Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.08.2025, Az.: B 5 R 84/25 B

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i.R.d. Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.08.2025
Aktenzeichen
B 5 R 84/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23353
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:270825BB5R8425B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Speyer - 29.11.2023 - AZ: S 8 R 637/18
LSG Rheinland-Pfalz - 14.05.2025 - AZ: L 4 R 256/23

Redaktioneller Leitsatz

Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen. Der Bitte eines Betroffenen, ihm, wenn die Bezugnahme nicht ausreichen sollte, einen entsprechenden richterlichen Hinweis zu geben, ist vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nachzukommen gewesen. Es besteht keine Pflicht, einen Beteiligten, der rechtskundig durch einen Prozessbevollmächtigten i.S.d. § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG vertreten ist, auf mögliche Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der 1959 geborene Kläger, der seit Februar 2024 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht, begehrt in der Hauptsache für die Zeit davor eine Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Seinen wiederholten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 13.2.2017 lehnte die Beklagte nach Einholung eines erneuten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens ab (Bescheid vom 29.11.2017; Widerspruchsbescheid vom 17.10.2018). Das SG hat von Amts wegen zwei Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet nebst ergänzender Stellungnahmen - bei N und G1 - sowie auf Antrag des Klägers zwei Gutachten ebenfalls auf neurologisch-psychiatrisch Fachgebiet - bei R und G2, letzteres mit elektrophysiologischem Zusatzgutachten - eingeholt und die Klage hiernach abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 29.11.2023). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Kläger nicht außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die gegenteilige Annahme des Sachverständigen R sei nicht nachvollziehbar. Aus dem Befundbericht des behandelnden Arztes E, den der Kläger im Berufungsverfahren vorgelegt habe, ergebe sich keine relevante Änderung des Leistungsvermögens. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seien nicht erfüllt (Urteil vom 14.5.2025).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt.

II

4

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ausdrücklich benennt der Kläger keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe. Soweit er sinngemäß Verfahrensmängel geltend macht, sind diese nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

6

Der Kläger hat bereits den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) und die maßgebliche Verfahrensgeschichte nicht ausreichend dargestellt, obwohl eine verständliche Sachverhaltsschilderung zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes gehört. Mit der Bezugnahme auf den Tatbestand des Berufungsurteils kann der Kläger die ihm obliegende Sachverhaltsschilderung nicht ersetzen. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen (vgl zB BSG Beschluss vom 25.6.2025 - B 5 R 1/25 B - juris RdNr 8 mwN). Der Bitte des Klägers, ihm, wenn die Bezugnahme nicht ausreichen sollte, einen entsprechenden richterlichen Hinweis zu geben, ist vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nachzukommen gewesen. Es besteht keine Pflicht, einen Beteiligten, der rechtskundig durch einen Prozessbevollmächtigten iS des § 73 Abs 4 Satz 1 SGG vertreten ist, auf mögliche Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen (vgl zB BSG Beschluss vom 10.6.2025 - B 5 R 153/24 B - juris RdNr 12 mwN). Aber auch ungeachtet dessen ist ein rügefähiger Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet.

7

a) Der Kläger rügt sinngemäß, das LSG sei seiner tatrichterlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) nicht ausreichend nachgekommen, indem es von einer Zeugenvernehmung seines behandelnden Arztes E abgesehen habe. Die Anforderungen an eine solche Sachaufklärungsrüge (vgl dazu im Einzelnen zB BSG Beschluss vom 13.3.2025 - B 5 R 160/24 B - juris RdNr 5 mwN) erfüllt die Beschwerdebegründung schon deswegen nicht, weil der Kläger nicht aufzeigt, gegenüber dem LSG überhaupt einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (§ 160 Abs 2 Nr 3, § 118 Abs 1 SGG i.V.m. §§ 414, 373 ZPO) gestellt und bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung aufrechterhalten zu haben. Er bezieht sich auf einen nicht weiter spezifizierten, zudem im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gestellten Antrag, den behandelnden Arzt E als sachverständigen Zeugen zu laden. Ebenso wenig lässt sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen, der in Bezug genommene Antrag könnte die besonderen Anforderungen an die Formulierung eines Beweisantrags mit dem Ziel der Vernehmung eines sachverständigen Zeugen (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 414, 373 ZPO) erfüllt haben (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 26.6.2025 - B 5 R 34/25 B - juris RdNr 9 mwN). Der Kläger zeigt nicht auf, inwiefern er in seinem Antrag die Tatsachen iS des § 373 ZPO näher bezeichnet habe, die der sachverständige Zeuge selbst wahrgenommen haben soll. Das pauschale Vorbringen, E habe ihn "seit vielen Jahren schmerztherapeutisch mit zunehmender Intensität der Schmerzmedikation" behandelt, genügt insoweit auch im Hinblick auf den im Berufungsverfahren bereits vorliegenden Befundbericht des E nicht.

8

Soweit der Kläger durch die unterbliebene Vernehmung des E zugleich sinngemäß seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt sieht, ist auch unter diesem Aspekt kein rügefähiger Verfahrensmangel bezeichnet. Die für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 103 SGG nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG geltenden Einschränkungen können nicht durch die Berufung auf die vermeintliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör umgangen werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 4.7.2025 - B 5 R 166/24 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 30.8.2022 - B 9 SB 17/22 B - juris RdNr 10, jeweils mwN).

9

b) Der Kläger rügt sinngemäß als weitere Verletzung der Amtsermittlungspflicht, das LSG habe trotz der uneinheitlichen Befunderhebung und Diagnosestellung des behandelnden Arztes einerseits und des Sachverständigen G2 anderseits kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt. Die Beschwerde zeigt aber auch insoweit schon nicht auf, dass der Kläger einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten habe.

10

Dessen unbesehen legt der Kläger nicht dar, inwiefern sich das LSG zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt sehen müssen. Liegen wie hier bereits mehrere Gutachten vor, ist das Tatsachengericht nur ausnahmsweise zu einer weiteren Beweiserhebung verpflichtet. Es besteht kein allgemeiner Anspruch auf Überprüfung eines oder mehrerer Sachverständigengutachten durch ein sog Obergutachten (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 2.10.2024 - B 5 R 11/24 B - juris RdNr 14 mwN; BSG Beschluss vom 24.5.2017 - B 3 P 6/17 B - juris RdNr 13). Vielmehr ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit den vorliegenden Gutachten auseinanderzusetzen. Hält das Gericht ein Gutachten für überzeugend, darf es sich diesen grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.7.2023 - B 5 R 216/22 B - juris RdNr 12 mwN). Zu weiteren Beweiserhebungen ist das Tatsachengericht von Amts wegen nur verpflichtet, wenn das vorhandene Gutachten ungenügend ist (§ 118 Abs 1 Satz 1 i.V.m. § 412 Abs 1 ZPO), weil es grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthält, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters gibt (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 26.6.2025 - B 5 R 34/25 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 5.2.2025 - B 2 U 55/23 B - juris RdNr 7). Dass das Gutachten des Sachverständigen G2 einen solchen Mangel aufweisen könnte, legt die Beschwerde nicht hinreichend dar. Insbesondere der pauschale Verweis auf die abweichende Einschätzung seines behandelnden Arztes sowie des Sachverständigen R reicht hierfür nicht aus. Allein durch das Abweichen von der Einschätzung anderer Gutachter oder der behandelnden Ärzte ist ein Sachverständigengutachten noch nicht ungenügend iS von § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 412 Abs 1 ZPO(vgl BSG Beschluss vom 26.6.2025 - B 5 R 34/25 B - juris RdNr 14). Im Übrigen ist das LSG hier nicht nur der Einschätzung des Sachverständigen G2 gefolgt, sondern auch der damit im Wesentlichen übereinstimmenden Einschätzung der Sachverständigen N, G1 und des Gutachters im Verwaltungsverfahren. Auch damit setzt der Kläger sich nicht auseinander.

11

Dass der Kläger im Kern seines Vorbringens mit der Auswertung und Würdigung der aktenkundigen Arztberichte und der Sachverständigengutachten durch das LSG nicht einverstanden ist, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Denn auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).

12

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

13

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. mit einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.