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§ 202 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Dritter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 202 SGG – Verfahrensvorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung

1Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. 2Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. 3In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Satz 1 geändert durch G vom 12. 7. 2018 (BGBl I S. 1151) und 8. 10. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 272) (13. 10. 2023). Satz 2 angefügt durch G vom 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2302), geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1577). Satz 3 angefügt durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1738), geändert durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1416) und 18. 1. 2021 (BGBl I S. 2).