Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.10.2025, Az.: B 5 R 82/25 B
Keine Berücksichtigung der in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten in der deutschen Rentenversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.10.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 82/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 26717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:201025BB5R8225B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Freiburg - 08.10.2024 - AZ: S 4 R 1343/24
- LSG Baden-Württemberg - 16.05.2025 - AZ: L 8 R 3222/24
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Die in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten können in der deutschen Rentenversicherung nicht berücksichtigt werden, da die Klägerin nicht zu den Personenkreisen gehört, für die das Fremdrentengesetz Anwendung findet. Eine analoge Anwendung des Fremdrentengesetzes ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine höhere Regelaltersrente.
Sie wurde 1957 in D geboren, das damals zur Sowjetunion gehörte und seit 1991 zur Ukraine gehört, und legte dort Ausbildungs-, Beschäftigungs- und Kindererziehungszeiten zurück. 1993 siedelte die Klägerin nach Deutschland über. Sie wurde entsprechend der Verwaltungspraxis aufgenommen, die auf dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9.1.1991 zu jüdischen Zuwanderern aus der ehemaligen Sowjetunion aufbaute. Die Klägerin ist weder als Vertriebene iS des § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) noch als Spätaussiedlerin iS des § 4 BVFG anerkannt. Sie erhält auch keine Leistungen der Stiftung des Bundes zur Abmilderung von Härtefällen in der Ost-West-Rentenüberleitung für jüdische Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler (Stiftung Härtefallfonds).
Die Beklagte bewilligte ihr eine Regelaltersrente ab Mai 2023. Dabei berücksichtigte sie von den in der Sowjetunion und in der Ukraine zurückgelegten Zeiten lediglich einzelne Ausbildungszeiten. Die Berücksichtigung der dortigen Beschäftigungs- und Kindererziehungszeiten lehnte sie ab (Bescheid vom 27.9.2023; Widerspruchsbescheid vom 18.4.2024). Die Klägerin ist mit ihrer dagegen gerichteten Klage auch in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben (SG-Urteil vom 8.10.2024; LSG-Urteil vom 16.5.2025). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Klägerin könne die Berücksichtigung der streitbefangenen Zeiten nicht nach dem Fremdrentengesetz (FRG) beanspruchen, weil sie nicht in dessen persönlichen Anwendungsbereich falle. Für die geltend gemachte analoge Anwendung von FRG-Vorschriften fehle es bereits an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Es sei auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, dass die für die Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften des FRG auf die Personengruppe der Klägerin nicht anwendbar seien.
Die Klägerin hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil eingelegt.
II
1. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch den behaupteten Verfahrensmangel in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargetan.
a) Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 12 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht.
Die Klägerin macht eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der sog jüdischen Kontingentflüchtlinge gegenüber den Spätaussiedlern geltend. Beide Personengruppen würden ein vergleichbares Vertreibungsschicksal teilen, seien im zeitlichen Zusammenhang mit der Wiedervereinigung aus demselben Gebiet zugereist und aus denselben historischen Gründen in das Bundesgebiet aufgenommen worden. Die Gruppen würden sich nur insofern durch ihre Religion unterscheiden, als dass sowjetische Behörden bei jüdischen Personen aus deutschen Volksgruppen "Jude" und nicht "Deutsch" als Staatsangehörigkeit erfasst hätten. Die fehlende Fremdrentenberechtigung der sog jüdischen Kontingentflüchtlinge werde auch nicht durch die Bereitstellung von Leistungen der Stiftung Härtefallfonds kompensiert, weil auch deren Voraussetzungen nicht sachgerecht seien.
Die Klägerin misst folgender Frage grundsätzliche Bedeutung zu:
"Ist es mit Art. 3 GG vereinbar, dass die Personengruppe der Spätaussiedler durch Anerkennung sog. Fremdrentenzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung begünstigt werden, der Personengruppe der jüdischen Kontingentflüchtlinge diese Vergünstigung aber vorenthalten wird?"
Der Senat lässt dahinstehen, ob damit eine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht formuliert ist, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8 mwN). Die Klägerin nennt in ihrer Frage keine Norm, deren Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot im angestrebten Revisionsverfahren geprüft werden soll. Jedenfalls legt sie die Klärungsbedürftigkeit einer - unterstellten - Frage zur Verfassungsmäßigkeit des § 1 FRG nicht in der gebotenen Weise dar.
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist. Zur Darlegung einer als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage muss daher unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zu dem Problem - kreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine höchstrichterliche Entscheidung getroffen oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage noch nicht beantwortet wurde (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 145/24 B - juris RdNr 7 mwN). Leitet eine Beschwerde einen Revisionszulassungsgrund aus einer Verletzung von Normen des Grundgesetzes ab, muss sie zudem unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 145/24 B - juris RdNr 7). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Die Klägerin setzt sich nicht hinreichend mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum beschränkten persönlichen Anwendungsbereich des FRG auseinander.
Zwar erwähnt sie das Urteil des BVerwG vom 22.3.2012, wonach jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, deren Aufnahme auf den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9.1.1991 zurückgehe, nicht als verfolgte oder durch ein Flüchtlingsschicksal gekennzeichnete Gruppe aufgenommen worden seien (BVerwG Urteil vom 22.3.2012 - 1 C 3/11 - BVerwGE 142, 179 - juris RdNr 20 f). Die Klägerin versäumt es jedoch, auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zur Thematik einzugehen. Danach waren die Regelungen des FRG und die Vorgängerregelungen von Anfang an auf Vertriebene und andere Personen zugeschnitten, die Ansprüche oder Anwartschaften aus Versicherungsverhältnissen bei nicht mehr bestehenden, stillgelegten oder außerhalb des Bundesgebiets befindlichen Trägern der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung erworben hatten (vgl, auch zum Folgenden, BSG Urteil vom 5.4.2023 - B 5 R 36/21 R - SozR 4-6710 Art 4 Nr 3 RdNr 46 ff). Die Erweiterung des berechtigten Personenkreises auf Spätaussiedler iS des § 4 BVFG war von dem Gedanken getragen, dass die Bundesrepublik Deutschland weiterhin eine besondere Verantwortung für die deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen ua in der Republik Polen trug. Da die Bundesrepublik im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs vor sozialen Aufgaben stand, die nach Art und Ausmaß ohne Parallele waren (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 1.9.2005 - 1 BvR 361/99 - BVerfGK 6, 171 - juris RdNr 17 mwN), besteht ein besonders weit bemessener Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn Regelungen zur Beseitigung der beim Zusammenbruch vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgelasten betroffen sind (vgl BVerfG Beschluss vom 12.11.1996 - 1 BvL 4/88 - BVerfGE 95, 143 - juris RdNr 43; BVerfG Beschluss vom 26.2.1980 - 1 BvR 195/77 - BVerfGE 53, 164 - juris RdNr 48; BSG Urteil vom 5.4.2023 - B 5 R 36/21 R - SozR 4-6710 Art 4 Nr 3 RdNr 50; BSG Urteil vom 23.6.1999 - B 5 RJ 44/98 R - SozR 3-5050 § 1 Nr 4 - juris RdNr 21). So ist es beispielsweise nicht beanstandet worden, dass seit dem 1.1.1993 der Ehegatte eines Spätaussiedlers, der nicht selbst Spätaussiedler ist, von den Leistungen des FRG ausgeschlossen bleibt (vgl zB BSG Beschluss vom 8.2.2023 - B 5 R 150/22 B - juris RdNr 9 mwN). Auf all dies geht die Beschwerde nicht ein. Sie zeigt deswegen auch nicht hinreichend auf, inwiefern der Gesetzgeber mit der Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereichs des FRG die Grenzen des ihm zukommenden weiten Gestaltungsspielraums in Bezug auf sog jüdische Kontingentflüchtlinge verletzt haben könnte.
b) Die Klägerin hat auch keinen Verfahrensfehler anforderungsgerecht bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl zB BSG Beschluss vom 6.6.2025 - B 5 R 95/24 B - juris RdNr 6). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den hieraus abgeleiteten Maßstäben entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin rügt, das LSG sei seiner tatrichterlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) nicht ausreichend nachgekommen, indem es von der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Osteuropa-Historiker abgesehen habe. Sie bezieht sich auf den bis zuletzt aufrechterhaltenen und im Urteil vom LSG wiedergegebenen Antrag auf Beweiserhebung darüber, dass "in der sowjetischen Nationalitätenpolitik 'Jude' neben 'Deutsch' eine der Nationalitäten in der Sowjetunion war und es deshalb keine deutschen oder deutschstämmigen Spätaussiedler jüdischen Glaubens gab". Die Beschwerde zeigt indes nicht auf, dass das LSG diesem Antrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sein könnte. Entscheidend dafür ist, ob sich das Tatsachengericht von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind, sodass zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungserheblich sind (vgl zB BSG Beschluss vom 14.12.2022 - B 5 R 147/22 B - juris RdNr 9). Dass im hier zugrunde liegenden Rechtsstreit relevante Fragen zur früheren Nationalität der Klägerin offengeblieben sein könnten, ist nicht hinreichend dargetan. Ausgehend vom Beschwerdevorbringen hat das LSG vielmehr selbst dann keinen Anlass für eine Einbeziehung sog jüdischer Kontingentflüchtlinge in den Anwendungsbereich des FRG gesehen, wenn es den Vortrag der Klägerin als wahr unterstelle, in der Sowjetunion sei die Zugehörigkeit zum Judentum wie eine Nationalität angesehen worden, sodass in den dortigen Ausweispapieren entweder "Jude" oder "Deutsch" als Nationalität erfasst worden sei. Hierauf geht die Beschwerde nicht weiter ein.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.