Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1958, Az.: II ZR 324/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.04.1958
- Aktenzeichen
- II ZR 324/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14707
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Stuttgart - 11.09.1956
Prozessführer
1. des Rechtsanwalts W. als Konkursverwalter über das Vermögen von Karl B., H., B.str. ...,
Prozessgegner
die Firma M. u. Co. KG M., vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Wilhelm H. in M.,
Sonstige Beteiligte
2. des Kaufmanns Karl B., H., B.str. ...,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Haager und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Nebenintervenienten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 11. September 1956 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Nebenintervenient des Klägers betrieb in H. einen Großhandel in Gardinen und Dekorationsstoffen nebst Zubehör. Seine Holzvorhangschienen bezog er regelmäßig von der Beklagten, die die MHZ-Holz-Vorhangschienen herstellt.
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten ist ihr persönlich haftender Gesellschafter berechtigt, stille Gesellschafter aufzunehmen. Am 11. Juni 1952 kam es zwischen dem Nebenintervenienten und der Beklagten zu einer schriftlichen Vereinbarung. Danach trat der Nebenintervenient des Klägers als Teilhaber in die Firma der Beklagten ein, während die Beklagte die Lagervorräte und die Einrichtungen der Firma des Nebenintervenienten zum Tagespreis übernehmen sollte. Die Einlage des Nebenintervenienten wurde auf 20.000 DM oder 30.000 DM festgesetzt, die im Nichteinbringungsfall gestundet wurde. Die Tätigkeit des Nebenintervenienten wurde zunächst dahin geregelt, daß er die Vertretung des Gebiets Nordwestdeutschland und die Betreuung des Lagers in H. übernimmt.
Am Tage des Vertragsabschlusses beschlossen in einer zu diesem Zweck zusammengerufenen Gesellschafterversammlung der Beklagten die damals anwesenden Gesellschafter einstimmig, den Nebenintervenienten als Kommanditisten mit einer Einlage von 20.000 DM aufzunehmen. Von den damals nicht anwesenden Gesellschaftern ist später die Zustimmung zu diesem Beschluß nicht eingeholt worden.
Anfang Juli 1952 übernahm die Beklagte die Lagervorräte des Nebenintervenienten an MHZ-Holz-Vorhangschienen sowie die Geschäftseinrichtung in H.. Dabei wurden die Inventargegenstände mit 11.455,26 DM, die vorhandene Ware mit 28.837,21 DM bewertet. In Anrechnung auf diesen Übernahmewert wurden dem Nebenintervenienten zwei Schecks über je 7.500 DM ausgehändigt, während über den Rest, insbesondere im Hinblick auf die Einlage von 20.000 DM oder 30.000 DM, noch abgerechnet werden sollte.
In der Folgezeit bezog der Nebenintervenient neben einer Verkaufsprovision für die von ihm verkauften MHZ-Vorhangschienen und den Spesen die sog. Tätigkeitsvergütung in Höhe von monatlich 750 DM, die die Beklagte allen ihren Gesellschaftern zahlt.
Im Laufe des Jahres 1952 verschlechterten sich die Vermögensverhältnisse des Nebenintervenienten zusehends. Diese Entwicklung bot Anlaß zu wiederholten Besprechungen zwischen dem Nebenintervenienten und der Beklagten. Da in dieser Hinsicht jedoch eine durchgreifende Abhilfe nicht geschaffen werden konnte, ließ die Beklagte dem Nebenintervenienten mit Schreiben vom 18. März 1953 erklären, daß er mit sofortiger Wirkung aus der Beklagten sowohl als Kommanditist wie auch als Bezirksleiter des Bezirks MHZ Nord-West ausgeschieden sei.
Am 30. Juni 1953 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des Nebenintervenienten eröffnet. Der Konkursverwalter ist der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit. Einer Konkursmasse von vorläufig 2.500 DM stehen angemeldete Forderungen in Höhe von 405.000 DM gegenüber; auch die Beklagte hat eine Forderung von mehr als 45.000 DM angemeldet.
Der Kläger verfolgt mit der Klage die Ansprüche des Nebenintervenienten aus dem Beteiligungsvertrag vom 11. Juni 1952. Dabei ist in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt worden 1. die Feststellung, daß der Nebenintervenient am 11. Juni 1952 mit einer Einlage von 30.000 DM stiller Gesellschafter der Beklagten mit den gleichen Rechten wie ein Kommanditist geworden sei, und 2. Rechnungslegung über die Ansprüche, die sich daraus ergeben, daß der Nebenintervenient als Teilhaber der Beklagten ausgeschieden sei.
Die Beklagte begründet ihren Abweisungsantrag damit, daß sie den Beteiligungsvertrag wem 11. Juni 1952 am 5. November 1953 wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Anlaß für den Abschluß des Vertrages vom 11. Juni 1952 sei ein Besuch des Nebenintervenienten im Mai 1952 gewesen. Hierbei habe er zur Erhöhung des Betriebskapitals seiner Verkaufsorganisation um eine Bürgschaft in Höhe von 40.000 DM gebeten. Dabei habe er seine schon damals bestehende haushohe Überschuldung verschwiegen und sich den Anschein der Wohlhabenheit gegeben. Diese Angaben hätten den persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten veranlaßt, dem Nebenintervenienten den Eintritt als Teilhaber in die beklagte Firma gegen Übernahme seines Geschäftsbetriebes anzubieten. Ohne die arglistige Täuschung des Nebenintervenienten wäre es nicht zum Abschluß des Vertrages vom 11. Juni 1952 gekommen. Auch in der Folgezeit habe der Nebenintervenient noch immer wieder bewußt unwahre Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht. Erst im März 1953 habe sie - die Beklagte - Kenntnis von dem wirklichen Stand der Dinge erhalten, was sofort zur Auflösung des Vertragsverhältnisses durch ihr Schreiben vom 18. März 1953 geführt habe.
Der Kläger hat die Behauptungen der Beklagten bestritten. Nach seiner Darstellung sei es der Beklagten nur darauf angekommen, die unter hohen Kosten aufgebaute Verkaufsorganisation des Nebenintervenienten an sich zu bringen. Die Vermögensverhältnisse des Nebenintervenienten hätten die Beklagte dabei überhaupt nicht interessiert. Was die Verkaufsorganisation des Nebenintervenienten der Beklagten wert gewesen sei, gehe schon allein daraus hervor, daß die Beklagte bei den Verhandlungen im Mai 1952 dem Nebenintervenienten für die Überlassung eines nur kleinen Teils seines Vertretergebiets 30.000 DM geboten und erst nach Ablehnung dieses Angebots durch den Nebenintervenienten den Eintritt des Nebenintervenienten als Kommanditist vorgeschlagen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Nebenintervenienten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Nebenintervenient seine zuletzt gestellten Anträge weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht befaßt sich zunächst in längeren Ausführungen mit der Frage der Auslegung des gestellten Feststellungsantrags, wobei das Berufungsgericht auch einen in der Berufungsinstanz bereits fallengelassenen Antrag in den Kreis seiner Erwägung einbezieht. Es erübrigt sich, auf diese Ausführungen des näheren einzugehen. Der Sinn des jetzt in erster Linie gestellten Antrages ist eindeutig und hat auch den Parteien keinen Anlaß zu Zweifeln gegeben. Dieser Sinn geht dahin, daß der Kläger mit seiner Klage festgestellt wissen will, daß der Nebenintervenient auf Grund des Vertrages von 11. Juni 1952 atypisch stiller Gesellschafter der Beklagten geworden sei, wobei es zwischen den Parteien feststeht, daß dieses Gesellschaftsverhältnis mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Nebenintervenienten sein Ende gefunden hat.
Des weiteren bedarf auch die Frage, ob der Kläger ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung hat, keiner weiteren Erörterung. Denn selbst wenn diese Frage mit Rücksicht darauf, daß eine Leistungsklage erhoben werden könnte, zu verneinen wäre, ist das auf die Entscheidung ohne Einfluß. In diesem Fall müßte die Feststellungsklage als eine Inzidentfeststellungsklage im Sinne des §280 ZPO angesehen werden, die auch ohne Vorliegen eines besonderen rechtlichen Interesses zulässig ist. Denn die Entscheidung über den geltend gemachten Antrag auf Rechnungslegung ist zunächst davon abhängig, ob sie Beteiligung des Nebenintervenienten als Gesellschafter der Beklagten auf Grund des Vertrages vom 11. Juni 1952 war oder nicht.
II.
In den entscheidenden Ausführungen befaßt sich das Berufungsgericht mit der Frage, ob der Nebenintervenient die Beklagte vor Abschluß des Vertrages vom 11. Juni 1952 arglistig getäuscht hat, ob eine solche Täuschung für den Abschluß des Vertrages ursächlich gewesen ist und ob schließlich die Beklagte den Vertrag rechtzeitig (§124 BGB) wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. Alle drei Fragen bejaht das Berufungsgericht. Diese Beurteilung und die ihr zugrunde liegenden Feststellungen werden von der Revision angegriffen.
1.)
Auf Grund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Nebenintervenient bei den Verhandlungen im Mai 1952 unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er längst hoch verschuldet gewesen; das habe er auch gewußt.
Die gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei seinen Ausführungen zu Unrecht die unter Beweis gestellte Behauptung des Nebenintervenienten außer Betracht gelassen, daß sein Geschäft im Zeitpunkt der Verhandlung mit der Beklagten einen Fassonwert von 200.000 DM gehabt habe. Dieser Hinweis der Revision kann jedoch die Feststellung des Berufungsgerichts nicht ausräumen. Der angebliche Fassonwert des Geschäfts konnte im Verhältnis zu den damaligen Gläubigern des Nebenintervenienten nicht ins Gewicht fallen, weil er für sie nicht realisierbar war. Wie der Nebenintervenient selbst vorgetragen hat, hatte die von ihm aufgebaute Verkaufsorganisation mit seiner Kundenkartei nur einen Wert, solange er mit der Beklagten zusammenarbeitete, und sie war nur zu verwerten, wenn die Beklagte sie im Einvernehmen mit dem Nebenintervenienten übernahm. Bei dieser Sachlage ist es nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht angesichts der von ihm festgestellten Schulden in Höhe von 200.000 DM davon ausgegangen ist, daß der Nebenintervenient bereits bei Beginn der Verhandlungen mit der Beklagten hoch verschuldet war. Auch läßt es sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht des weiteren zu der Überzeugung gelangt ist, daß sich der Nebenintervenient zu diesem Zeitpunkt auch seiner Verschuldung bewußt gewesen ist. Der Nebenintervenient als erfahrener Geschäftsmann konnte, da ihm ein wirtschaftlicher Unverstand nicht unterstellt werden kann, nicht davon ausgehen, daß seine effektiven Schulden in Höhe von 200.000 DM lediglich von dem Fassonwert seines Geschäfts gedeckt werden. Jedenfalls kann es nicht als rechtlich fehlsam betrachtet werden, daß sich das Berufungsgericht bei der tatrichterlichen Würdigung der hier in Betracht kommenden Verhältnisse seine Überzeugung auch über das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen einer Täuschung gebildet hat.
2.)
Bei der Frage, ob die falschen Angaben des Nebenintervenienten für den Abschluß des Vertrages vom 11. Juni 1952 ursächlich gewesen seien, hält es das Berufungsgericht nicht für ausgeschlossen, daß der Beklagten die Vermögenslage des Nebenintervenienten gleichgültig gewesen wäre, falls sich dessen Behauptung als richtig erwiesen hätte, daß die Beklagte ihm am 11. Juni 1952 den in der Form der Teilhaberschaft gewährten Kredit eingeräumt hätte, um ihm einen außergerichtlichen Erlaßvertrag mit seinen Gläubigern zu ermöglichen. Aber gerade diese Behauptung des Nebenintervenienten habe nicht bewiesen werden können. Aus diesem Grund - so meint das Berufungsgericht - müsse der Ursachenzusammenhang zwischen der arglistigen Täuschung und dem Abschluß des Vertrages vom 11. Juni 1952 bejaht werden. Hilfsweise erwägt das Berufungsgericht des weiteren, es widerspreche der Lebenserfahrung, daß bei der Herstellung gesellschaftsrechtlicher Beziehungen die Vermögensverhältnisse des Beteiligten so wenig erheblich wären, daß es der Beklagten gleichgültig gewesen sein sollte, ob der Nebenintervenient überschuldet war oder nicht. Zudem komme der Beklagten der Anscheinsbeweis dafür zugute, daß die falschen Angaben des Nebenintervenienten für den Entschluß der Beklagten zum Abschluß des Vertrages ursächlich gewesen seien; diesen Anscheinsbeweis habe der Kläger nicht ausräumen können.
Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten.
a)
Was den in erster Linie angeführten Entscheidungsgrund anlangt, so gibt er überhaupt keine positive Begründung für das Vorliegen eines Ursachenzusammenhangs zwischen der arglistigen Täuschung und dem Vertragsabschluß. Bei diesen Darlegungen räumt das Berufungsgericht nur eine Möglichkeit aus, bei der der Ursachenzusammenhang zu verneinen gewesen wäre, ohne damit zu sagen, weshalb nun, nachdem diese Möglichkeit ausscheiden müsse, der Ursachenzusammenhang hier gegeben ist. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Gedankenführung ließe sich rechtlich nur vertreten, wenn im Regelfall von dem Vorliegen eines Ursachenzusammenhangs zwischen einer arglistigen Täuschung und einem Vertragsabschluß ausgegangen werden müßte und wenn es demzufolge die Aufgabe der anderen Partei wäre, einen davon abweichenden Sachverhalt darzutun und zu beweisen. Das aber ist nicht der Fall. Auch kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht davon gesprochen werden, daß jedenfalls der Beweis des ersten Anscheins für einen solchen Ursachenzusammenhang spreche. Denn hierbei handelt es sich nicht um einen typischen Geschehensablauf, auf den die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins angewendet werden können. Die Frage, ob eine arglistige Täuschung für den Willensentschluß eines anderen Menschen ursächlich gewesen ist, ist von zahlreichen individuellen Umständen abhängig und kann nicht generell nach einem allgemeinen Erfahrungssatz beantwortet werden. Die Verhältnisse des jeweils in Betracht kommenden Einzelfalls können so verschieden gelagert sein, daß es nicht möglich ist, aus den Erfahrungssätzen des Lebens von einem allgemein üblichen Verlauf auch einen Schluß auf den Verlauf im jeweiligen Einzelfall zu ziehen (vgl. dazu BGH LM Nr. 11 zu §286 [C]ZPO). Daher trägt der in erster Linie angeführte Entscheidungsgrund die Feststellung des Berufungsgerichts nicht.
b)
Aber auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts rechtfertigt seine Entscheidung über den Ursachenzusammenhang nicht. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Vermögensverhältnisse der Beteiligten bei der Herstellung gesellschaftsrechtlicher Beziehungen nach der Lebenserfahrung im allgemeinen von wesentlicher Bedeutung sind, so ist doch im vorliegenden Fall von dem Nebenintervenienten eine Reihe von Umständen vorgetragen worden, die für eine andere Beurteilung sprechen und die das Berufungsgericht bei seiner Würdigung der gesamten Verhältnisse zumindest hätte berücksichtigen müssen. Nach dem Vortrag des Nebenintervenienten kam es der Beklagten bei Abschluß des Vertrages vom 11. Juni 1952 allein darauf an, die vom Nebenintervenienten aufgebaute Verkaufsorganisation in die Hand zu bekommen. Dieser Vortrag kann mit Rücksicht auf die Behauptungen des Nebenintervenienten nicht ohne weiteres als unglaubwürdig abgetan werden. Denn wenn die Beklagte dem Nebenintervenienten zunächst ein Entgelt von 30.000 DM für den Fall angeboten hat, daß dieser ihr nur einen geringen Teil seines Verkaufsgebietes überließ, so ergibt sich daraus, daß die Verkaufsorganisation des Nebenintervenienten für die Beklagte damals von großem Wert gewesen ist. Diese Folgerung kann auch nicht, wie es das Berufungsgericht an einer anderen Stelle seiner Entscheidungsgründe getan hat, mit der Erwägung ausgeschlossen werden, daß der Nebenintervenient in einem jederzeit auflösbaren Vertragsverhältnis zu der Beklagten gestanden habe und daß daher das Angebot zur Zahlung von 30.000 DM eine freiwillige Leistung gewesen wäre, die kein Entgelt dargestellt, sondern Unterstützungscharakter gehabt hätte. Denn einmal hätte die Beklagte auf diesem Wege nicht die Kundenkartei des Nebenintervenienten und seinen eingerichteten Geschäftsbetrieb in die Hand bekommen, auf die es der Beklagten nach dem Vortrag des Nebenintervenienten in erster Linie angekommen ist. Sodann hätte die Beklagte bei einer Auflösung des Vertragsverhältnisses zu dem Nebenintervenienten sich von diesem in Unfrieden trennen müssen, was die Gefahr in sich barg, daß die ganze Verkaufsorganisation des Nebenintervenienten zerschlagen wurde. Entscheidend spricht des weiteren gegen die hier angeführte Beurteilung des Berufungsgerichts der Abschluß der Vereinbarung vom 11. Juni 1952 selbst. Nach dieser Vereinbarung wurde der Nebenintervenient als Teilhaber aufgenommen und angeblich auch an den offenbar beachtlichen Reserven der Beklagten beteiligt, wobei zunächst sogar eine Stundung der Einlageverpflichtung des Nebenintervenienten vorgesehen war. Der Beweggrund für dieses weitgehende und nach den gesamten Umständen auch unerwartete Angebot der Beklagten wird eigentlich nur verständlich, wenn man die Ausführungen des Nebenintervenienten darüber zugrunde legt, welche große wirtschaftliche Bedeutung die Beklagte der Verkaufsorganisation des Nebenintervenienten damals beigemessen hat. Bei dieser Betrachtung wird sodann des weiteren erklärlich weshalb sich der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten, ein offenbar doch recht versierter und erfolgreicher Geschäftsmann, bei den Verhandlungen im Mai und Juni 1952 überhaupt nicht nach den Vermögensverhältnissen des Nebenintervenienten erkundigt und in den folgenden Monaten bis zum Ende des Jahres 1952 die ihm langsam deutlich werdende Zuspitzung in der finanziellen Situation des Nebenintervenienten nicht zum Anlaß genommen hatte, entscheidende Schritte gegen den Nebenintervenienten zu unternehmen. Denn für die Beklagte konnte diese Entwicklung, wenn man von der Darstellung des Nebenintervenienten über den eigentlichen Beweggrund der Beklagten beim Abschluß der Vereinbarung vom 11. Juni 1952 ausgeht, mehr oder weniger gleichgültig sein, weil sie ja durch den Vertrag vom 11. Juni 1952 das erhalten hatte, was sie durch diesen Vertrag erlangen wollte. Auch läßt sich nur von diesem Standpunkt aus die von dem Berufungsgericht als wahr unterstellte Behauptung des Nebenintervenienten verstehen, daß nämlich der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten ihm im Herbst 1952 das Angebot gemacht habe, an seine Stelle seine Tochter als Teilhaberin aufzunehmen, während er selbst den Offenbarungseid leisten und sich überrollen lassen solle. Dabei ist es entgegen der Meinung des Berufungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der gesamten Verhältnisse auch nicht ohne Bedeutung, daß der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten nach einer weiteren Behauptung des Nebenintervenienten in einem ähnlich liegenden Fall ebenso verfahren ist und auf diese Weise zu Lasten der Gläubiger eines überschuldeten Bezirksvertreters dessen ganze Verkaufsorganisation an sich gebracht hat.
Die Revision hat recht, daß das Berufungsgericht bei den völlig besonders gelagerten Verhältnissen des vorliegenden Falls - wenn man die Behauptungen des Nebenintervenienten insoweit als richtig unterstellt - nicht einfach von dem allgemeinen Erfahrungssatz ausgehen konnte, daß für die Aufnahme eines Gesellschafters stets dessen Vermögensverhältnisse von einer mitbestimmenden Bedeutung seien. Das konnte hier um so weniger geschehen, als es der Beklagten nach den hier vorliegenden Verhältnissen auf die Bareinlage des Nebenintervenienten offenbar überhaupt nicht ankam und daß die Überschuldung und der Konkurs des Nebenintervenienten angesichts der hier in Betracht kommenden gesellschaftsrechtlichen Regelung auf den Bestand der Beklagten ohne jeden Einfluß blieben. Das Berufungsgericht hätte daher bei seiner tatrichterlichen Würdigung auf die vorstehend angeführten tatsächlichen Gesichtspunkte im einzelnen eingehen und sie in den Kreis seiner Erwägungen mit einbeziehen müssen.
Somit kann nach den bisherigen Feststellungen und nach der bisher getroffenen Beweiswürdigung die entscheidende Feststellung über das Vorliegen eines Ursachenzusammenhangs zwischen der arglistigen Täuschung und dem Abschluß der Vereinbarung aus Rechtsgründen nicht aufrecht erhalten werden. Das Berufungsurteil unterliegt daher der Aufhebung. Die Sache muß zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die noch ausstehende umfassende Würdigung der gesamten tatsächlichen Verhältnisse des vorliegenden Falles vorgenommen werden kann. Das Berufungsgericht wird dabei auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.