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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.10.2025, Az.: B 11 AL 21/25 BH

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.10.2025
Aktenzeichen
B 11 AL 21/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 27191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:291025BB11AL2125BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mainz - 28.03.2025 - AZ: S 15 AL 122/24
LSG Rheinland-Pfalz - 12.06.2025 - AZ: L 1 AL 15/25

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Juni 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Der Antrag auf Beiordnung eines besonderen Vertreters wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.

2

Im vorliegenden Verfahren, in dem der Kläger beantragt hat, ihm Leistungen nach § 157 Abs 3 SGB III, hilfsweise Insolvenzgeld zu zahlen und in verschiedenen Anträgen Handlungen bezogen auf seinen letzten Arbeitgeber begehrt, ua diesem die AÜG-Erlaubnis zu entziehen bzw angeblich hinterlegte Sicherheiten einzufrieren, sind Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erkennen. Ebenfalls besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass ein Rechtsanwalt erfolgreich eine Abweichung (Divergenz) rügen könnte.

3

Auch hat das LSG verfahrensfehlerfrei entschieden. Es hat insbesondere den Anspruch des damals inhaftierten Klägers auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) dadurch gewahrt, dass es ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Video ermöglicht hat. Zum Recht auf rechtliches Gehör zählt zudem die Möglichkeit der vollständigen Akteneinsicht (vgl zuletzt nur BSG vom 17.7.2025 - B 11 AL 3/25 BH - juris RdNr 5 mwN). Anders als vom Kläger behauptet, hat das LSG ihm Einsicht in seine Akten dadurch ermöglicht, dass diese auf einem Stick gespeichert und an die Justizvollzugsanstalt (JVA) übermittelt worden sind. Von der JVA wurde ihm ein Laptop zur Nutzung überlassen.

4

Soweit der Kläger unter Verweis auf § 72 Abs 2 SGG zumindest sinngemäß geltend macht, er sei im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, weil sein Antrag auf Beiordnung eines in Berlin ansässigen Rechtsanwalts als besonderer Vertreter abgelehnt worden sei, hat das LSG ohne Verfahrensfehler von der Bestellung eines besonderen Vertreters abgesehen. Es hat zurecht keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Kläger nicht prozessfähig ist (§ 72 Abs 1 SGG). Auch machte die Entfernung seines damaligen Aufenthaltsorts zum Gerichtssitz in Mainz die Bestellung eines solchen Vertreters nicht erforderlich (vgl § 72 Abs 2 SGG). Entsprechendes gilt für das vorliegende Verfahren. Deshalb war die Bestellung eines besonderen Vertreters iS des § 72 SGG hierfür abzulehnen.

5

Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen der in § 160 Abs 2 SGG enumerativ aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision nicht vorliegen, bestehen auch keine für die Frage der Bewilligung von PKH gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

6

Abzulehnen ist schließlich der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts. Nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist. Aussichtslosigkeit iS des § 78b Abs 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Bei einer - beabsichtigten - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG liegt eine solche Aussichtslosigkeit vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen der in § 160 Abs 2 SGG enumerativ aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision - wie hier - offenbar nicht vorliegen (vgl nur Senatsbeschluss vom 12.2.2024 - B 11 AL 41/23 B - juris RdNr 2 mwN).