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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.04.2026, Az.: B 5 R 9/26 B

Ablehnung des Antrags des Klägers auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Verfahren der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Fehlende Erfolgsaussichten für eine erfolgreichen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Rechtsanwalt

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.04.2026
Aktenzeichen
B 5 R 9/26 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13737
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:130426BB5R926B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Düsseldorf - 18.08.2023 - AZ: S 44 R 752/20
LSG Nordrhein-Westfalen - 29.09.2025 - AZ: L 14 R 53/24

Redaktioneller Leitsatz

Ein Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" geht in Bezug auf das Verfahren um PKH schon deshalb ins Leere, weil die insoweit erforderlichen Prozesshandlungen keiner gesetzlichen Verfahrensfrist i.S.v. § 67 Abs. 1 SGG unterliegen.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2025 - L 14 R 53/24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X sowie unter Berufung auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab Mai 1999.

2

Das LSG hat den geltend gemachten Anspruch wie zuvor die Beklagte (Bescheid vom 4.3.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.6.2020) und das SG (Urteil vom 18.8.2023) verneint. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des bestandskräftigen Ablehnungsbescheids der Rechtsvorgängerin der Beklagten (vom 17.1.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.9.2000) sowie auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung des SGB VI lägen nicht vor. Die Beklagte habe das Recht richtig angewandt. Das LSG habe im Urteil vom 24.3.2004 (L 8 RJ 41/03) ausführlich und überzeugend begründet, warum und weshalb die Beklagte es zutreffend abgelehnt habe, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit zu gewähren. Das Vorbringen des Klägers in seinem am 14.2.2020 gestellten Überprüfungsantrag gebe keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Sein Vortrag erschöpfe sich in der Kritik an der bisherigen Sachbehandlung und rechtlichen Würdigung durch die Beklagte und die Gerichte sowie in seinem Hinweis auf die Ergebnisse des Gutachtens der Ärztin für Allgemeinmedizin L vom 23.2.2017 über die Folgen eines im Jahr 1999 nach seinen Angaben erlittenen Arbeitsunfalls. Diesen Vortrag habe die Beklagte jedoch zutreffend als nicht relevant für die damalige Entscheidung über die Erwerbsbzw Berufsunfähigkeit des Klägers gewertet. Ebenso wenig könne sich der Kläger auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen, weil schon keine behördliche Pflichtverletzung ersichtlich sei (Urteil vom 29.9.2025).

3

Der Kläger hat gegen das ihm am 11.12.2025 zugestellte Urteil am 12.1.2026 (Montag) durch seinen vormaligen Prozessbevollmächtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung eingelegt und eine Verlängerung der Beschwerdefrist bis einschließlich zum 11.3.2026 erwirkt. Der Bevollmächtigte hat das Mandat am 6.2.2026 niedergelegt, ohne die Beschwerde zu begründen.

4

Der Kläger hat am 11.3.2026 beim BSG mit privatschriftlichem Schreiben vom selben Tag Prozesskostenhilfe (PKH), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Beiordnung eines Notanwalts beantragt und diese Anträge mit weiteren Schreiben ausführlich begründet.

II

5

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Die angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde durch einen vor dem BSG vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

6

Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Bevollmächtigter zur erfolgreichen Begründung der bereits eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde in der Lage wäre. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist ebenso wenig erkennbar wie eine entscheidungserhebliche Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung.

7

Auch ein rügefähiger Verfahrensmangel erschließt sich nicht. Soweit der Kläger eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung und damit eine Verletzung von § 103 SGG geltend macht, kann dahinstehen, ob er mit der Benennung von Ärzten als anzuhörende sachverständige Zeugen (§ 414 ZPO) und Sachverständige die - für ihn als im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertretenen Kläger abgesenkten - Anforderungen an hinreichend konkrete Beweisanträge iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG erfüllt hat (vgl hierzu BSG Beschluss vom 23.2.2026 - B 5 R 110/25 B - juris RdNr 15 mwN). Denn selbst bei einem unterstellten prozessordnungsgemäßen Beweisantrag brauchte das LSG sich - ausgehend von seiner hier allein maßgeblichen Rechtsauffassung - jedenfalls nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt zu sehen (vgl hierzu BSG Beschluss vom 1.4.2021 - B 9 V 60/20 B - juris RdNr 17 mwN). Insbesondere kam es danach im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X über die vom Kläger begehrte Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit auf das vom ihm mehrfach hervorgehobene, allerdings im Verfahren über Ansprüche aus der Unfallversicherung erstellte Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin L vom 23.2.2017 nicht an. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger mit seinen Anträgen und seinem diesbezüglichen Vortrag neue, bislang unberücksichtigte Tatsachen oder Beweismittel benannt hätte, die geeignet gewesen wären, das LSG zu weiteren Ermittlungen zu drängen (vgl zum Überprüfungsumfang eines Antrags nach § 44 SGB XBSG Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 57/96 - BSGE 79, 297 = SozR 3-4100 § 138 Nr 9 - juris RdNr 17).

8

Soweit der Kläger pauschal Willkür rügt, zeigt er ebenfalls keinen Zulassungsgrund auf. Eine willkürliche Rechtsanwendung ist erst dann anzunehmen, wenn ein Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 13.12.2023 - 2 BvR 2204/21 - juris RdNr 18; BSG Beschluss vom 13.3.2024 - B 5 R 135/23 B - juris RdNr 12). Hierfür ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte.

9

Im Übrigen lässt sich eine Revisionszulassung nicht allein auf eine (vermeintliche) inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - hier die (vermeintliche) fehlerhafte Anwendung von § 44 SGB X und die (vermeintlich) unzutreffende Verneinung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs - oder auf einen Angriff gegen die Beweiswürdigung des LSG (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG) stützen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 15.7.2024 - B 5 R 46/23 BH - juris RdNr 22; BSG Beschluss vom 10.6.2022 - B 5 R 49/22 B - juris RdNr 10).

10

2. Der Antrag des Klägers auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" geht in Bezug auf das Verfahren um PKH schon deshalb ins Leere, weil die insoweit erforderlichen Prozesshandlungen keiner gesetzlichen Verfahrensfrist iS von § 67 Abs 1 SGG unterliegen (vgl BSG Beschluss vom 14.8.2025 - B 5 R 55/25 BH - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.3.2012 - B 11 AL 33/11 BH - juris RdNr 6).

11

3. Abzulehnen war auch die beantragte Beiordnung eines Notanwalts. Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, das Prozessgericht einem Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit iS des § 78b Abs 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.2.2026 - B 5 R 144/25 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 29.10.2025 - B 11 AL 21/25 BH - juris RdNr 6). Dies ist hier der Fall. Aus den oben für die fehlende Erfolgsaussicht angeführten Gründen war die Rechtsverfolgung zugleich auch iS des § 78b Abs 1 ZPO aussichtslos.

12

4. Die von seinem vormaligen Prozessbevollmächtigten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG) durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG; § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend).

13

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.