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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.08.2025, Az.: B 5 R 55/25 BH

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.08.2025
Aktenzeichen
B 5 R 55/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:140825BB5R5525BH0

Verfahrensgang

vorgehend
BSG - 30.04.2025 - AZ: B 5 R 26/25 BH
BSG - 26.06.2025 - AZ: B 5 R 33/25 BH

Tenor:

Der erneute Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. November 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 30.4.2025 den vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wegen verspäteter Antragstellung und Vorlage der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt. Zudem hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG als unzulässig verworfen.

2

Mit Beschluss vom 26.6.2025 hat der Senat den vom Kläger sinngemäß gestellten erneuten Antrag, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 27.11.2024 PKH zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, abgelehnt. Der Kläger habe keinen neuen Lebenssachverhalt vorgetragen, der eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten für eine PKH-Bewilligung rechtfertigen würde.

3

Mit Schreiben vom 4.8.2025, beim BSG eingegangen am 5.8.2025, hat der Kläger "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragt und abermals einen Antrag auf Bewilligung von PKH sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

II

4

1. Die Anträge des Klägers haben keinen Erfolg.

5

a) Der Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" geht in Bezug auf das Verfahren um PKH schon deshalb ins Leere, weil die insoweit erforderlichen Prozesshandlungen keiner gesetzlichen Verfahrensfrist iS von § 67 Abs 1 SGG unterliegen (vgl BSG Beschluss vom 12.3.2012 - B 10 AL 33/11 BH - juris RdNr 6 mwN).

6

b) Sein erneuter Antrag auf PKH für eine von ihm beabsichtigte formgerechte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist bereits deshalb abzulehnen, weil er auch in seinem Schreiben vom 4.8.2025 keinen neuen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten für die begehrte PKH-Bewilligung rechtfertigen würde. Der in den Beschlüssen des Senats vom 30.4.2025 und vom 26.6.2025 zugrunde gelegte Sachverhalt besteht vielmehr unverändert fort. Eine formgerecht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde müsste als verspätet verworfen werden, denn der Kläger hat nicht alles ihm Zumutbare getan, um die einmonatige Beschwerdefrist zu wahren. Insbesondere ist nach wie vor nicht erkennbar, warum der Kläger trotz der eindeutigen und zutreffenden Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils zur PKH nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Antrag und den Erklärungsvordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 14.2.2025 beim BSG einzureichen, nachdem er am 14.1.2025 das Urteil von seinem damaligen Betreuer erhalten hatte.

7

Da dem Kläger somit keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

8

2. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl stRspr; zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f; BSG Beschluss vom 13.7.2021 - B 5 R 20/21 S - juris RdNr 11).