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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.03.2012, Az.: IV ZR 204/10; IV ZR 115/11
Wirksamkeit des Ausschlusses einer Arglistanfechtung in Versicherungsbedingungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 16521
Aktenzeichen: IV ZR 204/10; IV ZR 115/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 23.01.2009 - AZ: 13 O 37/08

OLG Celle - 19.08.2010 - AZ: 8 U 21/09

nachgehend:

BGH - 06.06.2012 - AZ: IV ZR 204/10; IV ZR 115/11

BGH - 27.06.2012 - AZ: IV ZR 204/10; IV ZR 115/11

Rechtsgrundlage:

§ 123 Abs. 1 BGB

BGH, 21.03.2012 - IV ZR 204/10; IV ZR 115/11

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Für einen neuen Versicherungsvertrag und keine Modifikation eines bestehenden Vertrages spricht die Veränderung wesentlicher Vertragsinhalte, etwa des versicherten Risikos, des versicherten Objekts, der Vertragsdauer, der Vertragsparteien sowie der Gesamtversicherungssumme.

2.

Will sich ein durch Verschweigen Getäuschter auf die Unkenntnis der verschwiegenen Umstände berufen, muss er darlegen und beweisen, dass er diese Umstände nicht gekannt hat. Für diesen Fall gelten die Regeln über die Darlegung und den Beweis von Negativtatsachen.

3.

Will sich der Beschwerdeführer darauf stützen, das Gericht habe bei Erlass der angefochtenen Entscheidung mittels eines Verfahrensfehlers das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, so gelten für die Darlegung die gleichen Anforderungen wie für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b ZPO.

Tenor:

  1. 1.

    Die Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren IV ZR 204/10 (führend) und IV ZR 115/11 werden verbunden.

  2. 2.

    Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. August 2010 und 5. Mai 2011 werden zurückgewiesen.

  3. 3.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten der Streithelfer der Beklagten .

Streitwert: bis 10.000.000 €.

Gründe

1

I. Die Klägerin fordert von der Beklagten als führendem Versicherer anteilige Versicherungsleistungen aus einer von der HEROS -Gruppe mit mehreren Versicherungsunternehmen abgeschlossenen "Valorenversicherung", deren Bedingungen auszugsweise im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 - Geldtransporte HEROS I, VersR 2011, 918 Rn. 1) und im Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (IV ZR 38/09 Geldtransporte II HEROS II, [...] Rn. 1) wiedergegeben sind, und aus einer ihr erteilten Versicherungsbestätigung. Sie ist Versicherte dieses Vertrages. Sie schloss seinerzeit noch firmierend als B. AG am 7. August 2003 mit der HEROS-Gruppe eine Rahmenvereinbarung "Geld- und Wertdienste", aufgrund derer die HEROS-Gruppe für sie den Transport, die Bearbeitung, Lagerung und Buchung von Geld und Werten, ferner die Versorgung und Betreuung von Geldautomaten, Selbstbedienungsstellen und Bankcentern übernahm.

2

Nach Behauptung der Klägerin hat sie infolge vertragswidrigen Verhaltens der HEROS-Gruppe bei der so genannten Bargeldentsorgung in der Zeit vom 13. bis 20. Februar 2006 Schäden in Höhe von mehr als 16 Mio. € erlitten. Zunächst hat sie deren Erstattung entsprechend der Beteiligungsquote der Beklagten von 62,5% in Höhe von 10.076.334,28 € gefordert, den Rechtsstreit sodann nach Erhalt einer Zahlung des HEROS-Insolvenzverwalters in Höhe von 148.140,35 € (einseitig) für erledigt erklärt und ihre Klagforderung auf 9.983.376,56 € reduziert. Mit diesen Anträgen ist sie in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat sein die Berufung der Klägerin zurückweisendes Urteil vom 19. August 2010 mit Urteil vom 5. Mai 2011 ergänzt. Mit Nichtzulassungsbeschwerden gegen diese Urteile des Berufungsgerichts verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

3

II. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Zulassung der Revision war schon im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde n nicht geboten, so dass es auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision im Übrigen nicht ankommt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter 2 m.w.N.).

4

1. Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet, weil es angenommen hat, die Beklagte habe den unter der Police Nr. 7509 geführten Versicherungsvertrag mit ihrem an den Insolvenzverwalter der HEROS-Gruppe gerichteten Schreiben vom 8. Januar 2007 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Bei diesem mit Wirkung zum 1. Dezember 2001 geschlossenen Vertrag habe es sich ungeachtet des bereits zuvor unter der Police Nr. 7265 bestehenden langjährigen Versicherungsverhältnisses um einen Neuabschluss gehandelt, bei dem die Verantwortlichen der HEROS-Gruppe der Beklagten das von der HEROS-Gruppe seit langem praktizierte Schneeballsystem des fortlaufenden vertragswidrigen Zugriffs auf Kundengelder und die dadurch verursachten Liquiditätslücken (vgl. dazu Senatsur teil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 5) arglistig verschwiegen hätten.

5

Insoweit deckt die Beschwerdeführerin keine Rechtsfehler auf, die die Zulassung der Revision erfordern.

6

a) Keiner grundsätzlichen Klärung bedarf, inwieweit die Arglistanfechtung in Ziffer 13.4 der Versicherungsbedingungen wirksam ausgeschlossen werden konnte. Der Bundesgerichtshof hat einen vergleichbaren vertraglichen Anfechtungsausschluss bereits mit Urteil vom 17. Januar 2007 (VIII ZR 37/06, VersR 2007, 1084 Rn. 17 ff. [BGH 17.01.2007 - VIII ZR 37/06]) für unwirksam erachtet. Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen. Ergänzend wird dazu auf den Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (aaO Rn. 27-33) verwiesen. Da ein Ausschluss der Arglistanfechtung nicht wirksam vereinbart werden konnte, kommt es auf die von der Beschwerde erörterte Frage, ob das Berufungsgericht die genannte Klausel unzutreffend ausgelegt, dabei Vortrag der Klägerin übergangen und abweichend von Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm (vom 18. Dezember 2009 20 U 137/08, [...] Rn. 100 ff.; vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2011 IV ZR 16/10, [...] Rn. 45, 46) und Düsseldorf (vom 5. November 2008 18 U 188/07, [...] Rn. 139 ff.; vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2011 IV ZR 251/08, [...] Rn. 60 ff.) entschieden hat, nicht an.

7

Mit ihrer Versicherungsbestätigung hat die Beklagte auch nicht der Klägerin gegenüber wirksam auf die Geltendmachung der Arglistanfechtung verzichtet. Ein solcher Verzicht setzt ähnlich wie die Bestätigung anfechtbarer Rechtsgeschäfte gemäß § 144 BGB in der Regel die Kenntnis vom Anfechtungsgrund voraus (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB 71. Aufl. § 144 Rn. 2). Diese Kenntnis hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Ein ausnahmsweise möglicher konkludenter Verzicht ist der Versicherungsbestätigung nicht zu entnehmen. Ein Motiv der Beklagten für einen solchen Verzicht ist ohnehin n icht ersichtlich.

8

b) § 334 BGB steht der Geltendmachung der Anfechtungsfolgen gegenüber der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Als Versicherte des zwischen der HEROS-Gruppe und den beteiligten Versicherern geschlos -senen Vertrages kann sie Rechte nur so erwerben, wie die Versicherungsnehmerin sie gestaltet hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1967 II ZR 37/64, VersR 1967, 343 [BGH 19.01.1967 - II ZR 37/64] unter IV; BK/Hübsch, VVG § 75 Rn. 4). Der Klägerin stehen nach § 334 BGB mithin alle Einwendungen entgegen, die dem Versicherer aus dem Vertrag oder auch dessen Nichtigkeit erwachsen. Dazu zählt die Anfechtung (vgl. nur BK/Hübsch, VVG § 74 Rn. 27). Diese konnte die Beklagte deshalb auch mit Wirkung für die Versicherten gegenüber der Versicherungsnehmerin erklären.

9

c) Die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die für die Anwendbarkeit des § 123 Abs. 1 BGB entscheidende Feststellung des Berufungsgerichts, es sei mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 zum Neuabschluss des Versicherungsvertrages (Police Nr. 7509) und nicht lediglich zu einer Änderung des seinerzeit schon bestehenden Vertrages (Police Nr. 7265) gekommen, erfordern ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Der Senat hat die damit in Zusammenhang stehenden Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dazu weist er ergänzend auf folgendes hin:

10

aa) Ein neuer Vertrag liegt vor, wenn der aus den gesamten Fallumständen zu ermittelnde Wille der Vertragsparteien darauf gerichte t war, die vertraglichen Beziehungen auf eine selbständige neue Grundlage zu stellen und nicht lediglich einzelne Regelungen des bestehenden Vertrages zu modifizieren. Der maßgebliche Wille der Vertragsparteien muss dabei seinen Niederschlag in den Vertragsverhandlungen und Vertragserklärungen finden. Für einen neuen Vertrag spricht die Veränderung wesentlicher Vertragsinhalte, etwa des versicherten Risikos, des versicherten Objekts, der Vertragsdauer, der Vertragsparteien und der Gesamtversicherungssumme (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 IV ZR 38/09 aaO Rn. 21; Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 IVa ZR 111/87, r+s 1989, 22, 23; OLG Saarbrücken VersR 2007, 1681, 1682; OLG Köln VersR 2002, 1225; BK/Riedler, VVG § 38 Rn. 9; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 37 Rn. 5; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 38 Rn. 6).

11

bb) Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist das Berufungsgericht ohne durchgreifenden Rechtsfehler zu dem E rgebnis gelangt, die Police Nr. 7509 sei als neuer, zum 1. Dezember 2001 in Kraft getretener Vertrag anzusehen. Entscheidungserheblichen Vortrag oder relevante Beweisangebote der Klägerin hat es entgegen dem Vorwurf der Beschwerde nicht übergangen. Vielmehr hat es sich mit den Tatsachen, die als Indizien gegen einen Neuabschluss des Versicherungsvertrages vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sind, im Rahmen seiner Abwägung der Fallumstände befasst, ohne jedoch daraus die von der Klägerin gewünschten Schlüsse zu ziehen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Beschwerdeführerin erschöpfen sich im Wesentlichen in dem revisionsrechtlich unbehelflichen Versuch, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts unter abweichender Bewertung einzelner Indizien durch eine vermeintlich bessere eigene Würdigung zu ersetzen. Zum ei nen war das Berufungsgericht nicht gehalten, sämtliche in seine Gesamtbetrachtung einbezogenen Gesichtspunkte ungeachtet ihres Gewichts ausdrücklich in den Urteilsgründen zu erörtern; die Beschwerdeführerin verkennt aber vor allem, dass ihr Einwand, zahlre iche vom Berufungsgericht als Indiz für den Neuabschluss herangezogene Änderungen des Vertragswerkes seien ihrer Art nach auch schon bei anderer Gelegenheit im Rahmen des laufenden Vertrages vorgekommen, eine indizielle Wirkung dieser Umstände für einen Neuabschluss im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht entfallen lässt.

12

cc) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen Gesamtschau der entscheidungserheblichen Umstände, die sich insbesondere nicht als willkürlich i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG erweist, schließt der Senat weiter aus, dass einzelne von der Beschwerde herausgegriffene Aspekte das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung veranlasst hätten, mögen sie auch für sich betrachtet auf eine Verlängerung der früheren Police hindeuten.

13

d) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, die HEROS -Gruppe habe der Beklagten bei Abschluss der Police Nr. 7509 ihr bis dahin praktiziertes Schneeballsystem offenbaren müssen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. September 2011 IV ZR 38/09 aaO Rn. 35-40).

14

e) Die Erörterungen des Berufungsgerichts zum arglistigen Verhalten des HEROS-Geschäftsführers W . , seinem Wissen um die Vertragsverhandlungen im Jahre 2001 und dazu, dass es nach § 166 Abs. 2 BGB für die Arglistanfechtung nicht auf eine etwaige Unkenntnis der Mitarbeiter der Versicherungsmaklerin vom Schneeballsystem ankommt, setzen sich mit dem dazu gehaltenen Vortrag der Klägerin auseinander.

15

aa) Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht bei Prüfung des Vorsatzes der HEROS-Verantwortlichen annimmt, dem HEROS-Geschäftsführer W . sei im Jahre 2001 bewusst gewesen, dass ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen werden sollte.

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Ergänzenden Beweis darüber, ob der Geschäftsführer der HEROS -Gruppe nicht den Willen zu einem solchen Neuabschluss hatte, brauchte das Berufungsgericht mangels konkreterer Tatsachenbehauptungen der Klägerin nicht zu erheben. Es war insbesondere nicht gehalten, den Geschäftsführer W . dazu als Zeugen zu hören, denn maßgeblich war dessen Wille nur insoweit, wie er auch in den Vertragserklärungen und Versicherungsbedingungen seinen Niederschlag gefunden hat. Ein lediglich innerer Vorbehalt des Zeugen dergestalt, dass er die Vertragsverhandlungen im Jahre 2001 nicht als auf einen Neuabsch luss gerichtet ansah, könnte den Vorwurf, der Zeuge habe jedenfalls in Kauf genommen, dass es sich angesichts zahlreicher dafür sprechender Umstände rechtlich dennoch um den Neuabschluss des Vertrages handelte, nicht entkräften.

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bb) Ebenso wenig musste das Berufungsgericht den Mitarbeiter H. der Maklerin M. GmbH dazu vernehmen, wie dieser die vorvertragliche Korrespondenz rechtlich eingeordnet hat.

18

f) Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Beschwerde gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe Ende 2001 von dem Schneeballsystem der HEROS -Gruppe nichts gewusst und ihre Vertragserklärung sei durch diesen Irrtum verursacht. Ein Revisionszulassungsgrund ist damit nicht dargetan.

19

aa) Allerdings durfte das Berufungsgericht den Irrtum der Beklagten, das heißt ihre Unkenntnis vom Schneeballsystem der HEROS -Gruppe, nicht im Wege des Anscheinsbeweises feststellen, weil der dafür vorausgesetzte typische Geschehensablauf hier nicht vorliegt, vielmehr die in Rede stehenden außergewöhnlichen Vorgänge einer Typisierung nicht zugänglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1995 II ZR 209/94, NJW 1996, 1051 [BGH 20.11.1995 - II ZR 209/94] unter 2 m.w.N.).

20

bb) Im Ergebnis hat sich dieser Rechtsfehler des Berufungsgerichts aber nicht ausgewirkt; das Berufungsurteil beruht darauf nicht.

21

(1) Es ist tatrichterliche Aufgabe festzustellen, o b die Beklagte Ende 2001 wusste, dass sie mit dem Abschluss der Police ein Geldtransportunternehmen versicherte, das schon seit Jahren systematisch auf Kundengelder zugriff und hierdurch eine ungedeckte Finanzlücke in dreistelliger Millionenhöhe verursacht hatte. Insoweit obliegt der Beklagten, wie das Berufungsgericht im Ansatz noch zutreffend angenommen hat, der Beweis für ihren behaupteten Irrtum.

22

Verübt der Erklärungsgegner seine Täuschung durch Verschweigen, besteht der Irrtum des Erklärenden in einem Nichtwissen. Will er sich auf die Unkenntnis der verschwiegenen Umstände berufen, muss er mithin darlegen und unter Beweis stellen, er habe diese Ums tände nicht gekannt. Hierfür gelten die Regeln über Darlegung und Beweis von Negativtatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2000 V ZR 285/99, NJW 2001, 64 [BGH 20.10.2000 - V ZR 285/99] unter III; Palandt/Ellenberger, BGB 71. Aufl. § 123 Rn. 30). Dabei genügt der Anfechtende seine r Darlegungslast zunächst mit der Behauptung, die betreffenden Umstände seien ihm vom Erkl ä-rungsgegner verschwiegen worden und auch nicht auf andere Weise zur Kenntnis gelangt. Sodann ist es Aufgabe des Gegners, Umstände darzulegen, aus denen sich das Wissen des Anfechtenden um die verschwiegenen Tatsachen ergibt. Diese in erster Linie den Erklärungsgegner, mithin die Versicherungsnehmerin (HEROS), treffende sekundäre Darl egungslast trifft auch denjenigen Versicherten, der wie die Klägerin an Stelle der Versicherungsnehmerin Rechte aus dem angefochtenen Vertrag herleiten will.

23

(2) Das Berufungsgericht hätte, nachdem sich die Beklagte auf einen durch Verschweigen des Schneeballsystems hervorgerufenen Irrtum berufen hatte, prüfen müssen, ob der Klagvo rtrag insoweit geeignet war, substantiiert und schlüssig darzulegen, dass die Beklagte entgegen ihrer Behauptung Wesen und Ausmaß des von HEROS im Jahre 2001 unterhaltenen Schneeballsystems kannte.

24

(3) Das Berufungsgericht hat bei seiner rechtsirrtüm lichen Prüfung, ob der von ihm herangezogene Anscheinsbeweis erschüttert sei, den Vortrag der Klägerin zu den behaupteten Indizien als wahr unterstellt und anschließend unter Abwägung der Gesamtumstände zugrunde gelegt, dass selbst dann, wenn sich alle Behauptungen der Klägerin beweisen ließen, daraus nicht folge, dass die Beklagte Ende 2001 vom Schneeballsystem der HEROS-Gruppe in seiner tatsächlichen Dimension positive Kenntnis gehabt habe. Es hat damit im Ergebnis festgestellt, der Vortrag der Klägerin reiche letztlich nicht aus, um die Irrtumsbehauptung der Beklagten ernstlich zu erschüttern. Der Senat schließt aus, dass es hätte es erkannt, dass die Klägerin nicht lediglich einen Anscheinsbeweis erschüttern, sondern eine sekundäre Darlegungslast erfül len musste zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Klägerin liegt darin nicht. Misst der Tatrichter dem Parteivortrag nach Würdigung aller Umstände keine ausreichende Indizwirkung für das Vorliegen einer ent scheidungserheblichen Tatsache bei, ist der Vortrag damit nicht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen, er kann vielmehr analog § 244 Abs. 3 StPO davon absehen, Beweis über die dann bedeutungslosen Indiztatsachen zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 XII ZR 241/91, BGHZ 121, 266, 270 ff.).

25

cc) Soweit die Klägerin beanstandet, das Berufungsgericht habe ihr Recht auf rechtliches Gehör durch die Weigerung verletzt, den Rechtsstreit bis zum Abschluss der gegen die beiden Zeugen bei der Staatsanwaltschaft Hannover geführten Ermittlungsverfahren nach § 149 Abs. 1 ZPO auszusetzen, fehlt es bereits an einer in zulässiger Form (§§ 544 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b ZPO) erhobenen Verfahrensrüge.

26

(1) Nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassungsgründe darzulegen. Will sich der Beschwerdeführer darauf stützen, das Gericht habe bei Erlass der angefochtenen Entscheidung mittels eines Verfahrensfehlers das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, so müssen für die Darlegung die gleichen Anforderungen gelten, wie sie die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b ZPO aufgestellt hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 IV ZR 41/11, [...] Rn. 10 f.; BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2002 VII ZR 101/02, NJW 2003, 831 f. unter II 2 b bb; vom 11. Februar 2003 XI ZR 153/02, NJW -RR 2003, 1003 f. unter 1; vom 2. Dezember 2004 IX ZR 56/04, [...] unter 1 f., jeweils m.w.N.). Demzufolge sind in der Beschwerdebegründung die Tatsachen anzugeben, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergibt. Bei einer Beschwerde, das Gericht habe einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 149 Abs. 1 ZPO zu Unrecht abgelehnt, ist es geboten, die Umstände genau zu bezeichnen, aus denen sich die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift ergeben sollen. Schon daran fehlt es, weil die Beschwerde nicht im Einzelnen darlegt, welche Vorwürfe den beiden Zeugen in den genannten Ermittlungsverfahren im Einzelnen gemacht wurden und inwieweit mit einem Abschluss dieser Verfahren in absehbarer Zeit zu rechnen war. Weiter fehlt jede Darstellung dazu, mit welcher Begründung das Berufungsgericht die Aussetzungsanträge in seinen Beschlüssen vom 17. Dezember 2009 und 14. Juni 2010 abgelehnt hat.

27

§ 551 Abs. 3 Nr. 2b ZPO dient der Entlastung des Revisionsgerichts, indem letzteres davor geschützt werden sol l, den gesamten Akteninhalt selbst daraufhin zu erforschen, welche Tatsachen, insbesondere auch Anträge und deren Bescheidung, den Gegenstand einer Verfahrensrüge bilden sollen (BGHZ aaO S. 210).

28

(2) Es tritt hinzu, dass die Beschwerde auch inhaltlich nicht aufzeigt, dass das Berufungsgericht bei Ausübung seines nach § 149 Abs. 1 ZPO eröffneten Ermessens zu einer schlechthin unvertretbaren Entscheidung gelangt wäre, die im Prozessrecht keine Stütze findet.

29

dd) Keine Bedenken bestehen dagegen, dass das Berufungsgericht die Kausalität des Irrtums der Beklagten für ihre Vertragserklärung als im Wege des Anscheinsbeweises erwiesen angesehen hat.

30

(1) Zwar hat der II. Zivilsenat im Urteil vom 20. November 1995 (II ZR 209/94, NJW 1996, 1051 [BGH 20.11.1995 - II ZR 209/94] unter 2) darauf hingewiesen, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen Täuschung und Vertragsabschluss meist nicht mittels Anscheinsbeweises festgestellt werden könne (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 10. April 1958 II ZR 324/56, WM 1958, 991, 992; vom 20. September 1968 V ZR 137/65, NJW 1968, 2139). Dies hat seinen Grund darin, dass diese Beweisführung einen typischen Geschehensablauf voraussetzt, während die einem Vertragsschluss zugrunde liegende Willensentschließung in der Regel von individuellen Umständen des Einzelfalles abhängt. Der II. Zivilsenat hat aber nicht in Abrede gestellt, dass bei bestimmten Rechtsgeschäften und unter besonderen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung dennoch eine ausreichende Typizität gegeben sein kann.

31

(2) So liegt der Fall hier. Es versteht sich, dass der Versicherer einer Geldtransportfirma nicht bereit ist, Versicherungsschutz zu gewähren, der unter anderem auch die Unterschlagung von Kundengeldern durch die Versicherungsnehmerin umfassen soll, wenn er weiß, dass diese Versicherungsnehmerin bereits seit Jahren durch systematischen rechtswidrigen Zugriff auf Kundengelder Millionenschäden verursacht hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, hier sei nach der Lebenserfahrung die Täuschung geeignet gewesen, die Ver tragserklärung der Beklagten zu beeinflussen, ist deshalb nicht zu beanstanden und steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang (vgl. dazu BGH, Urteile vom 12. November 1957 VIII ZR 311/56, NJW 1958, 177; vom 5. Dezember 1975 V ZR 34/74, WM 1976, 111; vom 12. Mai 1995 V ZR 34/94, NJW 1995, 2361).

32

g) Die Rüge, das Berufungsgericht habe die Indizien für eine Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund bei der Prüfung des Beginns der Anfechtungsfrist nach § 124 Abs. 1 BGB unzureichend gewürdigt, zeigt keinen Revisionszulassungsgrund, insbesondere keinen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte auf.

33

h) Im Beschluss vom 21. September 2011 (aaO Rn. 53-59) hat der Senat allerdings im Rahmen eines rechtlichen Hinweises die Begründung beanstandet, mit der das Berufungsgericht es wie auch im vorliegenden Rechtsstreit verneint hat, dass die Arglistanfechtung über den Abschluss des Versicherungsvertrages Nr. 7509 hinaus auch die zeitgleiche einvernehmliche Aufhebung der Vorgänger -Police Nr. 7265 erfasst und im Ergebnis zu deren Wiederaufleben führt. Soweit dem Berufungsgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB ein Rechtsfehler unterlaufen ist, gebietet dies nicht die Zulassung der Revision.

34

An einer grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO fehlt es schon deshalb, weil die allein auf Umständen des Einzelfalles beruhende Entscheidung nur für die beiden zwischen der HEROS-Gruppe und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungspolicen und die dazu erklärte Arglistanfechtung bedeutsam ist. Zwar ist mittelbar eine Reihe Versicherter dieser beiden Verträge nach ihrer Behauptung mit erheblichen Schäden betroffen , doch handelt es sich insoweit sämtlich um ehemalige Auftraggeber der Versicherungsnehmerin (HEROS-Gruppe) und damit um einen abgeschlossenen Kreis von Geschädigten, weshalb sich die vom Berufungsgericht entschiedene Rechtsfrage nicht in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191; vom 4. Juli 2002 V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223). Einen verallgemeinerungsfähigen unrichtigen Rechtssatz hat das Berufungsgericht bei Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB nicht aufgestellt. Seine Entscheidung steht deshalb nicht in Divergenz zum Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 16. Mai 2007 (VersR 2007, 1681 [OLG Saarbrücken 16.05.2007 - 5 U 590/06]), so dass die Zulassung der Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgen muss (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Dass das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Klägerin bei der Prüfung des § 139 BGB verletzt hätte, ist nicht ersichtlich.

35

2. Soweit das Berufungsgericht Schaden sersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte sowohl aus dem angefochtenen Vertrag als auch aus der Versicherungsbestätigung verneint hat, zeigt die Beschwerde keinen Rechtsfehler auf, der die Zulassung der Revision erfordert. Ergänzend verweist der Senat auf das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 aaO Rn. 68).

36

3. Die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat auch im Übrigen geprüft, sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

37

4. Hält nach allem die Abweisung der Klage infolge der Arglistanfechtung der Prüfung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwer de stand, kommt es auf Fragen des Versicherungsfalles hier nicht an.

Wendt

Felsch

Harsdorf -Gebhardt

Lehmann

Dr. Brockmöller

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