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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.02.2025, Az.: B 5 R 106/24 B

Beanspruchung einer höheren Altersrente unter Anwendung des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens von 1975 (Abk Polen RV/UV 1975)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
06.02.2025
Aktenzeichen
B 5 R 106/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 11427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:060225BB5R10624B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Konstanz - 29.03.2021 - AZ: S 4 R 1359/19
LSG Baden-Württemberg - 11.06.2024 - AZ: L 13 R 1651/21

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine höhere Altersrente unter Anwendung des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens von 1975 (Abk Polen RV/UV 1975).

2

Der 1953 in Polen geborene Kläger siedelte am 8.2.1990 von Polen in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist Inhaber eines Vertriebenenausweises "B". Mit Bescheid vom 10.3.1999 erkannte die Beklagte in Polen zurückgelegte Versicherungszeiten des Klägers im Zeitraum vom 1.7.1972 bis zum 8.2.1990 auf Grundlage des Abk Polen RV/UV 1975 an. Nachdem die Beklagte Kenntnis davon erlangte, dass der Kläger in der Zeit vom 18.10.2010 bis zum 20.2.2011 und vom 25.2.2011 bis zum 7.4.2011 in Polen als arbeitssuchende Person gemeldet gewesen war, hörte sie ihn zur beabsichtigten Aufhebung des Bescheids vom 10.3.1999 an. Es sei eine wesentliche Änderung eingetreten, weil er seinen Wohnsitz zwischenzeitlich nach Polen verlegt und somit keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland gehabt habe. Mit Bescheid vom 26.11.2018 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen Daten für Zeiten bis zum 31.12.2011 verbindlich fest und hob den Bescheid vom 10.3.1999 in der Fassung der Folgebescheide auf. Auf Antrag des Klägers gewährte sie ihm eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1.4.2019. Die in Polen zurückgelegten Zeiten berücksichtigte sie lediglich nach dem FRG. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.6.2019).

3

Mit Gerichtsbescheid vom 29.3.2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 11.6.2024). Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente. Das Abk Polen RV/UV 1975 finde keine Anwendung. Der Kläger habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit dem 30.6.1991 ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gehabt. Vielmehr habe er diesen jedenfalls im Zeitraum Oktober 2010 bis Anfang Mai 2011 nach Polen verlegt.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht eine Divergenz geltend.

II

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der Kläger hat eine Divergenz nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.

6

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.11.2023 - B 5 R 91/23 B - juris RdNr 4 mwN).

7

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger rügt eine Abweichung des LSG von den "in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte(n)". Das LSG habe die rechtlichen Begriffe "Wohnsitz" bzw "gewöhnlicher Aufenthalt" "abweichend interpretiert". Er benennt allerdings weder eine Entscheidung des BSG, GmSOGB oder BVerfG oder Rechtssätze, von denen das LSG in seinem Urteil abgewichen sein könnte, noch einen vom LSG aufgestellten Rechtssatz. Vielmehr erschöpft sich sein Vortrag darin, das LSG habe in seinem Einzelfall unzutreffend entschieden. Die darin zum Ausdruck kommende Behauptung ist lediglich als Rüge einer vermeintlichen materiellen Unrichtigkeit anzusehen, worauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 4.10.2019 - B 12 R 21/19 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 8.8.2019 - B 5 R 282/18 B - juris RdNr 16). Insoweit geht der Vortrag des Klägers nicht über eine im Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus.

8

Der Bitte des Klägers um einen richterlichen Hinweis, soweit "noch eine Ergänzung des Sachvortrages, weitere Beweisantritte oder eine Veränderung der Antragstellung für notwendig erachtet" werde, ist vor einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nachzukommen gewesen. Auch aus § 106 Abs 1 SGG erwächst keine Pflicht, einen Beteiligten, der sachkundig durch einen Bevollmächtigten iS des § 73 Abs 4 Satz 1 SGG vertreten ist, auf mögliche Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 3.4.2023 - B 5 R 13/23 B - juris RdNr 15 mwN).

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.