Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.06.2025, Az.: B 5 R 33/25 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.06.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 33/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 19353
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:260625BB5R3325BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- BSG - 30.04.2025 - AZ: B 5 R 26/25 BH
- nachfolgend
- BSG - 14.08.2025 - AZ: B 5 R 55/25 BH
Rechtsgrundlage
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Der vom Kläger sinngemäß gestellte erneute Antrag, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. November 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Senat hat mit Beschluss vom 30.4.2025 den vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wegen verspäteter Antragstellung und Vorlage der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt. Zudem hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist dem Kläger am 21.5.2025 zugestellt worden.
Am 22.5.2025 hat der Kläger "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragt. Die verspätete PKH-Antragstellung beruhe nicht auf seinem Verschulden, sondern auf einer Verkettung außergewöhnlicher Umstände.
II
1. Der Senat legt das Wiedereinsetzungsbegehren des Klägers als erneuten Antrag auf Bewilligung von PKH für eine von ihm beabsichtigte formgerechte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG aus (vgl BSG Beschluss vom 12.3.2012 - B 11 AL 33/11 BH - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 24.10.2007 - B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 6 RdNr 3). Eine Wiedereinsetzung nach § 67 Abs 1 SGG ist nur in eine gesetzliche Frist möglich. Bei der Frist für die Einreichung des PKH-Antrags einschließlich der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse handelt es sich jedoch nicht um eine gesetzliche Frist in diesem Sinne (vgl BSG Beschluss vom 20.6.2024 - B 7 AS 81/24 BH - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 RdNr 21), sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich des ursprünglichen PKH-Antrags des Klägers nicht in Betracht kommt.
2. Das demnach als erneuter Antrag auf PKH zu wertende Begehren des Klägers ist abzulehnen. Er hat in seinem Antragsschreiben vom 22.5.2025 und den beigefügten diversen Anlagen keinen neuen Lebenssachverhalt vorgetragen, der eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten für eine PKH-Bewilligung rechtfertigen würde (vgl BSG Beschluss vom 12.3.2012 - B 11 AL 33/11 BH - juris RdNr 4 mwN). Der im Beschluss des Senats vom 30.4.2025 zugrunde gelegte Sachverhalt besteht vielmehr unverändert fort. Eine formgerecht von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde müsste als verspätet verworfen werden, weil der Kläger nicht alles ihm Zumutbare getan hat, um die einmonatige Beschwerdefrist zu wahren. Insbesondere ist weiterhin nicht erkennbar, warum er trotz eindeutiger und zutreffender Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils zur PKH nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Antrag und den Erklärungsvordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 14.2.2025 beim BSG einzureichen, nachdem er - wie er erneut bestätigt hat - am 14.1.2025 das Urteil von seinem Betreuer erhalten hatte.
Da dem Kläger somit keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).