Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.2020, Az.: VIII ZB 41/20
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangenen Beschluss
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.2020
- Aktenzeichen
- VIII ZB 41/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 26556
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:300620BVIIIZB41.20.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Freudenstadt - 12.03.2020 - AZ: 4 C 17/20
- LG Rottweil - 14.05.2020 - AZ: 1 S 31/20
Rechtsgrundlage
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2020 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Schneider, Kosziol und Dr. Schmidt sowie die
Richterin Wiegand
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Rottweil - 1. Zivilkammer - vom 8. Mai 2020 (1 S 31/20) Prozesskostenhilfe zu bewilligen wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist schon nicht statthaft, weil sie sich gegen einen im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangenen Beschluss richtet, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - VII ZB 11/02, BGHZ 152, 195, 196).