Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1968, Az.: V ZR 137/65
Reichweite des Anfechtungsrechtes bei Bruchteilsgemeinschaft; Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung; Voraussetzungen für den Grundsatz vom Beweis des ersten Anscheins
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.09.1968
- Aktenzeichen
- V ZR 137/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11823
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 22.06.1965
- LG München I
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1968, 1853-1854 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1969, 39-40 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 2139 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Immobilienmakler Hermann S. in M., D. Straße ...
Prozessgegner
Ehefrau Berta H. geb. N. in M., D. Straße ...
Amtlicher Leitsatz
Ob jemand durch eine arglistige Täuschung zum Abschluß eines Vertrages bestimmt worden ist, läßt sich in der Regel nicht nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins beurteilen (Ergänzung zu LM BGB § 123 Nr. 16).
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. August in sowie
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Hill
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Juni 1965 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Tatbestand
Die Klägerin war zu drei Vierteln Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks K.straße ... in München. Der restliche Miteigentumsanteil gehörte ihrer Tante Maria E. Das Grundstück war mit einer Hypothek von 14.000 DM belastet.
Durch schriftlichen Vertrag vom 15. Dezember 1960 erteilte die Klägerin dem Beklagten, der sich als Immobilienmakler betätigt, den Alleinauftrag zum Verkauf des vorbezeichneten Grundstücks, Als Mäklerlohn wurden 3 v.H. der Verkaufssumme vereinbart. In der Folgezeit bot der Beklagte in Zeitungsanzeigen das Grundstück zum Preise von 130.000 bis 135.000 DM zum Verkauf an und führte auch Interessenten zu dem Anwesen. Mit Schreiben vom 18. März 1961 teilte er der Klägerin mit, daß er einen ernsthaften Käufer an der Hand habe, der 90.000 DM für das Grundstück biete; er wolle versuchen, ihn noch zu einer Erhöhung des Angebotes zu bewegen.
Am 25. März 1961 schlossen die Parteien folgenden schriftlichen Vertrag:
"Zwischen Frau Berta H. und Hermann S., München, wird folgendes vereinbart: Herr Hermann S. kauft das Grundstück zum Preis von 90.000 DM (Neunzigtausend) in der K.straße Nr. ..., abzüglich Hypothek, sowie Lastenausgleich. Es wird lastenfrei verkauft. Herr S. verzichtet auf die Provision von dem ganzen Grundstück und leistet an Frau H. zusätzlich einen Betrag von 10.000 DM (Zehntausend). Die 90.000 DM abzüglich Lasten werden in bar entrichtet bei Eintragung in das Grundbuch. Die 10.000 DM können auf Wunsch bereits nach Verbriefung ausbezahlt werden.
Die Vereinbarung wird hiermit bestätigt."
Die Tante der Klägerin sollte von diesem Vertrag nicht unterrichtet werden. Die zusätzliche Zahlung von 10.000 DM sollte der Klägerin allein zufließen.
Durch notariellen Vertrag vom 7. April 1961 verkauften die Klägerin und ihre Tante das Grundstück zum Preise von 90.000 DM an den Beklagten, der in Anrechnung auf den Kaufpreis die Hypothek von 14.000 DM übernahm. Der Rest des Kaufpreises sollte nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung in bar anteilig an die Klägerin und ihre Tante bezahlt werden.
Am 5. Juni 1961 wurde zugunsten des Beklagten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragene. Durch notariellen Vertrag vom 6. Juni 1961 verkaufte der Beklagte das Grundstück zum Preise von 133.000 DM an die Eheleute A. Da es den Käufern nicht möglich war, den Kaufpreis aufzubringen, wurde der Kaufvertrag am 13. Juli 1961 wieder aufgehoben. Durch notariellen Vertrag vom selben Tag verkaufte der Beklagte das Anwesen ebenfalls zum Preise von 133.000 DM an den Bauunternehmer Georg Sch., der die Hypothek von 14.000 DM in Anrechnung auf den Kaufpreis übernahm, den Restbetrag von 119.000 DM an den Beklagten bezahlte und als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Der Beklagte hat den auf Grund des Vertrages vom 7. April 1961 in bar zu entrichtenden Teil des Kaufpreises in 3 Raten an die Klägerin und deren Tante bezahlt. Die in dem Vertrag vom 25. März 1961 vorgesehene zusätzliche Zahlung von 10.000 DM hat der Beklagte nicht geleistete.
Mit einem an den Beklagten gerichteten Anwaltsschreiben vom 6. Februar 1962 hat die Klägerin den Kaufvertrag vom 7. April 1961 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Sie verlangt mit der Klage die Zahlung von drei Vierteln des vom Beklagten bei der Weiterveräußerung des Grundstücks erzielten Mehrerlöses. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen: Der Beklagte habe sie über das Vorhandensein von Kaufinteressenten, über die von diesen gebotenen Beträge sowie über die Höhe des angemessenen Preises getäuscht. Der von Sch. gezahlte Kaufpreis habe dem wirklichen Wert des Grundstücks entsprochen. Der Beklagte habe ihr bei den dem Abschluß des Kaufvertrages vorangegangenen Besprechungen vorgespiegelt, daß Kaufinteressent der Hotelier P. in Frankfurt sei. Er habe dann den Kaufvertrag im eigenen Namen abgeschlossen, hierbei aber angegeben, daß er in Stellvertretung für Pradella handele. In Wirklichkeit habe der Beklagte überhaupt nicht die Absicht gehabt, das Grundstück für P. zu kaufen; vielmehr habe er es für sich selbst erwerben wollen, um es mit hohem Gewinn weiterverkaufen zu können. Der Vertrag vom 25. März 1961 sei wirksam, der Kaufvertrag vom 7. April 1961 als Scheingeschäft und auch infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig. Im übrigen stützt die Klägerin ihren Anspruch auch auf Verletzung der Pflichten des Beklagten aus dem Mäklervertrag sowie auf unerlaubte Handlung.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 32.250 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, er habe niemanden gefunden, der an dem Erwerb des Grundstücks zu einem 90.000 DM übersteigenden Preis interessiert gewesen sei. Daß es ihm gelungen sei, das Anwesen für 133.000 DM an Sch. zu verkaufen, sei ein ausgesprochener Glücksfall gewesen. Der Vertrag vom 25. März 1961 sei durch den notariellen Vertrag überholt und auch im beiderseitigen Einverständnis aufgehoben worden. Im übrigen hatte der Beklagte zunächst behauptet, P., der ihn durch Telegramm vom 29. März 1961 beauftragt habe, das Grundstück für ihn, aber im eigenen Namen zu kaufen, sei nach dem Abschluß des Vertrages von dem Kaufvorhaben zurückgetreten. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Beklagte eingeräumt, das Anwesen in Wahrheit nicht für Rechnung P., der schon vor dem 7. April 1961 den Kaufauftrag zurückgezogen habe, sondern für eigene Rechnung gekauft zu haben. Er will hiervon die Klägerin, was diese jedoch bestreitet, vor dem Abschluß des Vertrages in Kenntnis gesetzt haben.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten zur Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung, die Klägerin Anschlußberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung den Beklagten entsprechend dem Klageantrag zur Zahlung von insgesamt 32.250 DM verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Der Klageanspruch ist auf Grund der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB) begründet, wenn der Kaufvertrag vom 7. April 1961 zu Recht wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten ist. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vertrages bejaht. Seine Ausführungen sind jedoch zum Teil nicht frei von Rechtsirrtum.
I.
Das angefochtene Urteil enthält keine Ausführungen darüber, ob die Klägerin als frühere Miteigentümerin des veräußerten Grundstücks allein zur Anfechtung berechtigt war oder ob der Vertrag nur von der Klägerin und ihrer Tante gemeinschaftlich angefochten werden konnte. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die von der Klägerin allein erklärte Anfechtung zulässig war. Die von der Revision erbetene Nachprüfung dieses Punktes führt zu einer Bestätigung der den Berufungsurteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung. Anfechtungsberechtigt ist im Falle einer arglistigen Täuschung der Getäuschte. In der Rechtsprechung (RGZ 56, 423, 424; 65, 399, 405) und auch im Schrifttum (Palandt BGB 27. Aufl. § 143 Anm. 3; BGB RGRK 11. Aufl. § 143 Anm. 7; Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. § 143 Anm. 6; Staudinger/Coing BGB 11. Aufl. § 143 Anm. 14 c, § 123 Anm. 41) ist anerkannt, daß, wenn mehrere Anfechtungsberechtigte vorhanden sind, jeder von ihnen allein die Anfechtung erklären und die sich hieraus ergebenden Rechte selbständig geltend machen kann. Ist von mehreren auf derselben Seite stehenden Vertragschließenden nur einer getäuscht, so steht nur diesem das Anfechtungsrecht zu. Die Wirkungen einer begründeten Anfechtung beschränken sich allerdings auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Anfechtenden und dem Anfechtungsgegner, während die Frage der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 139 BGB zu beurteilen ist. Die von der Revision angezogene Bemerkung von Palandt (a.a.O. § 741 Anm. 6 c), daß Gestaltungsrechte wie Anfechtung oder Kündigung hinsichtlich eines gemeinsamen Rechts grundsätzlich nur gemeinschaftlich ausübbar seien, bezieht sich auf einen anderen als den hier vorliegenden Fall. Die Klägerin und ihre Tante, denen das Miteigentum an dem veräußerten Grundstück zustand, bildeten zwar eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB. Bei einem etwaigen Anfechtungsrecht der Klägerin handelt es sich jedoch nicht um ein einer Bruchteilsgemeinschaft zustehendes Recht. Gegen die Zulässigkeit der Anfechtung des Vertrages durch die Klägerin allein bestehen deshalb keine Bedenken.
II.
Das Oberlandesgericht geht von der Tatsache aus, daß Pradella seinen Kaufauftrag schon vor dem Abschluß des Vertrages zurückgezogen hatte und der Beklagte das Grundstück für eigene Rechnung gekauft hat. Nach der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Klägerin hiervon nicht unterrichtete Er ist vielmehr beim Abschluß des Vertrages der Klägerin gegenüber noch als Beauftragter P. aufgetreten. Der Beklagte habe, so führt das Oberlandesgericht aus, bewußt bei der Klägerin den Eindruck aufrechterhalten, daß er nach wie vor im Auftrag P. handele, weil er befürchtet habe, die Klägerin werde das Grundstück nicht verkaufen, wenn sie erkenne, daß er es für sich selbst erworben wolle. Er habe damit die Klägerin arglistig getäuscht.
Die Einwendungen der Revision hiergegen sind nicht begründet. Die Täuschungshandlung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB kann in der Vorspiegelung falscher Tatsachen oder in der Unterdrückung wahrer Tatsachen bestehen. Der Unterschied zwischen beiden Arten der Täuschung ist insofern von Bedeutung, als nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 62, 149, 150; 77, 309, 314), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (Urteil vom 8. Oktober 1954 - I ZR 42/53, LM BGB § 123 Nr. 10), eine arglistige Täuschung durch Verschweigen einer wahren Tatsache eine Offenbarungspflicht voraussetzt, kraft deren der Anfechtungsgegner verpflichtet war, dem Anfechtenden die Tatsache mitzuteilen. Die Revision führt dazu aus, das Berufungsgericht habe die Täuschungshandlung des Beklagten zu Recht negativ als ein Unterlassen der Aufklärung bezeichnet, jedoch an anderer Stelle unrichtigerweise von der Vorspiegelung einer Tatsache gesprochen. Sie rügt deshalb, daß das Oberlandesgericht, weil nur eine Täuschung durch Verschweigen in Betracht kommen könne, keine Erwägungen darüber angestellt habe, ob der Beklagte zur Aufklärung der Klägerin verpflichtet gewesen sei. Es trifft zu, daß das angefochtene Urteil keine Ausführungen über eine etwaige Aufklärungspflicht des Beklagten enthält. Darin liegt jedoch kein für die Entscheidung ursächlicher Rechtsverstoß. Die Revision übersieht, daß der Tatrichter ersichtlich beide Fälle einer Täuschungshandlung für gegeben hält. Das Berufungsgericht hat sich nämlich nicht auf die Feststellung beschränkt, daß der Beklagte die Klägerin vor dem Abschluß des Kaufvertrages nicht über den wirklichen Sachverhalt unterrichtet habe, sondern weiter festgestellt, daß der Beklagte beim Abschluß des Kaufvertrages der Klägerin gegenüber noch als Beauftragter P. aufgetreten sei, indem er bei der Klägerin den Eindruck aufrechterhalten habe, er handele, was in Wirklichkeit nicht der Fall war, nach wie vor im Auftrag P. Hierin liegt eine Täuschung durch Vorspiegelung einer falschen Tatsache, so daß es auf den anderen Anfechtungsgrund des Verschweigens einer Tatsache nicht ankommt. Die Unterlassung der Prüfung einer Aufklärungspflicht des Beklagten ist deshalb für die angefochtene Entscheidung nicht ursächlich.
Die arglistige Täuschung setzt voraus, daß der Täuschende den Vorsatz hat, durch die Täuschung auf den Erklärungswillen des anderen Teiles einzuwirken Nach der Rechtsprechung (BGB RGRK 11. Aufl. § 123 Anm. 6 mit Nachweisen) genügt das Bewußtsein, daß der Getäuschte in seiner Entschließung durch die Täuschung beeinflußt werden könnte. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die Schlußfolgerung, daß der Beklagte sich beim Abschluß des Vertrages vom 7. April 1961 der Klägerin gegenüber einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht habe.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt, ist nicht begründet. Für die Annahme, daß die Klägerin mit einem Erwerb des Grundstücks durch den Beklagten persönlich einverstanden gewesen sei oder daß zumindest der Beklagte von einer solchen Annahme habe ausgehen dürfen, sind keine Tatsachen geltend gemacht. Daß es der Klägerin, wie die Revision unter Hinweis auf den Vortrag des Beklagten in den Tatsacheninstanzen hervorhebt, auf eine schnelle Erledigung des Grundstücksverkaufs angekommen sei, steht einem arglistigen Verhalten des Beklagten ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß das Grundstück angeblich zu einem höheren Preis als 90.000 DM nicht verkauft werden konnte. Es stellt deshalb keinen Rechtsverstoß dar, daß das Oberlandesgericht hierauf nicht ausdrücklich eingegangen ist. Für die Entscheidung könnte es allerdings von Bedeutung sein, ob der Beklagte beim Abschluß des Kaufvertrages davon ausgehen durfte, es werde der Klägerin gleichgültig sein, ob er das Anwesen für sich oder einen Dritten erwerbe. Eine solche Vorstellung hat der Beklagte jedoch nicht gehabt. Er hat vielmehr nach der Feststellung des Berufungsgerichts befürchtet, die Klägerin werde das Anwesen nicht verkaufen, wenn ihr klar werde, daß er es für sich erwerben wolle. Das Oberlandesgericht glaubt auch aus dem Vertrag vom 25. März 1961 nicht entnehmen zu können, daß die Klägerin mit einem Verkauf des Grundstücks an den Beklagten persönlich einverstanden gewesen sei. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. In der als Grundstückskaufvertrag nichtigen Vereinbarung kommt zwar ein Einverständnis der Klägerin mit einem Verkauf des Grundstücks an den Beklagten zum Ausdruck. Diese Vereinbarung unterscheidet sich jedoch von dem notariellen Vertrag vom 7. April 1961 vor allem dadurch, daß sie eine zusätzliche Zahlung von 10.000 DM an die Klägerin vorsah, die in dem notariellen Vertrag nicht enthalten ist. Ob der Mäklervertrag, wie die Revision meint, mit dem Abschluß des Vertrages vom 25. März 1961 beendet war, mag dahinstehen, da es für die Entscheidung auf diese Frage nicht ankommt.
III.
Die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung setzt nach § 123 Abs. 1 BGB weiter voraus, daß die Klägerin durch die Täuschung des Beklagten zum Abschluß des Vertrages bestimmt worden ist.
Das Oberlandesgericht hat diese Voraussetzung bejaht. Es geht davon aus, daß derjenige, der ein Grundstück verkaufen wolle, dann, wenn der von ihm beauftragte Mäkler sich außerstande erkläre, einen Verkauf zu dem gewünschten Preis zu vermitteln, sich zwar häufig bereit finden werde, das Grundstück zu einem wesentlich niedrigeren Preis an einen ihm vom Mäkler zugeführten Interessenten zu verkaufen. Er werde jedoch, wenn in einem solchen Fall der Mäkler erkläre, das Grundstück selbst erwerben zu wollen, regelmäßig befürchten, daß der Mäkler sich nicht genügend um einen Verkauf zu dem geforderten Preis bemüht habe, um das Grundstück selbst zu einem günstigen Preis kaufen zu können. Er werde sich deshalb - gleichgültig, ob dieser Verdacht im Einzelfall begründet sei oder nicht - im allgemeinen nicht bereit finden, das Grundstück gerade an den Mäkler zu einem Preis zu verkaufen, der erheblich unter dem zunächst vorgesehen gewesenen Betrag liege. Das Berufungsgericht meint, daß es sich hier um einen Fall der dargelegten Art handele. Der Beklagte habe der Klägerin erklärt, daß es ihm nicht gelinge, zu dem von ihr geforderten Preis von 130.000 bis 135.000 DM einen Käufer zu finden, und daß das Anwesen nicht zu einem über 90.000 DM hinausgehenden Preis zu verkaufen sei. Bei dieser Sachlage habe es für die Klägerin von erheblicher Bedeutung sein müssen, ob der Beklagte den Verkauf des Anwesens nur - wenn auch in der Form eines Verkaufs durch ihn im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung - vermitteln oder ob er das Anwesen für sich selbst erwerben wollte. Wenn danach die vom Beklagten vorgespiegelte Tatsache, er kaufe das Grundstück nur für Rechnung Pradellas, für die Entschließung eines vernünftig abwägenden Verkäufers, der sich in der Lage der Klägerin befunden habe, von wesentlicher Bedeutung gewesen sei, so spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß sich auch die Klägerin durch die Täuschung des Beklagten zum Abschluß des Kaufvertrages habe bestimmen lassen. Es wäre deshalb Sache des Beklagten gewesen, die ernsthafte Möglichkeit, daß die Klägerin auch bei Kenntnis des wahren Sachverhalts das Grundstück an ihn verkauft haben würde, darzulegen und zu beweisen. Das habe er nicht getan.
Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht insoweit beanstandet, als das Berufungsgericht die Grundsätze vom Beweis den ersten Anscheins angewandt hat. Es ist zwar richtig, daß der Bundesgerichtshof in dem vom Oberlandesgericht angeführten Urteil vom 12. November 1957 (VIII ZR 311/56, NJW 1958, 177 = LM BGB Nr. 16 zu § 123) für den Beweis der Ursächlichkeit der arglistigen Täuschung für die Willenserklärung des Anfechtenden den Beweis des ersten Anscheins zugelassen hat. Es handelte sich dabei jedoch um ein Umsatzgeschäft (Verkauf von Motoren zwischen Handelsfirmen), das dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht gleichgestellt werden kann. Eine Anwendung der Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins setzt, wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 159, 283, 290) wiederholt ausgesprochen hat (z.B. in den Urteilen vom 25. März 1953, II ZR 146/52, LM ZPO Nr. 11 zu § 286 (C), 26. Januar 1956, II ZR 50/54, LM VVG Nr. 2 zu § 61, 10. April 1958, II ZR 324/56, WM 1958, 991 und 30. März 1960, V ZR 16/59, LM BGB Nr. 21 zu § 123), voraus, daß es sich um einen typischen Geschehensablauf handelt. Das bedeutet, daß ein Tatbestand vorliegen muß, der nach der Lebenserfahrung in der Regel auf eine bestimmte Ursache hinweist und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegt, bei dem also aus dem regelmäßigen und üblichen Ablauf der Dinge ohne weiteres auf den Hergang im Einzelfall geschlossen werden kann. Um einen solchen typischen Geschehensablauf handelt es sich hier nicht. Ob Jemand durch eine arglistige Täuschung zum Abschluß eines Vertrages bestimmt worden ist, hängt von den individuellen Umständen des einzelnen Falles ab. Infolgedessen kann die Frage, ob und inwieweit die arglistige Täuschung des Beklagten für die Willensentschließung der Klägerin bestimmend oder mitbestimmend war, nicht nach den allgemeinen Regeln der Lebenserfahrung beantwortet werden. Das Berufungsgericht hat zwar verschiedene Tatbestände hervorgehoben, die nach seiner Auffassung nicht gegen die Annahme sprechen, daß die Klägerin durch die Täuschung zum Abschluß des Vertrages bestimmt worden sei. Die Begründung des angefochtenen Urteils läßt jedoch nicht eindeutig erkennen, ob das Oberlandesgericht auch ohne Rücksicht auf die von ihm irrtümlich angenommene Möglichkeit eines Anscheinsbeweises den Beweis der Ursächlichkeit der Täuschung für den Willensentschluß der Klägerin als geführt angesehen hat oder ob es nicht vielmehr infolge dieses Irrtums an die Beweisführung der Klägerin zu geringe Anforderungen gestellt hat.
IV.
Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Dr. Piepenbrock
Rothe
Dr. Freitag
Hill