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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.02.2018, Az.: B 11 AL 84/17 B
Nichtzulassungsbeschwerde; PKH-Verfahren; Grundsatzrüge; Wirkungen eines Prozessvergleichs; Möglichkeiten einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Drohung; Bereits geklärte Rechtsfragen
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.02.2018
Referenz: JurionRS 2018, 16760
Aktenzeichen: B 11 AL 84/17 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 20.10.2017 - AZ: L 8 AL 2653/17

SG Reutlingen - 14.03.2013 - AZ: S 5 AL 95/12

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG

BSG, 05.02.2018 - B 11 AL 84/17 B

Redaktioneller Leitsatz:

Hinsichtlich der Voraussetzungen für das Zustandekommen und der Beurteilung der Wirkungen eines Prozessvergleichs, der Möglichkeiten seiner Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Drohung sowie der Frage, wie bei einer Anfechtung weiter zu verfahren ist, liegt eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung vor.

in dem Rechtsstreit

BSG Az.: B 11 AL 84/17 B

LSG Baden-Württemberg 20.10.2017 - L 8 AL 2653/17

SG Reutlingen 14.03.2013 - S 5 AL 95/12

.............................................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter M u t s c h l e r und die Richterin B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

3

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil hinsichtlich der Voraussetzungen für das Zustandekommen und der Beurteilung der Wirkungen eines Prozessvergleichs, der Möglichkeiten seiner Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Drohung sowie der Frage, wie bei einer Anfechtung weiter zu verfahren ist, eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt (vgl nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 101 RdNr 13 ff; so auch BSG vom 2.7.1998 - B 13 RJ 187/97 B; s auch BAG vom 12.5.2010 - 2 AZR 544/08 - NZA 2010, 1250 f zur Verdeutlichung von Prozessrisiken durch den Vorsitzenden in Abgrenzung zu einer widerrechtlichen Drohung sowie zur Jahresfrist des § 124 Abs 1 BGB für eine Anfechtung). Ebenfalls ist nicht zu erkennen, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Nicht ersichtlich ist schließlich auch, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Die dem Vorbringen des Klägers zu entnehmende Rüge einer fehlerhaften Besetzung des Berufungsgerichts bei Erlass des angefochtenen Urteils, weil ein Ablehnungsgesuch gegen mitwirkende Richter wegen Besorgnis der Befangenheit zuvor im Wege einer Zwischenentscheidung (hier bezogen auf den Richter am LSG L. durch Beschluss des LSG vom 19.10.2017) abgewiesen worden sei, kann im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nur darauf gestützt werden, dass die Zurückweisung des Ablehnungsantrags auf willkürlichen Erwägungen beruhe (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 9 f) oder die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt habe (vgl BSG SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 LS 1). Im Übrigen unterliegen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind und - wie im Falle einer Ablehnung eines Befangenheitsantrages durch ein LSG - unanfechtbar sind (§ 177 SGG), nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 202 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO). So liegt der Fall hier. Auch soweit das Berufungsgericht die weiteren Befangenheitsgesuche des Klägers - gerichtet gegen den gesamten Spruchkörper - in den Urteilsgründen als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen hat, war dies ohne Verstoß gegen § 60 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO möglich.

4

Die von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigen (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Mutschler
Behrend

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