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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.2022, Az.: VI ZB 57/22

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.2022
Aktenzeichen
VI ZB 57/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 34075
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:220922BVIZB57.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Görlitz - 22.04.2022 - AZ: 4 C 31/22 EV
LG Görlitz - 14.07.2022 - AZ: 2 S 25/22

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 14. Juli 2022 wird abgelehnt, da das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.

Eine Rechtsbeschwerde wäre, soweit sie sich gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe wendet, bereits nicht statthaft, da sie weder ausdrücklich im Gesetz vorgesehen noch vom Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Auch eine so genannte außerordentliche Beschwerde ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135; vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137).

Eine Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig wendet, wäre im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb unzulässig, weil Rechtsbeschwerden wegen der Begrenzung des Instanzenzuges in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeschlossen sind (§ 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 542 Abs. 2 ZPO). Dies gilt auch, wenn eine Berufung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als unzulässig verworfen worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 1984 - IVb ZB 122/83, juris und vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02 - BGHZ 154,102). Hieran ändert auch die anderslautende Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss nichts. Hierin liegt keine Zulassung der Rechtsbeschwerde. Abgesehen davon wäre eine Zulassung durch die Vorinstanz auch nicht geeignet, die nach dem Gesetz ausgeschlossene Anrufung der dritten Instanz zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2013 - XII ZA 54/13, NJW-RR 2013, 1470 Rn. 9 mwN).

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Seiters
von Pentz
Oehler
Klein
Böhm