Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.03.2026, Az.: B 5 R 138/25 B

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
31.03.2026
Aktenzeichen
B 5 R 138/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15540
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:310326BB5R13825B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 26.10.2022 - AZ: S 14 R 553/20
LSG Niedersachsen-Bremen - 11.09.2025 - AZ: L 1 R 321/22

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. September 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache gegen die rückwirkende Aufhebung ihrer seit 1998 bezogenen Witwenrente ab dem 1.8.2001 und eine Erstattungsforderung der Beklagten iHv 14 909,61 Euro wegen Anrechnung von Altersrente als Einkommen.

2

Das SG hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 26.10.2022). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil aufgehoben und die Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen. Sie habe es grob fahrlässig unterlassen, der für die Zahlung der Witwenrente zuständigen Stelle den Bezug ihrer Altersrente mitzuteilen, obwohl bereits der Bewilligungsbescheid über ihre Witwenrente die Klägerin auf ihre Mitteilungspflicht hingewiesen habe. Sie sei auch intellektuell und gesundheitlich in der Lage gewesen, die eindeutigen Formulierungen im Bescheid zu verstehen. Gleichzeitig habe die Klägerin den Wegfall ihres Anspruchs auf Witwenrente zumindest grob fahrlässig nicht gekannt. Es sei nicht zu entscheiden, ob ein Ermessen der Beklagten überhaupt eröffnet gewesen sei, weil sie dieses im Widerspruchsverfahren jedenfalls fehlerfrei ausgeübt habe (Urteil vom 11.9.2025).

3

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil Beschwerde eingelegt.

II

4

1. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie hat die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.

5

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 12 mwN). Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung der Klägerin.

6

Sie misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung zu:

"1. Besteht grobe Fahrlässigkeit des Versicherten i.S. von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X, stellt es also eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung des Versicherten dar, wenn bei Bezug einer Hinterbliebenenrente und einer Altersrente vom selben Versicherungsträger der Bezug der zuerst bezogenen Rente im Antrag auf die hinzukommende Rente mitgeteilt wird, der Bezug der hinzukommenden Rente aber nicht an die Abteilung, welche die zuerst bezogene Rente bearbeitet?

2. Sind die Hinweise der Beklagten in ihren Bescheiden zur Hinterbliebenenrente auf die Regeln zur Anrechnung von Einkommen im Hinblick auf die §§ 13, 14 SGB I, auf § 2 Abs. 2 HS 2 SGB I und unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Transparenz und der Verwendung von leichter Sprache geeignet, den juristisch nicht gebildeten Versicherten so eindeutig zu informieren, daß dieser aufgrund einfachster, ganz naheliegender Überlegungen erkennen kann, daß der Bezug einer Altersrente zusätzlich zur Hinterbliebenenrente zwingend zu einer Verringerung der Hinterbliebenenrente führt?

3. Liegt im Fall des Mitverschuldens des Versicherungsträgers an einer Leistungsüberzahlung eine Ermessensreduzierung dahingehend vor, daß überzahlte Leistungen gar nicht oder nicht in vollem Umfang zurückgefordert werden dürfen?"

7

a) Zur Frage 1 legt die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dar. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nur, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.2.2024 - B 5 R 143/23 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 - juris RdNr 7). In dieser Hinsicht fehlt die Darlegung, warum sich die Frage 1 nicht mithilfe des Gesetzeswortlauts und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lässt. Nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Wie sich aus der Normstruktur ergibt, ist ein etwaiges Mitverschulden von Leistungsträgern auf der Tatbestandsebene des § 48 SGB X grundsätzlich unerheblich, kann aber einen atypischen Fall begründen, der auf der Rechtsfolgenseite ausnahmsweise eine Ermessensausübung erfordert (BSG Urteil vom 26.10.1998 - B 2 U 35/97 R - juris RdNr 30 f; BSG Urteil vom 26.8.1994 - 13 RJ 29/93 - juris RdNr 29; BSG Urteil vom 25.4.1991 - 11 RAr 21/89 - SozR 3-4100 § 63 Nr 2 - juris RdNr 35; BSG Urteil vom 28.6.1990 - 7 RAr 132/88 - SozR 3-4100 § 115 Nr 1 - juris RdNr 28). Darauf geht die Klägerin nicht näher ein und legt daher auch nicht dar, warum sich ein etwaiges Mitverschulden der Beklagten bereits auf der Tatbestandsseite bei der Auslegung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit auswirken und dazu Klärungsbedarf bestehen sollte.

8

b) Hinsichtlich der Frage 2 fehlt schon die vollständige Wiedergabe des von der Klägerin thematisierten rechtlichen Hinweises der Beklagten im Bewilligungsbescheid über die später aufgehobene Witwenrente und damit eines maßgeblichen Elements des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Eine ausreichende Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrunds; denn es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil oder den Gerichts- und Verwaltungsakten herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.8.2025 - B 5 R 84/25 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 12.1.2022 - B 9 SB 72/21 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 9 V 14/19 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 16.7.2019 - B 13 R 150/19 B - juris RdNr 6). Ohne eine hinreichende Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (BSG Beschluss vom 5.12.2022 - B 9 V 30/22 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 9.8.2018 - B 5 RE 3/18 B - juris RdNr 10).

9

Ungeachtet dessen hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt, warum der Senat die von ihr aufgeworfene Frage im angestrebten Revisionsverfahren klären könnte (Klärungsfähigkeit), ohne daran durch die von § 163 SGG angeordnete Bindung an Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts gehindert zu sein. Bei der Feststellung einer groben Fahrlässigkeit ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen und das Maß der Fahrlässigkeit nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BSG Urteil vom 3.7.2020 - B 8 SO 2/19 R - BSGE 130, 258 = SozR 4-3500 § 103 Nr 1, RdNr 29; BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 7a AL 14/05 R - BSGE 97, 73 = SozR 4-4300 § 144 Nr 15, RdNr 24). Revisionsrechtlich ist die tatrichterliche Bejahung einer groben Fahrlässigkeit nur in engen Grenzen daraufhin überprüfbar, ob das Tatsachengericht den zutreffenden subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff zugrunde gelegt hat (vgl stRspr; zB BSG Urteil vom 19.12.2024 - B 5 R 14/23 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 29 RdNr 18; BSG Urteil vom 28.8.2007 - B 7/7a AL 10/06 R - juris RdNr 14; BSG Urteil vom 25.1.1994 - 7 RAr 14/93 - BSGE 74, 20 = SozR 3-1300 § 48 Nr 32 - juris RdNr 24; BSG Beschluss vom 3.11.2025 - B 5 R 45/25 B - juris RdNr 10). Dagegen zielt die Frage der Klägerin ersichtlich auf die Ausfüllung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit gerade in ihrem Fall unter Berücksichtigung des von der Beklagten im Bewilligungsbescheid über die Witwenrente erteilten rechtlichen Hinweises ab. Damit wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) sowie gegen dessen Rechtsanwendung in ihrem Einzelfall. Beides kann indes ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.2.2026 - B 5 R 144/25 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 1.7.2020 - B 9 SB 5/20 B - juris RdNr 10). Daran ändert auch der Hinweis der Klägerin auf zwei LSG-Urteile, die bei "nahezu gleichgelagertem Sachverhalt" zu einem anderen Ergebnis gekommen seien, nichts.

10

c) In Bezug auf Frage 3 hat die Klägerin die Klärungsfähigkeit der von ihr aufgeworfenen Frage ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargetan. Die von ihr problematisierte Ermessensausübung nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X setzt einen atypischen Fall voraus. Es kommt darauf an, ob der Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände nach Abs 1 Satz 2, die die Aufhebung des Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen, signifikant abweicht und die vorgesehene Rechtsfolge für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde (BSG Urteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - juris RdNr 30; BSG Urteil vom 5.10.2006 - B 10 EG 6/04 R - BSGE 97, 144 = SozR 4-1300 § 48 Nr 8, RdNr 18).

11

Auch hierzu fehlt bereits die substantiierte Darlegung, warum bei der Klägerin nach diesen Voraussetzungen auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG, das diese Frage ausdrücklich offengelassen hat, ein solcher atypischer Fall vorgelegen haben sollte.

12

Ungeachtet dessen hat das BSG bereits entschieden, dass die Reduzierung eines Rücknahmeermessens auf Null nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommt. Dies ist dann der Fall, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt Umstände ausgeschlossen sind, die rechtsfehlerfrei eine anderweitige Ausübung des Ermessens zuließen und deshalb jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre. Welche Umstände dafür in Betracht zu ziehen sind, richtet sich nach Sinn und Zweck der Ermessenseinräumung (vgl BSG Urteil vom 30.6.1999 - B 2 U 24/98 R - juris RdNr 32; BSG Urteil vom 31.10.1991 - 7 RAr 60/89 - SozR 3-1300 § 45 Nr 10 - juris RdNr 35; BSG Urteil vom 4.2.1988 - 11 RAr 26/87 - BSGE 63, 37 = SozR 1300 § 45 Nr 34 - juris RdNr 16; Schütze in Schütze, SGB X, 10. Aufl 2026, § 45 RdNr 105; Sandbiller in BeckOGK, SGB X, § 45 RdNr 85 f, Stand 15.11.2025).

13

Auf diese Rechtsprechung geht die Klägerin nicht ein. Sie legt daher auch nicht dar, warum hierzu weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf bestehen sollte. Soweit sie im Gegensatz zum Berufungsgericht wegen eines "Mitverschuldens" der Beklagten, das diese eingeräumt und in ihre Ermessenserwägungen einbezogen hat, eine Ermessensreduktion auf Null annimmt, wendet sie sich wiederum gegen die Rechtsanwendung des LSG in ihrem Einzelfall, die, wie ausgeführt, von vornherein nicht zulässig mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden kann.

14

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

15

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.