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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.02.2026, Az.: B 5 R 144/25 B

Ablehnung des Antrags der Klägerin zur PKH-Bewilligung für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Beiordnung eines Notanwalts; Keine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Porzessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.02.2026
Aktenzeichen
B 5 R 144/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11201
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:030226BB5R14425B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Hessen - 14.10.2025 - AZ: L 2 R 50/24
SG Frankfurt am Main - 29.01.2024 - AZ: S 4 R 318/22

Redaktioneller Leitsatz

Aussichtslosigkeit i.S.d. § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Februar 2026 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Oktober 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 29.1.2024). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 14.10.2025, den früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 20.10.2025). Die Klägerin hat am 5.11.2025 über ihre früheren Prozessbevollmächtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG eingelegt und für die Beschwerdebegründung Fristverlängerung beantragt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist bis zum 22.1.2026 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 18.12.2025 haben ihre früheren Prozessbevollmächtigten die Niederlegung der Vertretung angezeigt. Mit Schreiben vom 16.1.2026, das am 20.1.2026 beim BSG eingegangen ist, hat die Klägerin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe (PKH) eingereicht. Sie habe bei fünf Rechtsanwälten erfolglos um eine Rechtsvertretung nachgesucht, sodass sie sich nunmehr selbst vertreten und eigenständig Nichtzulassungsbeschwerde einlegen müsse.

II

2

1. Der PKH-Antrag der Klägerin ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Sie könnte auf keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe gestützt werden.

3

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sind nicht zu erkennen. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Solche Rechtsfragen sind hier nicht zu erkennen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist, ergeben sich unmittelbar aus § 43 SGB VI und sind in der Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl zB BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22). Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass das LSG in seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem zu demselben Gegenstand gemachten und aktuell fortbestehenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat.

4

Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte. Insbesondere durfte die Berichterstatterin des LSG-Senats zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern (§ 153 Abs 5 SGG) über die Berufung der Klägerin entscheiden. Das LSG hat die Beteiligten mit Schreiben vom 22.4.2025 vor der Übertragung angehört und den Übertragungsbeschluss vom 14.5.2025 ordnungsgemäß zugestellt. Es spricht nichts dafür, dass eine solche Verfahrensweise hier ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte, nachdem auch die Beteiligten sich mit einer derartigen Vorgehensweise einverstanden erklärt hatten. Soweit die Klägerin mit der Auswertung und Würdigung der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten und ärztlichen Berichte durch das LSG nicht einverstanden ist, wendet sie sich gegen dessen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Hierauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht gestützt werden. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin das Urteil des LSG insgesamt inhaltlich für unrichtig hält (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 15.7.2024 - B 5 R 46/23 BH - juris RdNr 22 mwN).

5

Da der Klägerin nach alledem keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

6

2. Sollte das Vorbringen der Klägerin sinngemäß auch einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beinhalten, wäre dieser Antrag ebenfalls abzulehnen. Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, das Prozessgericht einem Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit iS des § 78b Abs 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl zB BSG Beschluss vom 29.10.2025 - B 11 AL 21/25 BH - juris RdNr 6). Das ist hier - wie oben ausgeführt - der Fall.

7

3. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG ist unzulässig und daher ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist (§ 160 Abs 2 Satz 1 und 2 SGG) durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG; § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend).

8

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG