Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.02.2026, Az.: B 5 R 110/25 B
Gewährung einer einmaligen Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zur Regelaltersrente
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.02.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 110/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11745
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:230226BB5R11025B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 28.08.2024 - AZ: S 17 R 180/24
- LSG Berlin-Brandenburg - 11.06.2025 - AZ: L 30 R 457/24
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Insbesondere, wenn die Beschwerde einen Revisionszulassungsgrund aus einer Verletzung von Normen des GG (hier: Art 1 Abs. 3 GG, Art 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG, Art 3 Abs. 1 GG und Art 14 Abs. 1 GG) ableitet, muss sie unter Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw. -prinzipien in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache von der Beklagten die Gewährung einer einmaligen Inflationsausgleichsprämie iHv 3000 Euro zusätzlich zu seiner Regelaltersrente. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 28.8.2024). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 11.6.2025). Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) entsprechend den Anforderungen in § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ausreichend dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.11.2024 - B 5 R 1/24 B - juris RdNr 6 mwN). Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Der Kläger bezeichnet folgende Fragen als grundsätzlich bedeutsam:
"1. Verbindet (gemeint wohl: Bindet) Art. 1 Abs. 3 GG den Staat bei einmaligen sozialpolitischen Entlastungsmaßnahmen unmittelbar gegenüber allen Bedürftigen, sodass eine Anspruchsnorm entbehrlich ist? - Klärung, ob aus der objektiven Wertordnung eine Leistungs- oder Teilhabepflicht folgt, sobald der Staat bestimmte Personenkreise begünstigt.
2. Genügt die Berufung auf Systemunterschiede (Beamtenversorgung ↔ gesetzliche Rente), wenn die Leistung nicht die Versorgungssysteme selbst betrifft, sondern als außerordentliche Kaufkraftstütze ausgestaltet ist? - Abgrenzung von Dauer- gegenüber Ad-hoc-Maßnahmen; Maßstab für Gleichheitsprüfung.
3. Wann zwingt das Gleichheitspostulat den Gesetzgeber, bei Pauschalhilfen am Bedarf statt an der Erwerbs- oder Statusgruppe anzusetzen? - Leitplanken für zukünftige 'Krisenboni' (Inflation, Energie, Klima-Bonus).
4. Hat der Verweis des Staates auf nachrangige Fürsorgeleistungen (SGB XII) Vorrang vor einer pauschalen Entlastungszahlung oder verletzt dies das Bedarfsdeckungs- und Würdeprinzip? - Reichweite des Sozialstaatsgebots bei Preis- und Kaufkraftschocks.
5. Welche verfassungs-, unions- und steuerrechtlichen Grenzen bestehen, wenn der Staat § 3 Nr. 11c EStG selektiv nur auf aktive Arbeitnehmer oder Beamte anwendet? - Wechselwirkung zwischen Steuerrecht (Befreiungstatbestand) und Gleichheitssatz.
6. Vorlagepflicht nach Art. 100 GG bei neuartigen sozialpolitischen Einmalzahlungen - Muss jedes Fachgericht bei ernstlichen Zweifeln zwingend vorlegen, obwohl ältere Rechtsprechung zu Dauerversorgungssystemen existiert?"
Damit formuliert der Kläger in Bezug auf die Fragen zu 2. bis 4. schon wegen der fehlenden Benennung einer Rechtsnorm (vgl hierzu BSG Beschluss vom 20.10.2025 - B 5 R 82/25 B - juris RdNr 9) keine aus sich heraus verständlichen abstrakten Rechtsfragen zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler Normen mit höherrangigem Recht, an denen das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8 mwN). Ob den vom Kläger unter 1. und 6. formulierten Fragen die Qualität von Rechtsfragen iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zuzubilligen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn er legt die Klärungsbedürftigkeit seiner Fragen nicht hinreichend dar.
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist. Zur Darlegung einer als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage muss daher unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine höchstrichterliche Entscheidung getroffen oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die gestellte Frage noch nicht beantwortet wurde (stRspr; zB BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 145/24 B - juris RdNr 7 mwN). Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht.
Mit einschlägigen Entscheidungen des BVerfG oder des BSG befasst sich der Kläger nicht in der gebotenen Art und Weise (vgl zum Erfordernis, die höchstrichterliche Rechtsprechung auszuwerten, zB BSG Beschluss vom 4.1.2024 - B 5 R 68/23 B - juris RdNr 7 mwN). Insbesondere setzt er sich in Bezug auf die Fragen zu 2. und 3. nicht mit den Strukturunterschieden der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung auseinander, sondern postuliert lediglich ohne nähere Befassung mit der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG, dass die Grundrechte die gesamte öffentliche Gewalt "als unmittelbar geltendes Recht" binden würden, sodass der Bund ohne gesonderte einfachgesetzliche Anspruchsnorm "kraft Art. 1 Abs. 3 GG zugleich ein Schutz- und Teilhaberecht aller gleichartigen Bedürftigen" begründe, wenn er bestimmten Personengruppen (Beamten, Versorgungsempfängern) eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie gewähre. Dies gilt auch, soweit der Kläger behauptet, die "Adressaten der einmaligen Ausgleichszahlung (Ruhestandsbeamte)" und gesetzliche Altersrentner seien hinsichtlich des Schutzgutes "Kompensation inflationsbedingter Kaufkraftverluste" vergleichbar, und er hieraus einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ableiten will. Die Beschwerde lässt damit jede Auseinandersetzung mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung vermissen, wonach es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung seit jeher um getrennte Systeme handelt, die sich strukturell in so erheblicher Weise unterscheiden, dass eine Vergleichbarkeit hinsichtlich ihrer Leistungen iS von Art 3 Abs 1 GG von vornherein nicht besteht (BSG Urteil vom 26.7.2023 - B 5 R 46/21 R - SozR 4-2600 § 56 Nr 13 RdNr 40; BSG Urteil vom 10.10.2018 - B 13 R 20/16 R - BSGE 127, 11 = SozR 4-2600 § 56 Nr 9, RdNr 31, jeweils mit weiteren Nachweisen auch auf die Rechtsprechung des BVerfG). Entsprechende Darlegungen auch in Bezug auf den vom Kläger herangezogenen Art 1 Abs 3 GG wären schon deshalb geboten gewesen, weil eine Rechtsfrage bereits dann als geklärt gilt, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage ergeben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 9 V 21/23 B - juris RdNr 13).
Insbesondere, wenn - wie vorliegend - die Beschwerde einen Revisionszulassungsgrund aus einer Verletzung von Normen des GG (hier: Art 1 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG i.V.m. Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG und Art 14 Abs 1 GG) ableitet, muss sie unter Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.1.2024 - B 5 R 68/23 B - juris RdNr 7 mwN). An diesen Maßstäben richtet der Kläger sein Vorbringen nicht aus. Er behauptet lediglich pauschal und ohne nähere Begründung, dass die Strukturunterschiede bei krisenbedingten "Preis- und Kaufkraftschocks" nicht maßgeblich seien. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich letztlich in der Darstellung der eigenen Rechtsansicht, ohne konkret - wie geboten - in dem hier maßgeblichen Kontext substantiiert auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den von ihm als verletzt angesehenen Normen des GG einzugehen und hiervon ausgehend zu untersuchen, ob sich daraus bereits Anhaltspunkte für die von ihm unter 1. aufgeworfene Fragestellung zum Anwendungsbereich und zur Bindungswirkung von Art 1 Abs 3 GG ergeben.
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Art 20 Abs 1 GG (Sozialstaatsprinzip) moniert, setzt er sich weder mit den Anforderungen des BVerfG (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12; BVerfG Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20) zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bemessung des menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 i.V.m. Art 20 Abs 1 GG) auseinander, noch legt er dar, warum und für welche Zeiträume diese Vorgaben nicht erfüllt sein sollen. Hieran ändert auch die pauschale Bezugnahme auf Art 34 GRCh (Recht auf soziale Sicherheit) nichts. Insoweit zeigt der Kläger schon nicht auf, inwiefern hier die Durchführung von Unionsrecht betroffen und damit der Anwendungsbereich der GRCh eröffnet ist (vgl Art 51 Abs 1 Satz 1 GRCh; vgl hierzu auch BSG Beschluss vom 5.8.2022 - B 5 R 46/22 B - juris RdNr 14).
Ebenso wenig genügt sein Vortrag, eine "strukturelle Schlechterstellung gesetzlicher Altersrenten gegenüber Beamtenpensionen bei Inflationsausgleich" führe "faktisch zu einer nicht gerechtfertigten Teilenteignung der Kaufkraft" und sei "daher an Art. 14-Schutzmaßstäben zu messen". Der Kläger lässt auch hier die notwendige Befassung mit der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu Art 14 Abs 1 GG vermissen. Dies gilt ebenso für die vom Kläger aufgeworfene Frage nach einer Vorlagepflicht gemäß Art 100 GG "bei neuartigen sozialpolitischen Einmalzahlungen". Denn er setzt sich weder mit dieser Norm noch mit der zu ihr ergangenen Rechtsprechung des BVerfG (vgl zB BVerfG Beschluss vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - BVerfGE 138, 64 RdNr 65 ff) auseinander und bleibt abermals die Darlegung schuldig, ob die zu 6. gestellte Frage nicht bereits höchstrichterlich geklärt ist.
Indem der Kläger geltend macht, das LSG verkenne, dass mit § 3 Nr 11c EStG eine einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage für sein Begehren gegeben sei, weil die Norm Arbeitgeber ermächtige, bis zu 3000 Euro steuer- und beitragsfrei auszuzahlen, und diese Auszahlung Rentnern nicht "mit der bloßen Begründung" verweigert werden dürfe, dass ein Arbeitgeber fehle, wendet er sich gegen eine vermeintlich fehlerhafte Entscheidung des LSG in der Sache. Auf eine inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht gestützt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.1.2026 - B 5 R 130/25 B - juris RdNr 4 mwN).
b) Auch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) hat der Kläger nicht hinreichend bezeichnet. Diese liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 21.11.2025 - B 5 RS 1/25 B - juris RdNr 6).
Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger trägt vor, das LSG stütze sich auf das Urteil des BSG vom 20.12.2007 (B 4 RA 48/05 R), übertrage dessen Aussagen zur Systemdifferenzierung jedoch auf eine einmalige Ausgleichsleistung und weiche damit von den tragenden Gründen dieser Entscheidung ab. Damit legt der Kläger aber keine Abweichung des LSG von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG dar, sondern behauptet lediglich eine (vermeintliche) Rechtsfortbildung dieser BSG-Rechtsprechung durch das LSG, die er für falsch erachte. Die darin liegende Rüge einer (vermeintlich) fehlerhaften Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht ist aber als bloße Subsumtionsrüge nicht ausreichend. Nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.8.2022 - B 5 R 58/22 B - juris RdNr 5). Dies zeigt der Kläger indes nicht substantiiert auf. Zudem kann eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung nur bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt vorliegen, auf den dieselben oder zumindest inhaltsgleichen Rechtsnormen anzuwenden sind (BSG Beschluss vom 5.6.2020 - B 9 V 4/20 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 7.8.2013 - B 5 R 222/13 B - juris RdNr 13). Auch dies erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen des Klägers nicht.
c) Einen Verfahrensmangel hat der Kläger gleichfalls nicht hinreichend bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Tatsachen substantiiert dargetan werden, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Mit seinem Vorbringen, er habe "statistische Daten (Inflationsbelastung, Armutsquote) angeboten", denen das LSG nicht nachgegangen sei, rügt der Kläger eine Verletzung der tatrichterlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG). Die Beschwerdebegründung erfüllt aber nicht die Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge. Ihr lässt sich schon nicht hinreichend entnehmen, ob und ggf mit welchem Inhalt der Kläger einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gestellt und bis zuletzt gegenüber dem LSG aufrechterhalten hat (vgl hierzu im Einzelnen BSG Beschluss vom 13.3.2025 - B 5 R 160/24 B - juris RdNr 5 mwN). Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten - wie dem Kläger im Berufungsverfahren - sind zwar weniger strenge Anforderungen an die Form und den Inhalt eines Beweisantrags zu stellen. Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 13.8.2024 - B 8 SO 24/24 BH - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 13.3.2024 - B 5 R 135/23 B - juris RdNr 13) und er dieses Beweisbegehren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten möchte (vgl BSG Beschluss vom 7.10.2025 - B 5 R 19/25 B - juris RdNr 22; BSG Beschluss vom 21.12.2021 - B 9 V 34/21 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 25.11.2013 - B 13 R 339/13 B - juris RdNr 6, jeweils mwN). Aus der Beschwerdebegründung geht dies nicht hervor. Im Übrigen zeigt der Kläger nicht auf, warum sich das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen. Denn nur in einem solchen Fall ist das LSG einem Beweisantrag "ohne hinreichende Begründung" nicht gefolgt (vgl BSG Beschluss vom 1.4.2021 - B 9 V 60/20 B - juris RdNr 17 mwN).
Soweit der Kläger rügt, das LSG habe, indem es von weiteren Ermittlungen abgesehen habe, zugleich in willkürlicher Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt, macht er im Kern eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht geltend. Die Einschränkungen, die für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 103 SGG gelten (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG), lassen sich jedoch nicht durch die Erhebung einer Gehörsrüge umgehen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 26.6.2025 - B 5 R 34/25 B - juris RdNr 16 mwN).
Indem der Kläger vorträgt, dass das LSG wegen offensichtlicher "Normzweifel" die Rechtssache nach Art 100 Abs 1 GG dem BVerfG hätte vorlegen müssen, hat er ebenfalls keinen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG bezeichnet. Zwar wird den Beteiligten der gesetzliche Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) vorenthalten, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung überzeugt ist, eine Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG aber unterlässt, weil es in methodisch unvertretbarer Weise eine verfassungskonforme Auslegung vornimmt (vgl BVerfG Beschluss vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - BVerfGE 138, 64 RdNr 66 ff; s auch BSG Beschluss vom 5.5.2025 - B 5 R 147/24 B - juris RdNr 12 mwN). Der Kläger zeigt aber nicht auf, dass hier eine solche Konstellation vorliegt. Vielmehr trägt er selbst vor, dass das LSG die Vorenthaltung einer Inflationsprämie aus im Urteil näher dargelegten, von ihm - dem Kläger - aber nicht für zutreffend erachteten Gründen "für verfassungsgemäß" erachtet habe. Damit fehlt es aber an der grundlegenden Voraussetzung für eine Vorlagepflicht nach Art 100 Abs 1 GG(vgl BVerfG Beschluss vom 16.12.2024 - 1 BvR 2142/11 - BVerfGE 138, 64 [BVerfG 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11] RdNr 82 mwN). Ebenso wenig zeigt der Kläger auf, dass sich das LSG die Überzeugung von der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vorschrift in einer methodisch nicht mehr vertretbaren Weise gebildet hätte.
Soweit der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Begründungspflicht (§ 128 Abs 1 Satz 2, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG) rügt, genügt sein Vortrag ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Nach den genannten Vorschriften sind im Urteil Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Die Begründungspflicht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind. Das Gericht muss nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln. Es braucht nicht zu Fragen Stellung zu nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung erst dann, wenn die angeführten Gründe objektiv unverständlich oder verworren sind oder nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer von einem Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und - nach der Auffassung des Gerichts - für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage nur ausgeführt wird, dass die Auffassung nicht zutreffe (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 21.6.2022 - B 5 R 71/22 B - juris RdNr 12 mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass das LSG gegen die Begründungspflicht verstoßen hat. Er hat insbesondere nicht substantiiert dargetan, inwiefern die Gründe, auf die sich das LSG gestützt habe, unklar geblieben seien. Dass er die Begründung des Berufungsgerichts wegen der "Blanko-Übernahme" von BSG-Urteilen aus 2007 und 2010 für inhaltlich unzureichend oder falsch hält, reicht nicht aus.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.