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Bundessozialgericht
Urt. v. 25.04.1991, Az.: 11 RAr 21/89

Kurzarbeitergeld; Betriebsstillegung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
25.04.1991
Aktenzeichen
11 RAr 21/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11353
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen 14.11.1986 - S 13 Ar 403/84
LSG Bremen - 24.10.1988 - AZ: L 5 Ar 11/87

Fundstellen

  • DB 1992, 952 (Kurzinformation)
  • DStR 1991, 1600 (amtl. Leitsatz)
  • NZA 1991, 953-955 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1991, 356 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Zum atypischen Fall i. S. des § 48 I SGB X.

2. Ist die endgültige Stillegung eines Betriebes beabsichtigt, kann Kurzarbeitergeld nicht weitergewährt werden, da das Ziel des § 63 I 1 AFG verfehlt wird.

3. Die in § 63 I 1 vorausgesetzte Erwartung, daß durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze und dem Betrieb die eingearbeiteten Arbeitnehmer erhalten werden, kann nicht auf einen anderen Betrieb desselben Unternehmens bezogen werden.