Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.08.2024, Az.: B 8 SO 24/24 BH
Leistungen zur Deckung einmaliger Bedarfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII); Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.08.2024
- Aktenzeichen
- B 8 SO 24/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 24391
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:130824BB8SO2424BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Heilbronn - 26.01.2024 - AZ: S 16 SO 2207/23
- LSG Baden-Württemberg - 18.04.2024 - AZ: L 7 SO 376/24
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. August 2024 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Bieresborn und Prof. Dr. Luik
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. April 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger begehrt Leistungen zur Deckung einmaliger Bedarfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der Kläger verbüßt seit 2017 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Eine Entlassung steht nicht an. Seinen Antrag auf Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung bzw seinen Haftraum sowie für Bekleidung lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 16.8.2023; Widerspruchsbescheid vom 9.10.2023). Die Klage hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Heilbronn vom 26.1.2024; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Baden-Württemberg vom 18.4.2024). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, es sei kein Bedarf ersichtlich, der nicht bereits durch den Vollzugsträger gedeckt werde. Die geltend gemachten Bedarfe seien nach dem Strafvollzugsgesetz (StVollzG) bzw dem Gesetzbuch über den Justizvollzug in Baden-Württemberg (JVollzGB) durch den Vollzugsträger zu decken und sie würden auch tatsächlich gedeckt, wie die vom SG eingeholte Auskunft beim Anstaltsleiter der JVA zur Ausstattung des Haftraums des Klägers und seiner Bekleidung ergeben habe. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII für die Anschaffung einer Wohnungserstausstattung sowie für die Anschaffung von Kleidung, weder als einmalige Bedarfe noch als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG wendet sich der Antragsteller und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Erstausstattung (zuletzt zur Erstausstattung bei Verlust der Wohnungseinrichtung Bundessozialgericht <BSG> vom 16.2.2022 - B 8 SO 14/20 R - SozR 4-3500 § 31 Nr 2 RdNr 14) und der Rechtsprechung zu Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten im Fall der Inhaftierung (vgl BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R - SozR 4-3500 § 67 Nr 1 RdNr 18) nicht. Aus den vorstehenden Gründen ist auch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht ersichtlich.
Es ist auch nicht erkennbar, dass ein zugelassener Rechtsanwalt mit Erfolg einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend machen könnte. Auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG, die der Kläger behauptet, kann sich in einer Nichtzulassungsbeschwerde nur stützen, wer sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG; zu den Anforderungen an die Rüge vgl zB BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 mwN). Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten sind zwar weniger strenge Anforderungen an die Form und den Inhalt eines Beweisantrags zu stellen. Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht (vgl BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 96/17 B - RdNr 6; BSG vom 20.9.2013 - B 8 SO 15/13 B - RdNr 10) und dieses Beweisbegehren bis zum Schluss, dh im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch noch bei Erteilung des Einverständnisses mit dieser Verfahrensweise (vgl § 124 Abs 2 SGG) aufrechterhalten (vgl BSG vom 25.11.2013 - B 13 R 339/13 B - RdNr 6; BSG vom 21.12.2021 - B 9 V 34/21 B - RdNr 11, jeweils mwN). Ein solcher Antrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. Der Kläger hat zwar in der Begründung der Berufung ausgeführt, es müsse aus seiner Sicht noch ermittelt werden. Ob damit ausreichend deutlich geworden ist, welche Ermittlungsschritte er noch für notwendig hält, und ob es auf das behauptete Beweisergebnis aus Sicht des LSG überhaupt ankam, kann dahinstehen. Mit der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung durch das LSG war für den Kläger erkennbar, dass das LSG keine weiteren Ermittlungen beabsichtigt. Der Kläger hat danach ausdrücklich und ohne Vorbehalt einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt und dabei um eine rasche Entscheidung gebeten. Damit war für das LSG vor seiner Entscheidung aber nicht erkennbar, dass der Kläger noch an dem geltend gemachten Aufklärungsbedarf festhält (vgl BSG vom 27.7.2017 - B 8 SO 18/17 B - RdNr 7).
Vor der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von PKH musste der Senat dem (erneuten) Antrag des Klägers auf Einsicht in die Gerichtsakte des LSG zur Vorbereitung einer weiteren Begründung nicht nachkommen. Der Senat hat selbst von Amts wegen anhand des Akteninhalts zu prüfen, ob einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten mit Erfolg geltend gemacht werden kann, ohne dass es auf eine Begründung des unvertretenen Beteiligten ankommt. Zudem hat das LSG dem Kläger - wie von ihm beantragt - nach Verfahrensabschluss die dort elektronisch geführte Gerichtsakte Ende Mai 2024 für 30 Tage zum Abruf und mit der Möglichkeit zum Download im Akteneinsichtsportal zur Verfügung gestellt.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO).