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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.07.2003, Az.: XII ZB 91/03

Außerordentliche Beschwerde auf Wiederherstellung der aufgehobenen Prozesskostenhilfebewilligung; Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch Berufungsgericht; Nichtstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde auch bei greifbar gesetzeswidriger Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren; Gewährleistung der Rechtsweggarantie bei Bestehen einer eigenständigen gerichtlichen Abhilfemöglichkeit, mittels welcher der Verfahrensverstoß einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden kann

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.07.2003
Aktenzeichen
XII ZB 91/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 23751
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 01.04.2003
AG Münster

Fundstellen

  • BB 2003, 2314 (Volltext mit amtl. LS)
  • BGHR 2003, 1367
  • BGHReport 2003, 1367
  • DB 2003, X Heft 38 (amtl. Leitsatz)
  • FPR 2003, 673-674
  • FamRZ 2003, 1550-1551 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 2004, 139-140 (Volltext mit amtl. LS)
  • InVo 2004, 22-23 (Volltext mit amtl. LS)
  • KF 2003, 420
  • MDR 2003, 1432-1433 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 2003, 3136-3137 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 2003, 3137-3138 (Volltext mit amtl. LS)
  • ProzRB 2003, V Heft 10 (Kurzinformation)
  • ProzRB 2003, VI Heft 11 (Kurzinformation)
  • ProzRB 2003, 349-350 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 2004, 491-492 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 2004, 599-600 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz auch dann nicht statthaft, wenn es sich gegen eine greifbar gesetzeswidrige Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren richtet, gegen die die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist (Ergänzung zu BGHZ 150, 133).

Im Prozesskostenhilfeverfahren zur Familiensache
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 23. Juli 2003
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und
die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:

Tenor:

Das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des 13. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. April 2003 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt. Gegen dieses ihm am 15. Dezember 2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 30. Dezember 2002 "für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe" Berufung eingelegt und nach Verweigerung der beantragten Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 24. Januar 2003 mit Schriftsatz vom 3. Februar 2003 erklärt, dass er Berufung nicht einlege.

2

Zuvor hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Januar 2003 beantragt, die Berufung zurückzuweisen und ihm für die Abwehr der Berufung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Diesem Prozesskostenhilfegesuch gab das Berufungsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2003 statt.

3

Auf Intervention des Bezirksrevisors hob das Berufungsgericht diesen Beschluss mit erneutem Beschluss vom 1. April 2003 wieder auf und verwies zur Begründung auf die Ausführungen des Bezirksrevisors, denen zufolge die Prozesskostenbewilligung der Aufhebung von Amts wegen unterliege, weil sie ins Leere gehe; die unter einer Bedingung eingelegte Berufung sei nämlich unzulässig, sodass zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Verfahren vor dem Berufungsgericht anhängig gewesen sei, für das die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht komme.

4

Der Anregung des Klägers, den Beschluss vom 1. April 2003 dahingehend zu ergänzen, dass die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen wird, gab das Berufungsgericht mit Beschluss vom 29. April 2003 nicht statt. Zu der vom Kläger mit gleichem Schriftsatz erhobenen Gegenvorstellung verhält sich dieser Beschluss nicht.

5

Daraufhin hat der Kläger gegen den Aufhebungsbeschluss vom 1. April 2003 das vorliegende, als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel eingelegt, mit dem er die Wiederherstellung der aufgehobenen Prozesskostenhilfebewilligung begehrt.

6

II.

Das Rechtsmittel ist unstatthaft.

7

Als Rechtsbeschwerde ist es nicht zulässig, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht eröffnet.

8

Auch als so genannte außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist es nicht zulässig.

9

Es kann dahinstehen, ob die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung hier ebenso gesetzwidrig ist wie in dem Fall, der dem Beschluss BGHZ 139, 372, 374  [BGH 08.10.1998 - I ZR 187/97]; ff. zu Grunde lag. Denn nach der Neuregelung des Beschwerderechts ist ein so genanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - ZIP 2002, 959  f. = BGHZ 150, 133 m. zust. Anm. Prütting EWiR 2002, 835 f.).

10

Hiervon ist entgegen der Auffassung von Zöller/Philippi ZPO 23. Aufl. § 127 Rdn. 41 auch für greifbar gesetzwidrige Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren, gegen die weder die Rechtsbeschwerde zugelassen noch die Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet ist, keine Ausnahme zu machen.

11

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dem Beschluss vom 7. März 2002 befasst (ZIP 2003, 1102, 1103) und dabei Bedenken gegen diese Rechtsprechung nicht erkennen lassen, sondern lediglich ausgeführt, dass die von der Rechtsprechung bisher für zulässig erachteten außerordentlichen Rechtsbehelfe den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügen (a.a.O. S. 1109 unter C IV 2 b). Zugleich hat es ausgeführt, dass es dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG genügt, wenn eine Verfahrensordnung zwar kein Rechtsmittel gegen eine richterliche Entscheidung zulässt, aber eine anderweitige eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsieht, die die Möglichkeit eröffnet, einen Verfahrensverstoß einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (a.a.O. S. 1107 unter C II 4 und 5). Dazu gehöre auch die Möglichkeit einer Selbstkontrolle der Fachgerichtsbarkeit im Wege einer Gegenvorstellung. Die Einräumung einer Rechtsschutzmöglichkeit bei einem anderen oder gar höheren Gericht sei dann nicht zwingend geboten (a.a.O. S. 1107 unter C III 1 a).

12

Der Kläger ist daher auf die von ihm bereits erhobene Gegenvorstellung zu verweisen, über die das Berufungsgericht noch nicht entschieden hat.