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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.2025, Az.: XI ZB 1/25

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.2025
Aktenzeichen
XI ZB 1/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:100325BXIZB1.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Konstanz - 13.09.2025 - AZ: A 4 O 96/24
OLG Karlsruhe - 29.11.2024 - AZ: 13 W 98/24

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2025 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt und den Richter Dr. Schild von Spannenberg
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. November 2024, mit dem dieses die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat, ist gemäß § 574 Abs. 1 ZPO eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Das Gesetz (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO) sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 2014 - I ZA 7/14, juris Rn. 2, vom 29. Juni 2015 - IX ZA 14/15, juris, vom 12. Mai 2020 - XI ZB 1/20, juris Rn. 2 und vom 15. April 2024 - XI ZA 1/24, juris) und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2021 - XI ZB 25/20, juris Rn. 3, vom 8. Februar 2022 - IX ZB 59/21, juris Rn. 1, vom 11. Oktober 2023 - VII ZA 4/23, juris und vom 19. März 2024 - VIII ZA 17/23, juris, jeweils mwN). Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff. und vom 25. Januar 2021 - XI ZB 25/20, juris Rn. 4 mwN).

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. November 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen (§ 574 Abs. 1, § 577 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO).

Ellenberger
Grüneberg
Matthias
Derstadt
Schild von Spannenberg