Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.05.1998, Az.: III ZB 31/97

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Zurechnung von Handlungen und Kenntnis eines Korrespondenzanwalt als Vertreter oder Bevollmächtigter einer Partei; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis; Erlass einer rechtzeitig beantragten Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist im Ermessen des Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts; Rechtfertigungsgründe für Antrag auf Fristverlängerung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.05.1998
Aktenzeichen
III ZB 31/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 17150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Naumburg - 24.07.1997 - AZ: 5 U 815/97

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dörr und die Richterin Ambrosius
am 14. Mai 1998
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. Juli 1997 - 5 U 815/97 - aufgehoben.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gewährt.

Gründe

1

Die nach §§ 238 Abs. 2, 519 b, 547 ZPO statthafte und auch sonst (§§ 569, 577 ZPO) zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

2

Dem Kläger ist unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Der Ausspruch des Berufungsgerichts, daß die Berufung als unzulässig verworfen wird, ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Beschl. v. 22. November 1957 - IV ZB 236/57 = LM ZPO § 519 b Nr. 9).

3

1.

Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO ist entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts eingehalten.

4

Die Frist zur Wiedereinsetzung beginnt nach § 234 Abs. 1 ZPO mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Das war hier der Fall, als der Kläger oder seine Prozeßbevollmächtigten erkannten oder doch bei gehöriger Sorgfalt erkennen konnten, daß die fristgebundene Prozeßhandlung versäumt war (vgl. Thomas/Putzo ZPO 20. Aufl. § 234 Rn. 5 f m.w.N.).

5

Die am 23. Juni 1997 in den Akten verfügte Ablehnung der rechtzeitig am 19. Juni 1997 beantragten Fristverlängerung, die entgegen § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO (vgl. auch BGH, Beschluß vom 12. Juli 1994 - X ZB 15/94 = VersR 1995, 317, 318) vom Oberlandesgericht nicht zugestellt worden ist, ist den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers nachweislich frühestens am 30. Juni 1997 bekannt geworden, als das entsprechende Schreiben des Gerichts in ihrer Kanzlei einging. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 7. Juli 1997, der auch den Anforderungen des § 236 ZPO genügte, ist am 14. Juli 1997 und damit rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingegangen.

6

Ein früherer Beginn der Wiedereinsetzungsfrist kann nicht sicher zugrunde gelegt werden. Insbesondere ist nicht auf das von dem Verkehrsanwalt des Klägers am Nachmittag des 23. Juni 1997 mit dem Oberlandesgericht geführte Telefonat abzustellen. Zwar ist auch der in dem Prozeß tätige Verkehrsanwalt (Korrespondenzanwalt) einer Partei deren Vertreter oder Bevollmächtigter, dessen Handeln und Kenntnis sich die Partei zurechnen lassen muß (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Juni 1982 - IVa ZB 2/82 = VersR 1982, 879 f und MünchKomm-ZPO/Feiber § 233 Rn. 24 und 50, jeweils m.w.N.). Es ist aber nach den in den Akten befindlichen Schreiben und Vermerken nicht auszuschließen, daß zur Zeit des Telefonats eine Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag noch nicht ergangen war, eine Zurückweisung des Antrags vielmehr lediglich als möglich oder allenfalls wahrscheinlich erschien. Jedenfalls kann nicht zuverlässig angenommen werden, daß der Verkehrsanwalt des Klägers am 23. Juni 1997 Kenntnis davon hatte, daß die fristgebundene Prozeßhandlung (tatsächlich) versäumt war, zumal hinzukommt, daß die Frist erst mit Ablauf des 23. Juni 1997 endete.

7

2.

Dem Kläger ist entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er die Frist zur Begründung der Berufung ohne eigenes oder ein Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten versäumt hat.

8

a)

Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers haben rechtzeitig vor Ablauf der am Montag, dem 23. Juni 1997, endenden Berufungsbegründungsfrist deren Verlängerung beantragt. Der Antrag vom 19. Juni 1997, die Frist bis zum 15. Juli 1997 zu verlängern, ist am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen. Der Kläger beanstandet mit Recht, daß dem Antrag nicht stattgegeben worden ist.

9

Der Rechtsmittelführer muß allerdings mit dem Risiko rechnen, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine rechtzeitig beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt. Grundsätzlich kann er im Wiedereinsetzungsverfahren deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit Fristverlängerung rechnen dürfen. Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn er mit großer Wahrscheinlichkeit von der Bewilligung der Fristverlängerung ausgehen durfte. Ein Rechtsanwalt kann regelmäßig erwarten, daß seinem Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn erhebliche Gründe i.S.d. § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgetragen werden. Mit einer hiervon abweichenden Verfahrenspraxis braucht der rechtsuchende Bürger nicht zu rechnen; sie widerspricht rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96 = NJW 1997, 400 m.w.N.).

10

Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers hatten in ihrem Fristverlängerungsantrag vom 19. Juni 1997 erhebliche Gründe i.S.d. § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht. Sie hatten den Fristverlängerungsantrag damit begründet, daß es wegen Urlaubsabwesenheit, der Bearbeitung einer Vielzahl notfristgebundener Rechtsangelegenheiten sowie Terminvertretungen dem Sachbearbeiter vor Ort, dem Verkehrsanwalt des Klägers, nicht möglich gewesen sei, mit dem Kläger die erst mit dem 29. Mai 1997 vorliegenden vollständigen Urteilsgründe (in der am 15. Mai 1997 zugestellten Fassung fehlte eine Seite) zur Begründung der Berufung zu erörtern. Solche Gründe rechtfertigen nach allgemeiner Meinung einen Antrag auf Fristverlängerung. Eine Praxis, die einen derart anerkannten Verlängerungsgrund für nicht ausreichend hält, bewegt sich nicht mehr im Rahmen der zulässigen Ermessensausübung des Vorsitzenden. Auf sie braucht sich der Anwalt nicht einzustellen (vgl. Senatsbeschl. v. 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 = VersR 1985, 972 f und BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96 = NJW 1997, 400). Der Umstand, daß hier das Oberlandesgericht am 10. Juni 1997 bereits einen - nicht mit einer Begründung versehenen - Fristverlängerungsantrag der Prozeßbevollmächtigten abgelehnt hatte, nimmt ihrem Vertrauen auf die positive Bescheidung des auf erhebliche Gründe gestützten erneuten Verlängerungsantrags nicht die Schutzwürdigkeit.

11

Soweit das Oberlandesgericht die Ablehnung der Fristverlängerung damit begründet hat, es sei nicht dargelegt, warum der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht in der Lage gewesen sein soll, die Berufung in der gesetzlichen Frist zu begründen, auf die Person des Korrespondenzanwalts und dessen Arbeitsbelastung komme es nicht an, ist dem nicht zu folgen. Abgesehen davon, daß eine dem Verkehrsanwalt nicht mögliche Besprechung mit der Mandantschaft sich auch auf die Tätigkeit des Berufungsanwalts selbst auswirkt, die Berufungsbegründung verantwortlich zu erstellen, können erhebliche Gründe i.S.d. § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch in der Person des Korrespondenzanwalts liegen. Dieser war hier, wie es in der Begründung des Fristverlängerungsantrags heißt, "der Sachbearbeiter vor Ort". Der Partei muß es unbenommen bleiben, außer dem Berufungsanwalt zu dessen Unterstützung bei der Anfertigung der Berufungsbegründung einen Verkehrsanwalt einzuschalten, der mit ihren Rechtsangelegenheiten als Sachbearbeiter besonders vertraut ist.

12

b)

Auch den Verkehrsanwalt des Klägers trifft kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.

13

Der Verkehrsanwalt hatte zwar auf Rückfrage beim Oberlandesgericht am Nachmittag des 23. Juni 1997 erfahren, daß die beantragte Fristverlängerung nicht gewährt werde. Darauf brauchte er sich aber, wie ausgeführt, nicht einzustellen. Daß er in der bis zum Fristablauf noch verbliebenen Zeit von nur wenigen Stunden nicht versuchte, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen und die aus anwaltlicher Sicht für notwendig gehaltene Erörterung mit dem Kläger duchzuführen, gereicht ihm nicht zum Verschulden. Es kann auch nicht angenommen werden, daß es den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers dann noch möglich gewesen wäre, die Berufungsbegründung rechtzeitig zu erstellen und bis Mitternacht bei Gericht einzureichen.

Rinne,
Werp,
Wurm,
Dörr,
Ambrosius