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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.12.2015, Az.: B 11 AL 52/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33709
Aktenzeichen: B 11 AL 52/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 23.04.2015 - AZ: L 1 AL 34/14

SG Koblenz - AZ: S 9 AL 5/14

BSG, 08.12.2015 - B 11 AL 52/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 52/15 B

L 1 AL 34/14 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 9 AL 5/14 (SG Koblenz)

...........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 29.11.2013.

2

Nach dem Bezug von Krankengeld (bis 26.4.2013) - unterbrochen von Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld - beantragte der Kläger Alg und erklärte, nicht mehr in der Lage zu sein, seine bisher ausgeübte Tätigkeit weiter ausüben zu können. Die Beklagte bewilligte Alg ab dem 27.4.2013 für 360 Kalendertage. Nach der Mitteilung des Rentenversicherungsträgers (vom 19.11.2013), dem Kläger sei eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab dem 1.2.2014 gewährt worden, hob sie die Bewilligung ab dem 29.11.2013 mit der Begründung auf, der Kläger könne nicht mindestens 15 Stunden wöchentlich arbeiten (Bescheid vom 25.11.2013; Widerspruchsbescheid vom 27.12.2013). Klage und Berufung blieben erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Koblenz vom 16.4.2014; Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz [LSG] vom 23.4.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dem Kläger sei Alg auf der Grundlage von § 145 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung bewilligt worden. Die damit verbundene Fiktion seiner objektiven Verfügbarkeit und die Voraussetzungen der Nahtlosigkeit seien nach den gesetzlichen Regelungen mit der Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger entfallen.

3

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, das LSG habe folgenden divergierenden Rechtssatz zu einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aufgestellt:

"Die positive Feststellung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger indiziert das Fehlen der objektiven Verfügbarkeit und entbindet die Arbeitsverwaltung von eigenen Feststellungen hierüber."

4

Zudem rügt er als Verfahrensfehler eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) sowie die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG iVm Art 103 Abs 1 Grundgesetz [GG]).

II

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) noch die als Zulassungsgrund geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde konnte daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

6

Zur Darlegung einer Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist aufzuzeigen, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich schon nicht, dass das LSG den behaupteten Rechtssatz, die positive Feststellung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger indiziere das Fehlen der objektiven Verfügbarkeit und mache weitere Feststellungen hierzu entbehrlich, überhaupt aufgestellt hat. Den Entscheidungsgründen des LSG ist dies nach dem Vortrag des Klägers nicht unmittelbar zu entnehmen. Der Kläger hat auch nicht herausgearbeitet, dass es einen solchen Rechtssatz unausgesprochen aufgestellt hat, weil nur so die Entscheidung folgerichtig wäre. In der Beschwerdebegründung wird im Gegenteil ausgeführt, das LSG habe sich aufgrund eigener tatsächlicher Feststellungen, also gerade nicht aus Rechtsgründen, von weiteren Feststellungen entbunden gesehen. Der Vortrag ist damit in der Sache widersprüchlich und unschlüssig.

7

Der Kläger hat auch keine Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), ausreichend bezeichnet. Soweit er eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) rügt, fehlt es schon an der nach § 160 Abs 1 Nr 3 Halbsatz 2 SGG erforderlichen Bezugnahme auf einen Beweisantrag. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) im Hinblick auf die vom LSG vorgenommene Würdigung der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers ist als Verfahrensmangel ebenfalls nicht dargetan. Da es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen, bzw die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl etwa BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1), und Art 103 Abs 1 GG erst dann einen Hinweis gebietet, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte (vgl nur BVerfGE 84, 188, 190 [BVerfG 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90]), müssen solche besonderen Umstände näher dargelegt werden. Dies ist vorliegend nicht geschehen, obwohl hierfür schon deshalb Veranlassung bestanden hätte, weil im gesamten Verlauf des Verfahrens die Feststellungen des Rentenversicherungsträgers von Bedeutung waren.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Mutschler
Söhngen

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