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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.03.2025, Az.: B 5 R 110/24 B

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.03.2025
Aktenzeichen
B 5 R 110/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 16827
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:030325BB5R11024B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Köln - 29.06.2020 - AZ: S 25 R 603/18
LSG Nordrhein-Westfalen - 24.05.2024 - AZ: L 14 R 768/20

Redaktioneller Leitsatz

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann derjenige nicht geltend machen, der es selbst versäumt hat, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom einschlägigen Prozessrecht eröffneten und nach dem Stand der Dinge geeigneten Möglichkeiten Gehör zu verschaffen.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2024 zu bewilligen und Rechtsanwalt K, K, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Urteil vom 24.5.2024 hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Rente verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde beruft er sich auf Verfahrensmängel. Für das Beschwerdeverfahren hat er zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt.

II

3

1. Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen.

4

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, weil die vom Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angegriffenen Entscheidung nicht erfolgreich sein kann. Die Revision wäre nur zuzulassen, wenn mit dieser Beschwerde einer der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Zulassungsgründe in der gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG vorgeschriebenen Form dargelegt oder bezeichnet wäre. Solche Erfolgsaussicht besteht hier nicht, weil die Beschwerde unzulässig ist (dazu sogleich unten 2.). Mit der Ablehnung des Antrags auf PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

5

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein solcher Mangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl zB BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 5 R 170/23 B - juris RdNr 14). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Die Beschwerdebegründung genügt hinsichtlich aller gerügten Verfahrensmängel schon deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, weil der Kläger den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt hat.

8

Es fehlt an einer nachvollziehbaren Darstellung des der Berufungsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts und des Verfahrensablaufs. Der Begründung sind lediglich Fragmente des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu entnehmen. Der genaue Verfahrensablauf sowie Inhalt und Gegenstand der angefochtenen Bescheide sind ebenso wenig erkennbar, wie der Gesamtzusammenhang der Begründung des angefochtenen Urteils. Eine Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 18.11.2020 - B 13 R 88/19 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 17.7.2017 - B 5 RE 10/17 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 31.5.2017 - B 5 R 358/16 B - juris RdNr 8).

9

Unabhängig davon lässt das Beschwerdevorbringen einen rügefähigen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG auch nicht erkennen. Soweit der Kläger sinngemäß eine Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) geltend macht, weil das LSG kein sogenanntes Obergutachten eingeholt oder die Sachverständigen zur Erläuterung ihrer Gutachten zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen habe, so fehlt es bereits an der Bezeichnung eines bis zum Schluss in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrags (zu den Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge zB BSG Beschluss vom 28.7.2022 - B 5 R 81/22 B - juris RdNr 5 mwN).

10

Zudem hat der Kläger nicht dargelegt, dass das LSG Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung hatte. Eine Verpflichtung zur Einholung eines sogenannten Obergutachtens besteht auch bei einander widersprechenden Gutachtenergebnissen im Allgemeinen nicht; vielmehr hat sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit den einander entgegenstehenden Ergebnissen auseinanderzusetzen. Hält es eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist für eine weitere Beweiserhebung regelmäßig kein Raum. Liegen bereits mehrere Gutachten vor, ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.3.2023 - B 9 SB 43/22 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 28.7.2022 - B 5 R 81/22 B - juris RdNr 7 mwN). Dass der Kläger solche Umstände gegenüber dem LSG geltend gemacht hat, hat er nicht vorgetragen.

11

Der Kläger hat auch einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 i.V.m. § 128 Abs 2 SGG) nicht hinreichend dargetan. Es erschließt sich bereits nicht, worin konkret eine Gehörsverletzung des LSG bestehen könnte. Jedenfalls hat der Kläger nicht vorgetragen, seinerseits alles ihm Zumutbare getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (zu dieser Darlegungsanforderung zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 9). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom einschlägigen Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 20.1.2025 - B 5 R 86/24 B - juris RdNr 8 mwN). Falls der Kläger mit seinem Vorbringen zur fehlenden eigenen Sachkunde eine Gehörsverletzung rügen will, wäre nicht hinreichend dargetan, inwiefern sich das LSG auf eigene medizinische Sachkunde gestützt habe könnte, ohne die Grundlagen hierfür deutlich zu machen.

12

Soweit der Kläger das Gutachten der Sachverständigen G für nicht überzeugend hält, greift er letztlich die Beweiswürdigung des LSG an. Auf eine angeblich fehlerhafte Beweiswürdigung (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG) kann nach der ausdrücklichen Anordnung in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG die Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht gestützt werden. Dies gilt auch, soweit der Kläger die Entscheidung des LSG für fehlerhaft hält, weil von einem verschlossenen Arbeitsmarkt und einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen auszugehen sei. Auf die behauptete Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung kann eine Revisionszulassung von vornherein nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 15.7.2024 - B 5 R 46/23 BH - juris RdNr 22 mwN).

13

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

14

Die nicht formgerecht begründete Nichtzulassungsbeschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

15

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.