Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.2026, Az.: XI ZB 1/26
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.2026
- Aktenzeichen
- XI ZB 1/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15848
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:280426BXIZB1.26.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Greifswald - 16.10.2025 - AZ: 43 C 160/25
- LG Stralsund - 19.12.2025 - AZ: 1 S 90/25
Tenor:
Die Anträge des Verfügungsklägers auf Beiordnung eines Notanwalts und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 19. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Gründe
I.
Mit der von ihm selbst mit Telefax vom 22. Mai 2025 erhobenen Klage "im Eilverfahren" wendet sich der Verfügungskläger insbesondere gegen die Kündigung seines Basiskontos durch die Verfügungsbeklagte und beantragt eine "Eilverfügung" gerichtet auf den Fortbestand seines Basiskontos sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung in Höhe von mindestens 3.000 € und von 680,47 € Schadensersatz (einschließlich Zinsen).
Das Amtsgericht hat das Begehren als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ausgelegt und den Verfügungskläger mit der Ladung zum Termin gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass die Zahlungsbegehren nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden können. Das Amtsgericht hat durch Versäumnisurteil vom 11. September 2025 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und den Einspruch des Verfügungsklägers gegen dieses Versäumnisurteil durch zweites Versäumnisurteil vom 16. Oktober 2025 verworfen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26. November 2025 die Ablehnungsgesuche des Verfügungsklägers gegen zwei Mitglieder der Kammer als unzulässig verworfen sowie die Anträge des Verfügungsklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts und auf Bestellung eines Notanwalts abgelehnt. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 hat das Landgericht weitere Ablehnungsgesuche gegen drei Mitglieder der Kammer und die Berufung des Verfügungsklägers gegen das zweite Versäumnisurteil als unzulässig verworfen.
Hiergegen wendet sich der Verfügungskläger mit der von ihm selbst eingelegten Rechtsbeschwerde, für die er außerdem Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Notanwalts begehrt.
II.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen.
Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2013 - XII ZR 122/12, juris Rn. 6, vom 14. November 2023 - XI ZA 2/23, juris Rn. 6 und vom 26. November 2025 - VII ZR 124/25, juris Rn. 9, jeweils mwN). Das ist hier der Fall.
1. Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19. Dezember 2025 ist - insgesamt - die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof unstatthaft.
a) Eine Rechtsbeschwerde wäre, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Ablehnungsgesuche wendet, bereits deshalb nicht statthaft, weil das Gesetz im Verfahren über ein Ablehnungsgesuch (§ 46 ZPO) die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vorsieht (BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2021 - XI ZB 25/20, juris Rn. 3, vom 16. Juni 2023 - I ZB 39/23, juris Rn. 2, vom 18. Februar 2025 - XI ZB 24/24, juris Rn. 10 und vom 5. März 2025 - IX ZB 42/24, juris Rn. 1) und die Rechtsbeschwerde auch nicht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers kann der Erteilung der auf § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO bezogenen Rechtsbehelfsbelehrung keine Zulassung der Rechtsbeschwerde entnommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2022 - VI ZB 57/22, juris).
b) aa) Hinsichtlich der Verwerfung der Berufung als unzulässig folgt die fehlende Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aus § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Danach sind Rechtsbeschwerden wegen der Begrenzung des Instanzenzuges in einem einstweiligen Verfügungsverfahren von vorneherein gesetzlich ausgeschlossen (BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f., vom 27. Juli 2016 - XI ZB 12/16, juris Rn. 4, vom 22. September 2022 - VI ZB 57/22, juris, vom 30. November 2022 - VII ZA 3/22, juris und vom 9. April 2024 - IX ZB 28/23, juris Rn. 1). Dies gilt auch, wenn eine Berufung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als unzulässig verworfen worden ist (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 41/20, juris, vom 22. September 2022, aaO und vom 30. November 2022, aaO). Denn die spezielle Ausschlussregelung in § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO verdrängt, was in der dem Verfügungskläger erteilten Rechtsmittelbelehrung des Landgerichts fehlerhaft unberücksichtigt geblieben ist, die allgemeine Vorschrift des § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, wonach gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss - grundsätzlich - die Rechtsbeschwerde stattfindet (BGH, Beschluss vom 30. November 2022, aaO).
bb) Im Übrigen wäre eine Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig auch dann aussichtslos, wenn sie nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft wäre. Denn eine nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn eine der dort genannten Voraussetzungen vorliegt. Hier wäre indessen auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt nicht in der Lage, die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO und damit die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde darzutun.
2. Soweit sich der Verfügungskläger auch gegen den Beschluss des Landgerichts vom 26. November 2025 wendet, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ebenfalls unstatthaft. Denn das Landgericht hat in diesem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und sie ist weder im Ablehnungsverfahren (dazu vorstehend unter II.1.a), Rn. 8) noch im Prozesskostenhilfeverfahren (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2022 - VI ZB 57/22, juris, vom 18. Februar 2025 - XI ZB 24/24, juris Rn. 10 und vom 10. März 2025 - XI ZB 1/25, juris mwN) und auch nicht in Bezug auf die Zurückweisung eines Antrags nach § 78b ZPO auf Beiordnung eines Notanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2021 - III ZB 42/20, juris Rn. 3, vom 30. November 2022 - VII ZA 3/22, juris und vom 24. Oktober 2023 - XI ZB 15/23, juris Rn. 3) ausdrücklich im Gesetz vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. März 2025, aaO mwN). Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. März 2025, aaO mwN). Dementsprechend hat das Landgericht zu dem Beschluss vom 26. November 2025 keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt, sondern nur darauf hingewiesen, dass der Beschluss mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar ist.
III.
Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter II. genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet, ist auch der Antrag des Verfügungsklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
IV.
Schließlich ist aus den unter II. genannten Gründen die Rechtsbeschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 19. Dezember 2025 als unzulässig zu verwerfen.