Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.07.1985, Az.: III ZB 13/85
Pflichtgemäßes Ermessen des Gerichts bei Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Kenntnis eines Rechtsanwalts von einer in der Anwaltschaft gängigen Praxis; Arbeitsmäßige Überlastung eines Rechtsanwalts als Wiedereinsetzungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1985
- Aktenzeichen
- III ZB 13/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 14638
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 25.04.1985 - AZ: 22 U 43/85
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1985, 972-973 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Steuerberater Dr. Heinz P., K. Straße ..., D.
Prozessgegner
Immobilienkaufmann Alwin Pr., Kö. Straße ..., N.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn
und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
am 11. Juli 1985
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. April 1985 - 22 U 43/85 - zu Ziffer I (Aussetzung) wird verworfen.
- 2.
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der genannte Beschluß zu Ziffer II (Wiedereinsetzung), III (Verwerfung) und V (Kosten) aufgehoben.
Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der First zur Begründung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Beklagten sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
- 3.
Der Streitwert für die Beschwerdeinstanz wird bezügl. Ziffer 1 auf 5.200 DM festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte hat gegen das am 8. Februar 1985 verkündete, ihm am 20. Februar 1985 zugestellte Urteil am 13. März 1985 Berufung eingelegt. Mit einem am 15. April 1985 (Montag) nach Dienstschluß beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat er beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern. Diesen Antrag hat der Senatsvorsitzende durch Verfügung vom 16. April 1985 abgelehnt. Die dagegen erhobene Gegenvorstellung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Am 23. April 1985 hat der Beklagte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht und die versäumte Berufungsbegründung nachgeholt. Zugleich hat er beantragt, das Verfahren auszusetzen, weil der Kläger verstorben sei.
Durch Beschluß vom 25. April 1985 hat das Oberlandesgericht den Aussetzungsantrag zurückgewiesen, den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Gegen den ihm am 13. Mai 1985 zugestellten Beschluß hat der Beklagte am 20. Mai 1985 sofortige Beschwerde eingelegt.
Diese ist gemäß § 567 Abs. 3 ZPO unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Aussetzungsantrages richtet (Zöller/Stephan ZPO 14. Aufl. § 252 Rn. 2).
Dagegen ist die sofortige Beschwerde zulässig, soweit sich der Beklagte gegen die Versagung der Wiedereinsetzung und die Verwerfung der Berufung wendet. In diesem Umfange ist die sofortige Beschwerde auch begründet, da dem Wiedereinsetzungsantrag nach § 233 ZPO stattgegeben werden mußte, so daß die Berufung nicht verworfen werden durfte.
Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung verweigert, weil seinen Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung ein Verschulden treffe (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Dieses Verschulden erblickt es darin, daß der Anwalt "auf Grund der von ihm vorgebrachten Begründung im Hinblick auf die seit vielen Jahren feststehende, in der Anwaltschaft allgemein bekannte Praxis des Senats" nicht mit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist habe rechnen können.
Diese Auffassung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Berufungsbegründungsfrist kann auch noch nach ihrem Ablauf verlängert werden, wenn das - wie hier - bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist beantragt worden ist (BGHZ 83, 217 - GSZ -). Allerdings entscheidet der Vorsitzende auch über einen solchen Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen; hierbei kann er durchaus auch den Gründen für die späte Antragstellung nachgehen. Von diesen Risiken einer Versagung der Fristverlängerung ist der Rechtsmittelkläger nicht freigestellt (BGHZ 83, 217, 221 f. - GSZ -).
Für die im Rahmen der Wiedereinsetzung maßgebliche Frage, ob den Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung ein Verschulden trifft, ist aber vom normalen Verlauf der Dinge auszugehen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.2.1983 - VIII ZB 2/83 - VersR 1983, 487, 488). Der Anwalt kann beim ersten Verlängerungsgesuch regelmäßig mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten, daß dem Antrag entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird (vgl. BGH, Beschl. v. 2.2.1983 - VIII ZB 1/83 = NJW 1983, 1741 = VersR 1983, 457, 458). Im Streitfall hat der Prozeßbevollmächtigte den Verlängerungsantrag damit begründet, daß er wegen beruflicher Überlastung die Berufungsbegründung nicht fristgerecht habe erstellen und auch von dem Beklagten, der als Steuerberater terminlich stark in Anspruch genommen sei, die erforderlichen Informationen noch nicht habe einholen können. Derartige Gründe werden im Schrifttum und in der Gerichtspraxis im allgemeinen als "erheblich" im Sinne der angeführten Vorschrift angesehen (vgl. Zöller/Schneider a.a.O. § 519 Rn. 17; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 43. Aufl. § 519 Anm. 2 Bb). Wenn der Vorsitzende demgegenüber in seiner ablehnenden Verfügung vom 16. April 1985 auf die seit vielen Jahren feststehende, in der Anwaltschaft allgemein bekannte Praxis des Senats verweist, so wird damit auf eine strengere und von den dargelegten Grundsätzen abweichende Handhabung des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO abgestellt. Eine Praxis, die generell die hier im Verlängerungsgesuch vorgetragenen Gründe für nicht ausreichend hält, bewegt sich aber nicht mehr im Rahmen zulässiger, am Einzelfall orientierter Ermessensausübung. Auf eine solche Praxis braucht sich der Anwalt daher nicht einzustellen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die im (erstmaligen) Verlängerungsgesuch dargelegten Gründe nicht zutrafen. Diese Wertung kann der erkennende Senat vornehmen, obwohl der Vorsitzende über den Verlängerungsantrag nach seiner freien Überzeugung entscheidet und diese Entscheidung selbst gem. § 225 Abs. 3 ZPO unanfechtbar ist (vgl. BGH Beschl. v. 21.5.1980 (VIII ZB 13/80 = VersR 1980, 772). Im Rahmen der Prüfung, ob ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, geht es nämlich um die Frage, ob der Anwalt die verständigerweise von ihm zu erwartende Sorgfalt beachtet, wenn er bei Vorbringen erheblicher Gründe i.S. von § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO darauf vertraut, seinem Verlängerungsantrag werde stattgegeben werden. Hierfür kommt es allein auf objektive Kriterien an, nicht auf eine "Praxis", die im Ergebnis eine unzulässige Selbstbindung des Ermessens bedeutet, weil sie sich von der Prüfung des Einzelfalles gänzlich entfernt.
Hiernach hat der Beklagte hinreichend glaubhaft gemacht, daß er ohne sein Verschulden oder das seines Prozeßbevollmächtigten gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Dieser Beurteilung steht der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12.7.1984 - VII ZB 3/84 - (VersR 1984, 894) nicht entgegen. Dort konnte der Anwalt - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - wegen Nichtangabe eines erheblichen Grundes i.S. von § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht mit der erbetenen Fristverlängerung rechnen. Nach alledem ist daher der angefochtene Beschluß zu Ziffer II, III und V aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für die Beschwerdeinstanz wird bezügl. Ziffer 1 auf 5.200 DM festgesetzt.
Kröner
Boujong
Halstenberg
Werp