B 5 R 23/25 B - juris RdNr 15 mwN). Die darin zum Ausdruck kommende Behauptung ist lediglich als Rüge einer vermeintlichen materiellen Unrichtigkeit anzusehen, worauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 6.2.2025 - B 5 R 106/24 B - juris RdNr 7 mwN). Insoweit geht der Vortrag der Klägerin nicht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus. Soweit die Klägerin zur Darlegung der vom BSG aufgestellten Rechtssätze die Leitsätze aus den angeführten BSG Urteilen zitiert, ist dies ebenfalls nicht ausreichend. Leitsätze sind nicht Bestandteil einer Gerichtsentscheidung (vgl § 136 Abs 1 SGG). Für die Frage, ob ein Gericht einen Rechtssatz im Sinne einer Divergenzrüge aufgestellt hat, kommt es daher nur auf die Entscheidungsgründe selbst an (vgl BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 47/24 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 27.4.2022 - B 11 AL 6/22 B - juris RdNr 4 mwN).

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d) Ebenso wenig hat die Klägerin einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ordnungsgemäß bezeichnet.

13

Soweit sie geltend macht, dass LSG habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 SGG) verletzt, weil es insbesondere Arztberichte sowie die diagnostizierte Coxarthrose Grad IV rechts und die in den unteren Extremitäten bestehenden Funktionsstörungen nicht hinreichend gewürdigt habe, kann hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden, wie sich aus § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ergibt. Dies gilt auch, soweit die Klägerin die Entscheidung des LSG für fehlerhaft hält, weil das LSG nicht die in der BSG-Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen geprüft habe. Auf die behauptete Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung kann eine Revisionszulassung von vornherein nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 3.3.2025 - B 5 R 110/24 B - juris RdNr 12 mwN).

14

Indem die Klägerin sinngemäß eine Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 Satz 1 SGG) geltend macht, weil das LSG "nicht den medizinischen Sachverständigen zur Vereinbarkeit seiner qualitativen Einschränkungen mit den berufskundlichen Bedingungen befragt" und keine "umfassende interdisziplinäre Begutachtung veranlasst" habe, hat sie gleichfalls keinen Verfahrensmangel ausreichend geltend gemacht. Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrags (zu den Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge zB BSG Beschluss vom 28.7.2022 - B 5 R 81/22 B - juris RdNr 5 mwN). Insbesondere macht die bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin nicht geltend, im Zusammenhang mit den dem LSG vorgelegten Unterlagen einen entsprechenden Beweisantrag gestellt zu haben. Falls die Klägerin mit dem Vorwurf, das LSG habe eine Befragung des Sachverständigen unterlassen, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form einer Missachtung des Fragerechts aus § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 402, 411 Abs 4 ZPO geltend machen will, wäre ein solcher Verfahrensmangel ebenso wenig anforderungsgerecht bezeichnet (vgl zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen zB BSG Beschluss vom 2.10.2024 - B 5 R 11/24 B - juris RdNr 5 f).

15

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

16

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.