Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.10.2025, Az.: B 2 U 104/24 B
Geltung der allgemeinen Grundsätze der materiellen Beweislast in der gesetzlichen Unfallversicherung bzgl. Vorliegens einer Berufskrankheit (hier: Erkrankungen durch Blei)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.10.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 104/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 26921
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:291025BB2U10424B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade - 16.05.2019 - AZ: S 7 U 16/16
- LSG Niedersachsen-Bremen - 11.09.2024 - AZ: L 14 U 92/19
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Eine zulässige Grundsatzrüge erfordert eine klar formulierte abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts, die mit einem einfachen "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Nicht ausreichend sind hingegen Fragestellungen, deren Beantwortung von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt oder eine kommentar- bzw lehrbuchartige Aufbereitung durch das Revisionsgericht verlangen würde.
- 2.
Im Übrigen ist geklärt, dass im Rahmen einer Berufskrankheit die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkung" und "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises vorliegen müssen; dagegen genügt für die Ursachenzusammenhänge die hinreichende Wahrscheinlichkeit, aber nicht die bloße Möglichkeit.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. September 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr 1101 der Anlage 1 zur BKV (Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen - BK 1101) infolge einer Tätigkeit des Klägers als Zivilangestellter auf einem Schießstand der US-Streitkräfte in Deutschland. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (SG Urteil vom 16.5.2019, LSG Beschluss vom 11.9.2024). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG richtet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht formgerecht dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 29.8.2025 - B 2 U 51/24 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
"ob Erleichterungen in der Darlegungs- und Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität anzulegen sind, wenn - wie hier vorliegend - bereits die statistische Erhebung der Vielzahl von mehreren 100 Fällen die vergleichbaren Krankheitserscheinungen hervorgerufen hat."
Schon die Formulierung dieser Frage wird den Anforderungen an eine Grundsatzrüge nicht gerecht, weil sie nicht mit einem einfachen "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann (zu diesem Erfordernis: BSG Beschlüsse vom 12.9.2024 - B 2 U 39/23 B - juris RdNr 11, vom 9.11.2023 - B 2 U 66/23 B - juris RdNr 4, vom 6.10.2022 - B 8 SO 11/22 B - juris RdNr 5, vom 27.5.2020 - B 1 KR 8/19 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 40 RdNr 5 und vom 16.8.2018 - B 5 R 171/18 B - juris RdNr 5, jeweils mwN). Eine zulässige Grundsatzrüge erfordert jedoch eine klar formulierte abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht. Nicht ausreichend sind Fragestellungen, deren Beantwortung von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt oder eine kommentar- bzw lehrbuchartige Aufbereitung durch das Revisionsgericht verlangen würde (BSG Beschlüsse vom 11.7.2025 - B 2 U 9/25 B - juris RdNr 13 und vom 23.6.2025 - B 2 U 22/23 B - juris RdNr 8, jeweils mwN).
Auch die Klärungsbedürftigkeit der Frage zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist, sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung ergeben. Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die maßgebende Frage der grundsätzlichen Bedeutung noch nicht beantwortet ist (BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 - B 2 U 120/24 B - juris RdNr 12, vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 5 und vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Diese setzt sich in keiner Weise mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung des BSG zu den Beweismaßstäben in der gesetzlichen Unfallversicherung auseinander. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass im Rahmen einer Berufskrankheit die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkung" und "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises vorliegen müssen; dagegen genügt für die Ursachenzusammenhänge die hinreichende Wahrscheinlichkeit, aber nicht die bloße Möglichkeit (zB BSG Urteile vom 27.9.2023 - B 2 U 13/21 R - BSGE 137, 34 = SozR 4-1300 § 44 Nr 49, RdNr 28, vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - BSGE 131, 297 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4115 Nr 1, RdNr 27 und vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 13). Die allgemeinen Grundsätze der materiellen Beweislast gelten auch in der gesetzlichen Unfallversicherung (zB BSG Urteile vom 6.10.2020 - B 2 U 9/19 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 27 RdNr 31, vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 23 und vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 31). In besonders gelagerten Einzelfällen können die Eigentümlichkeiten eines Sachverhalts das Tatsachengericht veranlassen, aufgrund eines qualifizierten Beweisnotstandes verminderte Anforderungen an den Beweis zu stellen (zB BSG Urteile vom 10.8.2021 - B 2 U 2/20 R - juris RdNr 31 und vom 6.10.2020 - B 2 U 9/19 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 27 RdNr 29), wobei diese Beweiserleichterung keinesfalls zu einer Umkehr der Beweislast führt (zB BSG Beschluss vom 4.2.1998 - B 2 U 304/97 B - juris RdNr 4). Mit diesen bereits vorhandenen Rechtsgrundsätzen setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander und zeigt daher auch nicht auf, inwiefern noch Klärungsbedarf bestehen könnte. Stattdessen verweist die Beschwerdebegründung auf Presseberichterstattung über die "Schießstandaffäre" der Berliner Polizei und die dort geschlossenen außergerichtlichen Vergleiche. Dies genügt indes nicht, um eine Klärungsbedürftigkeit durch das BSG aufzuzeigen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).