Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.11.2023, Az.: B 2 U 172/22 B
Aussparung von Leistungen für die Zukunft nach Erstanerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit (BK); Ordnungsgemäße Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Divergenz und des Vorliegens von Verfahrensmängeln
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.11.2023
Referenz: JurionRS 2023, 47561
Aktenzeichen: B 2 U 172/22 B
ECLI: ECLI:DE:BSG:2023:151123BB2U17222B0

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Halle - 23.10.2020 - AZ: S 23 U 88/18

LSG Sachsen-Anhalt - 10.11.2022 - AZ: L 6 U 87/20

BSG, 15.11.2023 - B 2 U 172/22 B

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. November 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie den Richter Karmanski und die Richterin Dr. Karl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In der Hauptsache streiten die Beteiligten wegen der Aussparung von Leistungen für die Zukunft nach Erstanerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit (BK) Nr 2301 der Anl 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

2

Die Beklagte (bzw ihre Rechtsvorgängerin) erkannte nach Erhebungen des Präventionsdienstes und arbeitsmedizinischer Stellungnahme beim Kläger eine beginnende Schwerhörigkeit beidseits als BK Nr 2301 an (Bescheid vom 13.12.2007) und übernahm die Hörgeräteversorgung. Nach hno-ärztlicher Begutachtung im Jahr 2017 lehnte die Beklagte in einem Verwaltungsakt "über die Feststellung der Rechtswidrigkeit" einen Anspruch auf Leistungen (ua die Hörgeräteversorgung) für die Zukunft ab. Der Erstanerkennungsbescheid sei rechtswidrig, könne aber nicht mehr aufgehoben werden, sodass zumindest die Leistungen auszusparen seien (Bescheid vom 25.1.2018; Widerspruchsbescheid vom 16.8.2018). Nach weiteren hno-ärztlichen Gutachten hat das SG die Bescheide aus dem Jahr 2018 aufgehoben. Der Erstanerkennungsbescheid sei nicht rechtswidrig. Das der Anerkennung zugrunde liegende Tonaudiogramm vom 8.9.2006 weise eine beiderseits hochfrequenzbetonte Innenohrschwerhörigkeit auf, was nicht dadurch hinfällig werde, dass nach 2015 auch altersbedingte Gesichtspunkte hinzugetreten sein könnten (Urteil vom 23.10.2020). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf weiteren Antrag des Klägers festgestellt, dass ein Anspruch auf Hörgeräteversorgung besteht. Eine für eine Aussparung vorauszusetzende leistungserhöhende Änderung der anerkannten Lärmschwerhörigkeit sei nicht eingetreten. Diese könne nach Wegfall der Lärmexposition auch nicht mehr eintreten, sodass sich auch die einer Aussparung vorangehende Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht aufrechterhalten lasse. Ein ggf eingetretener Nachschaden ändere nichts an der Wesentlichkeit der Lärmschwerhörigkeit für die Versorgung mit Hörgeräten (Urteil vom 10.11.2022).

3

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensmängel geltend.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Divergenz und des Vorliegens von Verfahrensmängeln nicht ordnungsgemäß dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit, also Entscheidungserheblichkeit, sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, die sog Breitenwirkung, darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 9.2.2023 - B 2 U 24/22 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.7.2022 - B 2 U 11/22 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

a) Die Beklagte wirft zunächst sinngemäß die Frage auf, ob unabhängig vom weiteren Verlauf einer Gehörserkrankung eine frühere Lärmschwerhörigkeit ausnahmslos als wesentliche Ursache einer Hörgeräteversorgung angesehen werden könne. Selbst wenn sich damit eine hinreichend bestimmte und in dieser Allgemeinheit entscheidungserhebliche Rechtsfrage verbinden lassen sollte, zeigt die Beklagte jedenfalls den Klärungsbedarf angesichts der von ihr zitierten Rechtsprechung zur Theorie der Wesentlichkeit der Bedingung auch bei BKen nicht auf (BSG Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 26/10 R - juris RdNr 31 f). Soweit sie in diesem Zusammenhang einen Verstoß des LSG gegen die Gesetze der Logik rügt, beanstandet sie die Beweiswürdigung durch das LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), die einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zugänglich ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG).

7

b) Die Beklagte führt weiter sinngemäß als Rechtsfrage an, ob die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheids, der nach § 45 SGB X nicht mehr zurückgenommen werden kann, im Rahmen der Aussparung nach § 48 Abs 3 SGB X die "Aussicht einer künftigen Änderung" voraussetze. Die Beklagte legt indes auch hier nicht ausreichend dar, wieso diese Frage Klärungsbedarf aufwerfen könnte angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Erfordernis der Feststellung der Rechtswidrigkeit vor Aussparung bzw Abschmelzung zwecks Vermeidung einer unzulässigen Umgehung des § 45 SGB X(vgl BSG Urteil vom 8.12.2021 - B 2 U 10/20 R - BSGE 133, 163 = SozR 4-2700 § 56 Nr 5, RdNr 21 mwN). Dessen unbeschadet lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, wieso diese Frage entscheidungserheblich sein könnte, nachdem das SG und ihm folgend das LSG die Rechtmäßigkeit der Erstanerkennung vom 13.12.2007 nach den Ausführungen der Beklagten nicht infrage gestellt haben. Ohnehin hat die Beklagte sich ausweislich der Beschwerdebegründung (S 2) mit Schreiben vom 15.7.2008 bereit erklärt, den Kläger mit Hörgeräten auszustatten.

8

c) Soweit die Beklagte ergänzend zum Tatbestandsmerkmal "Änderung" in § 48 Abs 3 SGB X sinngemäß noch die weitere Frage einer Beantwortung zuführen möchte, ob bei einer anerkannten Lärmschwerhörigkeit auch nicht lärmbedingte Verschlechterungen (ggf als Nachschäden) zu einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen führen können, versäumt sie zusätzlich auch deshalb ausreichende Darlegungen zur Klärungsfähigkeit, weil sie jede Auseinandersetzung damit vermissen lässt, inwieweit die nicht lärmbedingte Verschlechterung sich hier nach den auf der Basis der "Königsteiner Empfehlung" getroffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) als Änderung zugunsten des Betroffenen auswirken könnte, wie § 48 Abs 3 SGB X für eine Aussparung voraussetzt.

9

d) Dies gilt entsprechend, soweit die Beklagte darüber hinaus bezogen auf Sachleistungen anfragt, ob § 48 Abs 3 SGB X (aussparend) auf eine Hörgeräteversorgung Anwendung finde, wenn die Hörgeräteversorgung schon auf die als BK anerkannte Lärmschwerhörigkeit gestützt werden könne. Wieso diese Frage zudem angesichts der von ihr hierzu zitierten Rechtsprechung (BSG Urteil vom 20.3.2007 - B 2 U 38/05 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 10 RdNr 20) klärungsbedürftig sein könnte, lässt sich den Ausführungen der Beklagten ebenfalls nicht entnehmen.

10

e) Soweit die Beklagte schließlich auch noch die Frage aufwirft, in welchen Fällen Unklarheiten in Bescheiden, die nicht durch eine Auslegung nach dem objektiven Erklärungswert auszuräumen sind, zu Lasten der Behörde gingen, bezeichnet sie schon keine Rechtsfrage, unterlässt aber auch wiederum hinreichende Darlegungen, welchen Klärungsbedarf es in Anbetracht der von ihr hierzu zitierten Senatsrechtsprechung (ua BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 9/20 R - juris RdNr 15 mwN) noch geben könnte.

11

2. Die Beklagte bezeichnet auch nicht hinreichend eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG zu demselben Gegenstand abweicht. Ferner ist näher zu begründen, weshalb diese Aussagen nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (vgl BSG Beschluss vom 28.6.2022 - B 2 U 181/21 B - juris RdNr 13 ff; BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6 jeweils mwN und BSG Beschluss vom 4.5.2022 - B 9 V 30/21 B - juris RdNr 14). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht infrage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird. Denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (zB BSG Beschluss vom 15.8.2022 - B 2 U 159/21 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 4.5.2022 - B 9 V 30/21 B - juris RdNr 14 und BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 = juris RdNr 13 jeweils mwN). Die Rechtssätze, die miteinander verglichen werden sollen, müssen dieselbe Rechtsfrage und im entscheidungserheblichen Kern inhaltsgleiche Rechtsvorschriften betreffen. Zudem müssen die Fallkonstellationen, über die Bundes- und Instanzgerichte entschieden haben, gleich, vergleichbar oder zumindest gleich gelagert sein und dieselben oder jedenfalls vergleichbare Rechtsaussagen enthalten (BSG Beschluss vom 10.5.2017 - B 10 EG 14/16 B - juris RdNr 6; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160a RdNr 87 mwN). Dies legt die Beschwerdebegründung nicht dar.

12

Die Beschwerdebegründung formuliert zwar in Anlehnung an die von ihr aufgeworfenen Fragen zur Grundsatzrüge gleichermaßen Aussagen des LSG, denen sie Rechtssatzcharakter beimisst. Aber unabhängig davon, dass in Teilen - wie ausgeführt - schon der Rechtssatzcharakter und die Entscheidungserheblichkeit fraglich bleiben, stellt die Beschwerdebegründung den formulierten Aussagen des LSG keine tragenden Rechtssätze des BSG gegenüber. Soweit die Beschwerdebegründung eine Divergenz zur Entscheidung des 9. Senats (Beschluss vom 25.4.2017 - B 9 V 84/16 B - juris RdNr 12) behauptet, unterbleibt die notwendige Auseinandersetzung mit der fehlenden Zuständigkeit des 9. Senats in Unfallversicherungsangelegenheiten, worauf die Beschwerdeerwiderung (S 6 mwN) zutreffend hinweist. Die dargestellte Abweichung von der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 6.7.2017 - L 14 U 258/15 - Beschwerdebegründung S 14) reicht für den Zulassungsgrund der Divergenz ohnehin nicht aus. Soweit sie darüber hinaus noch zur Zuerkennungsfähigkeit von Sachleistungen durch Grundurteil eine Abweichung vom Senatsurteil vom 7.9.2004 (B 2 U 46/03 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 3, juris RdNr 11) behauptet, beschäftigt sich die Beschwerdebegründung (S 6) nicht damit, ob und in welchem Umfang die dortige, für unzulässige befundene Leistungsklage mit der hiesigen Feststellungklage überhaupt vergleichbar ist.

13

3. Die Beklagte hat auch einen Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall absoluter Revisionsgründe - aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf die Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

14

Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) in Form einer Überraschungsentscheidung hat die Beklagte nicht hinreichend bezeichnet. Eine Überraschungsentscheidung liegt dann vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Gesichtspunkte stützt, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (zB BSG Beschluss vom 12.4.2023 - B 2 U 50/22 B - juris RdNr 20 mwN; BSG Beschluss vom 27.9.2022 - B 2 U 150/21 B - juris RdNr 8 mwN). Die Beschwerdebegründung beanstandet, dass das LSG sich ausschließlich auf die Hörgeräteversorgung fokussiert und dabei die primäre Zielsetzung der Abwendung eines Rentenanspruchs wegen Zunahme der Schwerhörigkeit nicht berücksichtigt habe. Sie vermag aber schon nicht zu erklären, wieso die Beklagte mit dieser Schwerpunktsetzung angesichts der Anträge des Klägers im Erörterungstermin nicht habe rechnen können. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, welche Ausführungen das LSG zur Abwendung von Rentenansprüchen von seinem Rechtsstandpunkt hätte tätigen sollen.

15

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

16

5. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

17

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 SGG. Eine Erstattung von Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst (vgl BSG Beschluss vom 8.12.2022 - B 5 R 149/22 B - RdNr 15).

Karmanski

Karl

Roos

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.