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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.12.2024, Az.: B 8 SO 5/24 B

Übernahme von Kosten für die Neuanschaffung eines Kraftfahrzeugs (Kfz) sowie der Kosten für dessen behindertengerechten Umbau; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
02.12.2024
Aktenzeichen
B 8 SO 5/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 30881
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:021224BB8SO524B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Altenburg - 18.10.2022 - AZ: S 21 SO 263/22
LSG Thüringen - 13.12.2023 - AZ: L 8 SO 789/22

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Dezember 2024 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Bieresborn und Stäbler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Kosten für die Neuanschaffung eines Kraftfahrzeugs (Kfz) sowie die Kosten für dessen behindertengerechten Umbau im Streit.

2

Bei dem 2008 geborenen Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen G, aG, H und RF festgestellt. Auf ihn ist ein Kfz zugelassen, das mit Rollstuhlrampe und Schwenk-Hubsitz ausgestattet ist. Daneben ist er ua mit einem elektrischen Rollstuhl versorgt. Der Kläger erhält einmal wöchentlich Therapiemaßnahmen. Bis März 2020 wurde er täglich von seiner Mutter zur Schule und wieder nach Hause gefahren. Seit April 2020 nimmt er nicht mehr am Präsenzunterricht teil. Die zusammen mit seiner Mutter bewohnte Wohnung befindet sich im Umkreis von weniger als 1000 m zum Busbahnhof sowie zu Einkaufsmöglichkeiten. Den Antrag auf die Übernahme der Kosten für ein neu anzuschaffendes Kfz sowie für dessen behindertengerechten Umbau lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 6.1.2022; Widerspruchsbescheid vom 22.2.2022). Die hiergegen gerichtete Klage hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Altenburg vom 18.10.2022; Urteil des Thüringer Landessozialgerichts <LSG> vom 13.12.2023). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Anspruch auf die geltend gemachte Kostenübernahme könne sich nur als Leistung der sozialen Teilhabe nach dem zum 1.1.2020 neu eingeführten Teil 2 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) ergeben. Nach der Gesetzesbegründung entspreche der neu eingeführte Leistungstatbestand der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Abs 2 Nr 7 i.V.m. § 114 SGB IX) "dem geltenden Recht und der Praxis". In der Entwurfsbegründung zu § 114 SGB IX werde hervorgehoben, dass zur Vermeidung einer Leistungsausweitung die Person wie nach der bisherigen Rechtsprechung ständig auf das Kfz angewiesen sein müsse. Dies sei nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht ersichtlich, weil der Schwerpunkt der Nutzung in der Begleitung der Mutter bei Besorgungen oder Besuchen von Freunden und damit im Bereich der Freizeitgestaltung und nicht im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben liege. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, dass eine weitere Nutzung des bereits vorhandenen Kfz bei zusätzlicher Nutzung von Fahrdiensten und öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar sei. Soweit die Nutzung des Schwenksitzes dem Kläger und seiner Mutter schwer falle, bewege sich dies noch im Bereich der Unannehmlichkeit und mache die Nutzung des Schwenksitzes noch nicht unzumutbar.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die er auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Hinblick auf die Auslegung des § 114 Nr 1 SGB IX stützt.

II

4

Die Beschwerde ist unzulässig und gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen; der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden.

5

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Frage formuliert, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - gegebenenfalls auch des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG vom 2.3.1976 - 12/11 BA 116/75 - SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr 13; BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31; BSG vom 19.1.1981 - 7 BAr 69/80 - SozR 1500 § 160a Nr 39; BSG vom 9.10.1986 - 5b BJ 174/86 - SozR 1500 § 160a Nr 59; BSG vom 22.7.1988 - 7 BAr 104/87 - SozR 1500 § 160a Nr 65).

6

Zwar formuliert der Kläger als Rechtsfrage, ob das in § 114 Nr 1 SGB IX neu eingeführte Tatbestandsmerkmal "ständig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen" im Sinne einer quantitativen Voraussetzung oder im Sinne einer qualitativen Voraussetzung zu interpretieren sei (zum Meinungsstand vgl Götze in Hauck/Noftz SGB IX, Stand 4/2024, § 114 RdNr 15; Luthe in jurisPK-SGB IX, 4. Aufl 2023, Stand 10/2023, § 114 RdNr 11; Rosenow in Fuchs/Ritz/Rosenow, SGB IX, 7. Aufl 2021, § 114 RdNr 13 ff; v Boetticher, Das neue Teilhaberecht, 2. Aufl 2020, § 4 RdNr 132 f). Dennoch fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Darlegung der Klärungsfähigkeit. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkret individuell sachlich entscheiden müssen(vgl nur BSG vom 25.6.1980 - 1 BA 23/80 - SozR 1500 § 160 Nr 39). Dies erfordert, dass der Kläger den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

7

Stützt das LSG seine Entscheidung - wie hier - kumulativ auf mehrere Gründe, von denen jeder für sich genommen das Entscheidungsergebnis trägt, so kommt eine Zulassung der Revision nur in Betracht, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungsstränge ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl stRspr; zB BSG vom 29.11.2017 - B 6 KA 51/17 B - RdNr 16). Mit der Beschwerde muss dann für jede Begründung ein Zulassungsgrund formgerecht gerügt werden (vgl nur BSG vom 16.1.2023 - B 9 V \18/22 B - RdNr 13; BSG vom 18.1.2012 - B 8 SO 36/11 B - RdNr 5).

8

Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, denn das LSG hat die Begründung seines Urteils zusätzlich zu dem Fehlen der Voraussetzungen des § 114 SGB IX darauf gestützt, dass die weitere Nutzung des vorhandenen Kfz nicht unzumutbar sei und dementsprechend kein Anspruch auf die Beschaffung eines neuen Fahrzeugs bestehe. Mit dieser - die Entscheidung des LSG ebenfalls tragenden - Begründung setzt sich der Kläger in keiner Weise auseinander. Die dieser Würdigung zugrunde liegenden Feststellungen hat er nicht angegriffen. Weder hat er in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag hierzu gestellt, noch macht er in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde irgendwelche Ausführungen dazu, weshalb der Senat, den diese Feststellungen in einem Revisionsverfahren binden würden (vgl § 163 SGG), gleichwohl zu einer Entscheidung über die aufgeworfene Rechtsfrage gelangen könnte.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.