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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.06.2021, Az.: B 9 V 56/20 B
Beschädigtenrente für eine Traumatisierung durch Misshandlungen in einem Heim für Kinder und Jugendliche; Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.06.2021
Referenz: JurionRS 2021, 29736
Aktenzeichen: B 9 V 56/20 B
ECLI: ECLI:DE:BSG:2021:100621BB9V5620B0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 08.10.2020 - AZ: L 10 VE 3/19

SG Hannover - 29.11.2018 - AZ: S 66 VE 16/16

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG

BSG, 10.06.2021 - B 9 V 56/20 B

in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 9 V 56/20 B
LSG Niedersachsen-Bremen 08.10.2020 - L 10 VE 3/19
SG Hannover 29.11.2018 - S 66 VE 16/16
………………………………………,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigter: ……………………………………,
g e g e n
Land Niedersachsen,
vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Juni 2021 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. R o o s sowie die Richter Dr. K a l t e n s t e i n und Dr. R ö h l
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine Beschädigtenrente unter Anerkennung eines Grades der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 80 für eine Traumatisierung durch Misshandlungen in einem Kinder- und Jugendheim zwischen 1959 und 1962.

2

Der Beklagte lehnte den Entschädigungsanspruch ab. Zwar seien die Schilderungen des Klägers von Misshandlungen und Übergriffen glaubhaft; bei ihm bestehe deshalb auch eine psychische Schädigung mit einem GdS von 50. Er sei aber nicht bedürftig iS von § 10a Opferentschädigungsgesetz(OEG; Bescheid vom 10.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.2.2016).

3

Das SG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 10a OEG lägen nicht vor. Der GdS für die Traumafolgen betrage lediglich 20, weshalb der Kläger bereits nicht, wie von der Vorschrift vorausgesetzt, schwerbeschädigt sei (Urteil vom 29.11.2018).

4

Die Berufung des Klägers gegen das SG-Urteil hat das LSG zurückgewiesen und sich zur Begründung auf seinen ablehnenden PKH-Beschluss bezogen, mit dem es zuvor den vom Kläger geltend gemachten GdS von 80 verneint hatte (Beschluss vom 8.10.2020).

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit Verfahrensfehlern des LSG begründet.

II

6

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie den allein behaupteten Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

7

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung dieses Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden. Dafür muss die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdebegründung das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (Senatsbeschluss vom 30.11.2017 - B 9 V 36/17 B - juris RdNr 10 mwN).

8

Eine solche verlässliche Beurteilungsgrundlage liefert die Beschwerdebegründung nicht. Sie beschränkt sich vielmehr bei der Wiedergabe des Verfahrensgangs im Kern auf die Mitteilung, das SG habe ohne ausreichenden Grund angenommen, der Kläger sei Zeit seines Lebens und mit Sicherheit schon vor seinem Heimaufenthalt psychisch erkrankt gewesen. Das Berufungsgericht sei der Auffassung des SG gefolgt, obwohl er mit seiner Berufungsschrift das Übergehen seines Vortrags und die fehlende Aufklärung der Behandlungsverläufe gerügt habe. Damit hat die Beschwerdebegründung weder die tragenden Ermittlungsergebnisse und Erwägungen der Vorinstanzen, noch die vom Kläger dagegen im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen auch nur annähernd vollständig und nachvollziehbar mitgeteilt. Damit vermag der Senat aufgrund des Beschwerdevortrags nicht einmal ansatzweise einzuschätzen, ob das LSG, wie der Kläger ihm vorwirft, entscheidungserheblichen Vortrag übergangen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) und ein willkürfreies sowie faires Verfahren verletzt oder - wie sinngemäß gerügt - gegen seine Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) verstoßen haben könnte.

9

Zu einem Hinweis auf die Unzulänglichkeit des Beschwerdevortrags war der Senat nicht verpflichtet (Senatsbeschluss vom 14.8.2020 - B 9 V 25/20 B - juris RdNr 9 mwN).

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

11

2. Die Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

12

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Roos

Dr. Kaltenstein

Dr. Röhl

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