Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1988, Az.: IVa ZR 111/87
Gesetzlicher Übergang einer Versicherung auf den Rechtsnachfolger; Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers; Folgen eines Prämienverzuges des Versicherungsnehmers auf Leistungspflicht des Versicherungsgebers; Anforderungungen an eine qualifizierte Mahnung im Zusammenhang mit einer Folgeprämie
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.10.1988
- Aktenzeichen
- IVa ZR 111/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 15898
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 06.03.1987
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
C. Versicherungs AG,
vertreten durch den Vorstand, C. Allee 10-20, K.
Prozessgegner
Kraftfahrer Michael E., A.-Straße 5, H.
Der IVa Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1988
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. März 1987 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Dem Kläger wurde von seinem Großvater Gustav B. das Eigentum an dem Hausgrundstück in B.-H., G.straße 22-24 übertragen. Der Rechtsvorgänger des Klägers hatte bei der Beklagten mit Wirkung ab 20. März 1980 eine Wohngebäude-Vielschutz-Versicherung abgeschlossen. Nach der Umschreibung des Eigentums unterzeichnete der Kläger einen als "Ersatzantrag" bezeichneten Versicherungsantrag vom 4. März 1985. Der Versicherungsvertrag des Großvaters wurde dort als "Vorversicherung" bezeichnet, der mit dem hiermit beantragten Vertrag erlöschen solle. Der Großvater des Klägers hatte die Versicherungsprämie für sein letztes Versicherungsjahr nicht bezahlt. In dem Antrag des Klägers wurde deshalb der Beginn der Versicherung mit dem 1. März 1984 und deren Ende mit dem 1. März 1994 angegeben. Die Beklagte erteilte daraufhin als "Nachtrag-Nr. 02" einen Versicherungsschein, in dem der Änderungsbeginn mit dem 20. März 1985 und der Versicherungsablauf mit dem 20. März 1995 angegeben war. In der Abrechnung des Versicherungsscheins wurden 319,70 DM an Prämien für die Zeit vom 20. März 1984 bis zum 20. September 1985 eingesetzt. Darin war für die Zeit vor Vertragsschluß ein Betrag von 188,20 DM nebst Gebühren und Versicherungssteuer eingerechnet. Die Prämien sollten vereinbarungsgemäß vom Konto des Bruders des Klägers abgebucht werden. Ein Versuch der Beklagten, den Gesamtbetrag von 319,70 DM abbuchen zu lassen, blieb erfolglos, weil das Konto keine hinreichende Deckung aufwies. Ob die Beklagte danach den Kläger nach § 39 VVG gemahnt hat und ob diese Mahnung dem Kläger zugegangen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig erhielt der Kläger ein Schreiben der Beklagten vom 18. Juni 1985, mit dem die Beklagte nunmehr 322,70 DM (einschließlich 3 DM Mahngebühr) forderte, auf den bereits eingetretenen Verlust des Versicherungsschutzes hinwies und eine Prämienklage androhte. Am 27. Juni 1985 brannte der Dachstuhl des versicherten Gebäudes völlig aus. Am folgenden Tag überwies der Kläger der Beklagten den geforderten Betrag.
Die Beklagte beruft sich u.a. darauf, sie sei wegen Nichtzahlung der Prämie trotz ordnungsgemäßer Mahnung leistungsfrei. Das Landgericht hat dem Kläger 42.641 DM zugesprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers in dem angefochtenen Teilurteil die Urteilssumme auf 49.276 DM nebst Zinsen erhöht. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger keinen neuen Vertrag mit der Beklagten abgeschlossen, vielmehr den von seinem Großvater auf ihn übergegangenen Vertrag im Einverständnis mit der Beklagten nur abgeändert habe. Dafür sprächen die äußere Form des Antrages und die Identität des versicherten Risikos. Dagegen spreche, daß der Versicherungsbeginn auf 1984 vorverlagert worden sei, also auf einen Zeitpunkt, zu dem der Kläger unstreitig noch nicht Eigentümer gewesen sei, um ihn so zur Zahlung der von seinem Rechtsvorgänger rückständig gelassenen Prämien zu verpflichten. Auch die Beklagte habe die Vereinbarung als bloße Vertragsänderung verstanden.
Diese mögliche und sogar naheliegende Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Berufungsrichter übersieht allerdings, daß der Kläger für die rückständige Prämie nach § 69 Abs. 1 oder 2 VVG haftete. Mit dem Übergang des Eigentums auf ihn trat er an der Stelle seines Großvaters in die aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein (§ 69 Abs. 1 VVG). War er schon Eigentümer, bevor die letzte Versicherungsperiode des alten Vertrages begann (20.3.1984), so wurde er danach Schuldner der nach dem Eigentumsübergang fällig werdenden Prämie. Wurde er erst nach diesem Zeitpunkt Eigentümer, so ergibt sich seine Haftung aus § 69 Abs. 2 VVG. Danach haftet er für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintritts laufende Versicherungsperiode entfällt, neben dem Veräußerer als Gesamtschuldner. Dieser Umstand spricht indessen nur noch mehr für die vom Berufungsrichter gefundene Auslegung. Im übrigen hat der Berufungsrichter zu Recht vor allem entscheidend darauf abgehoben, daß die Identität des versicherten Risikos weitgehend gewahrt blieb. Da der Kläger schon kraft Gesetzes Vertragspartei geworden war, blieben bei dem Vertragsschluß vom März 1985 die Parteien ebenso die gleichen wie das versicherte Objekt und die Versicherungsperiode. Versichert blieb ein Wohngebäude mit einer Versicherungssumme von 16.000 DM (= 1914) bei gleitendem Neuwert gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden. Die Versicherung war auf 10 Jahre abgeschlossen (20. März 1980 bis 20. März 1990) und wurde wiederum auf 10 Jahre geschlossen (20. März 1985 bis 20. März 1995). Geändert wurde die jährliche Zahlungsweise in eine halbjährliche; ferner erhöhte sich die jährliche Prämie von zuletzt 197,60 DM einschließlich Versicherungssteuer auf 221,40 DM zuzüglich Versicherungssteuer. Dazu ist im Versicherungsschein vermerkt, derzeit gelte der Prämienfaktor 17,3, für die Zeit davor der Prämienfaktor 16,8. Danach waren die Unterschiede zu dem bestehenden Vertrag so gering, daß das Berufungsgericht zu Recht von einer bloßen Vertragsänderung ausgehen durfte, zumal auch die Beklagte den neu ausgestellten Versicherungsschein als Nachtrag zu dem früheren Vertrag bezeichnete und nach § 39 VVG vorgegangen sein will.
Ob die Beklagte wegen Prämienverzuges des Klägers leistungsfrei geworden ist, bemißt sich deshalb nach § 39 VVG (Folgeprämie). Der Berufungsrichter läßt offen, ob die von der Beklagten behauptete Mahnung vom 8. Mai 1985 dem Beklagten zugegangen ist. Das Mahnschreiben hätte auch bei Zugang nicht die Rechtswirkungen des § 39 VVG auslösen können, weil der angeforderte Betrag unrichtig gewesen sei. Die Beklagte habe nämlich - nach ihrer Darstellung - nicht nur die Folgeprämie von 114,30 DM zuzüglich Gebühren und Mehrwertsteuer, sondern auch weitere 188,20 DM zuzüglich Nebenkosten für die zurückliegende Zeit, als der Kläger noch nicht Eigentümer und Versicherungsnehmer gewesen sei, verlangt. Dabei handele es sich nicht um eine Prämienschuld, vielmehr um die Verpflichtung aus einem gelegentlich des Abschlusses des Versicherungsvertrages vereinbarten Schuldübernahme- oder Schuldbeitrittsvertrag. Nach § 39 VVG könne der Bestand des Versicherungsschutzes aber nur von der Zahlung rückständiger Prämien, Kosten und Zinsen abhängig gemacht werden.
Diese Begründung trägt das Berufungsurteil nicht. Sie beruht wiederum darauf, daß der Tatrichter übersieht, daß der Kläger nach § 69 VVG für die rückständige Prämie kraft Gesetzes haftete. Wegen dieser Prämienschuld konnte die Beklagte ihn nach § 39 VVG mit den sich aus dieser Vorschrift ergebenden Rechtsfolgen mahnen.
Nach dem Vortrag der Beklagten wurde in dieser Mahnung der richtige Betrag angefordert. Danach hat sie den Kläger mit Schreiben vom 8. Mai 1985 zur Zahlung einer rückständigen Folgeprämie von 319,70 DM zuzüglich 3 DM Mahnkosten innerhalb eines Monats aufgefordert. Der Betrag war angeblich wie folgt aufgegliedert: Prämienrechnung 20. März 1984 bis 20. März 1985: 188,20 DM; Prämienrechnung 20. März 1985 bis 20. September 1985: 114,30 DM; Kosten 17,20 DM; Mahnkosten 3 DM = 322,70 DM. Diese Berechnung ist - abgesehen von einem offenbaren Versehen in der Bezeichnung "Kosten", das nicht schadet - in Ordnung. Bei dem Posten von 17,20 DM handelt es sich ausweislich des Versicherungsscheins (GA 12) offensichtlich nicht um Kosten, sondern um eine Gebühr von 2 DM und 5 % Versicherungssteuer = 15,20 DM. Angemahnt waren danach für die rückständige Zeit 188,20 DM zuzüglich 5 % Versicherungssteuer = 197,60 DM und für die Zeit ab 20. März 1985 114,30 DM, was dem im Versicherungsantrag ausgewiesenen Halbjahresbetrag von 110,70 DM zuzüglich einem vereinbarten 3%-igen Ratenzuschlag entspricht. Die Mahnkosten von 3 DM sind korrekterweise getrennt ausgewiesen.
Allerdings entsprach die mit der Mahnung verbundene Belehrung über die Rechtsfolgen, so wie sie die Beklagte zu Protokoll des Landgerichts (GA 70) dargestellt hat - das Mahnschreiben ist bisher weder vorgelegt noch im genauen Wortlaut mitgeteilt -, nicht den Anforderungen, die der Senat in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 9. März 1988 (IVa ZR 225/86 = VersR 1988, 484) an eine qualifizierte Mahnung nach § 39 VVG stellt. Der Senat sieht sich aber an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil diese Frage bisher nicht tatrichterlich mit den Parteien erörtert ist (§ 278 Abs. 3 ZPO).
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dr. Lang
Dehner
Dr. Zopfs
Dr. Ritter