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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.07.2025, Az.: B 5 R 166/24 B

Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision ; Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde mangels formgerechter Begründung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.07.2025
Aktenzeichen
B 5 R 166/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 20835
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:040725BB5R16624B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 26.01.2024 - AZ: S 30 R 139/22
LSG Niedersachsen-Bremen - 25.09.2024 - AZ: L 2 R 65/24

Redaktioneller Leitsatz

Ausführungen in der Berufungsbegründung, es sei offensichtlich, dass eine schwere Erkrankung im gesamten vorherigen Verfahren überhaupt nicht berücksichtigt worden sei, weil dazu keine Gutachten oder Befundberichte angefordert worden seien, genügt für die Rüge einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der Kläger stellte bei der Beklagten erfolglos einen Rentenantrag (Bescheid vom 6.9.2021; Widerspruchsbescheid vom 3.5.2022). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 26.1.2024), das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 25.9.2024).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und Verfahrensmängel geltend gemacht.

II

3

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet ist. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger die sich daraus ergebenden Anforderungen schon deswegen nicht erfüllt, weil es aufgrund der äußerst knapp gehaltenen Beschwerdebegründung an einer geordneten Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und des Verfahrensablaufs fehlt (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 19.2.2025 - B 5 R 100/24 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7 mwN). Ungeachtet dessen werden die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel nicht hinreichend bezeichnet.

6

Der Kläger rügt zunächst eine Verletzung von § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 547 Nr 1 ZPO und trägt vor, an der Beratung und der Abstimmung im Anschluss an die mündliche Verhandlung hätten nicht alle Mitglieder der "Kammer" teilgenommen. Er führt dazu aus, der ursprünglich für 13:45 Uhr angesetzte Termin zur mündlichen Verhandlung habe erst um 15:57 Uhr begonnen. Möglicherweise aufgrund der zweistündigen Verspätung und der weiteren noch anberaumten Verhandlungstermine habe keine Beratung und Abstimmung durch den Vorsitzenden Richter mit den "Schöffen" stattgefunden. Unmittelbar nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung sei der Vorsitzende Richter in sein Büro gegangen und dort etwa vier bis fünf Minuten verblieben. Nach dessen Rückkehr in das Beratungszimmer sei ihm im gleichen Moment bereits mitgeteilt worden, dass die Verkündung des Urteils erfolge. Allein aufgrund des zeitlichen Ablaufs könne keine Beratung und Abstimmung im Spruchkörper stattgefunden haben.

7

Ungeachtet dessen, dass ein Senat am LSG mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt ist (§ 33 Abs 1 Satz 1 SGG), trägt der Kläger keine konkreten Umstände vor, aus denen sich ergeben könnte, dass keine Beratung und Abstimmung in Anwesenheit der dazu berufenen Richter gemäß den Vorgaben des § 61 Abs 2 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 192 ff GVG erfolgt ist. Der Beschwerdebegründung lässt sich als einzige konkrete Zeitangabe lediglich der Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem LSG um 15:57 Uhr entnehmen. Der Kläger bringt jedoch nichts dazu vor, zu welcher Uhrzeit die mündliche Verhandlung endete und zu welchem Zeitpunkt die Verkündung des Urteils erfolgte. Deshalb lässt sich für den Senat auch nicht erkennen, für welchen Zeitraum sich das Gericht zur Beratung zurückzog und wie lange diese unter Teilnahme des gesamten Spruchkörpers insgesamt dauerte. Die sich unmittelbar an die mündliche Verhandlung anschließende Beratung im Spruchkörper konnte möglicherweise weniger Zeit in Anspruch nehmen, wenn zuvor bereits die Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung mit den Beteiligten umfassend diskutiert worden waren. Ob und inwieweit dies erfolgt ist, lässt sich dem Vortrag des Klägers ebenfalls nicht entnehmen. Vielmehr bleibt er im vagen, indem er ausführt, in der mündlichen Verhandlung habe er auf seine Krebserkrankung hingewiesen und zu den daraus folgenden Leistungseinschränkungen (Müdigkeit, Erschöpfung und Antriebslosigkeit) ausführliche Erklärungen gemacht. Inwieweit das Gericht auf diese Fragen inhaltlich eingegangen ist, lässt sich insbesondere auch nicht seinem weiteren Vorbringen entnehmen, dass danach diese Thematik fast gar nicht mehr angesprochen worden sei und die anwesende "Schöffin" sich durchaus interessiert gezeigt habe.

8

Auch mit seiner Rüge einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) hat der Kläger keinen Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet. Seine Ausführungen, es sei offensichtlich, dass die schwere Erkrankung im gesamten vorherigen Verfahren überhaupt nicht berücksichtigt worden sei, weil dazu keine Gutachten oder Befundberichte angefordert worden seien, genügt dafür nicht. Der bereits im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Kläger hat schon nicht vorgetragen, dass er gegenüber dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag zu noch weiter aufklärungsbedürftigen Punkten (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO) gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten hat, wie § 160 Abs 2 Nr 3 SGG dies fordert (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.6.2024 - B 5 R 18/24 B - juris RdNr 7 f mwN). Die Bezeichnung eines solchen Beweisantrags gehört zu den grundlegenden Anforderungen an eine Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Im Übrigem können die Einschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG für die Geltendmachung einer Sachaufklärungsrüge auch nicht im Gewand einer Gehörsrüge umgangen werden (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.8.2022 - B 5 R 64/22 B - juris RdNr 10 mwN).

9

Soweit der Kläger zudem moniert, verschiedene medizinische Berichte hätten bei der Gesamtbewertung berücksichtigt werden müssen, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Diese ist jedoch gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der Beurteilung durch das Beschwerdegericht entzogen.

10

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

11

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.