Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1983, Az.: VIII ZB 2/83
Verfahren; Wiedereinsetzung; Subjektive Voraussetzung; Berufung; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung; Verschulden eines Prozessbevollmächtigten; Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist noch nach deren Ablauf; Verschulden an einem Büroversehen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1983
- Aktenzeichen
- VIII ZB 2/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12608
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 16.11.1982
- LG Bamberg - 04.08.1982
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Über die subjektiven Voraussetzungen der Wiedereinsetzung bei verspäteter Ablieferung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (i. A. an BGHZ 83, 217 = VersR 82, 702).
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
die Richter Merz, Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Paulusch und Groß
am 23. Februar 1983
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. November 1982 aufgehoben.
Gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 4. August 1982 wird der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Beklagte hatte gegen das landgerichtliche Urteil am 10. September 1982 fristgerecht Berufung eingelegt. Die Frist zur Berufungsbegründung lief am 15. Oktober 1982 ab. Der Begründungsschriftsatz ging jedoch erst am
29. Oktober 1982 beim Berufungsgericht ein, und zwar zugleich mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist. Danach ist folgendes als glaubhaft gemacht anzusehen: Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat am 15. Oktober 1982 der schon seit einigen Jahren in der Kanzlei tätigen Frau K. einen Antrag diktiert, "die heute endende Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern"; der Antrag ist am selben Tag geschrieben und vom Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet worden. Frau K. hat dann angeordnet, daß durch eine der in der Kanzlei beschäftigten Auszubildenden der Antrag im Rahmen des Gerichtsganges sofort vorgelegt werden sollte, damit er noch am selben Tag genehmigt würde. Die Ablieferung sei - wie Frau K. in ihrer eidesstattlichen Versicherung angibt - aus einem ihr nicht erklärlichen Versehen unterblieben; der Antrag sei vielmehr in der Akte geblieben.
II.
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 16. November 1982 den Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg.
1.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Wiedereinsetzung zu versagen, weil den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ein Verschulden treffe (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Dieses Verschulden sieht es darin, daß der Prozeßbevollmächtigte sich nicht beim Berufungsgericht erkundigt habe, ob seinem Verlängerungsantrag stattgegeben worden sei. Hätte er die gebotenen Erkundigungen angestellt, so hätte er mit Gewißheit erfahren, daß ein Verlängerungsantrag bei Gericht überhaupt nicht vorlag, und hätte den Ursachen nachgehen sowie noch rechtzeitig den Antrag anbringen können.
2.
Das Berufungsgericht bewegt sich mit dieser Begründung auf dem Boden einer langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 10, 307; 69, 395, 397; Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1976 - VIII ZB 43/76 = VersR 1977, 373). Entgegen seiner Ansicht muß diese Rechtsprechung jedoch im Hinblick auf den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes vom 18. März 1982 - GSZ 1/81 (BGHZ 83, 217 = NJW 1982, 1651) revidiert werden (vgl. auch den zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83). Mit ihm hat der Bundesgerichtshof entgegen seiner früheren Auffassung bejaht, daß die Rechtsmittelbegründungsfrist noch nach deren Ablauf verlängert werden könne, sofern dies bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist beantragt worden ist. Freilich wird in der Entscheidung hervorgehoben, daß der Vorsitzende auch über eine "nachträgliche" Fristverlängerung nach seinem Ermessen entscheide. Für die im Rahmen der Wiedereinsetzung maßgebliche Frage, ob den Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden treffe, ist aber vom normalen Verlauf der Dinge auszugehen. Hier hatte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten durch die konkrete Anweisung an Frau K. die von seiner Seite notwendigen Vorkehrungen dafür getroffen, daß der Verlängerungsantrag rechtzeitig beim Berufungsgericht einging. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß seinem - erstmaligen - Verlängerungsantrag bei rechtzeitigem Eingang nicht entsprochen worden wäre. An dem Büroversehen, aufgrund dessen der Verlängerungsantrag nicht noch am 15. Oktober 1982 beim Berufungsgericht abgeliefert wurde, trifft ihn kein Verschulden (s. für einen vergleichbaren Fall Senatsbeschluß vom 7. Mai 1975 - VIII ZR 187/74 = NJW 1975, 1362). Er brauchte sich auch nicht mehr unter dem Gesichtspunkt nach der Erledigung des Antrags zu erkundigen, daß die Fristverlängerung nur bis zum Ablauf der Begründungsfrist hätte verfügt werden können. Diese zeitliche Beschränkung ist seit dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 18. März 1982 (aaO) ausgeräumt; insoweit hat sich die Rechtslage gegenüber dem vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsbeschluß vom 8. Februar 1961 - VIII ZB 35/60 (NJW 1961, 781) entscheidend geändert.
Nach alledem ist der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren; der Verwerfungsbeschluß wird damit ohne weiteres hinfällig. Der Rechtsstreit ist zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidungüber die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.
Wolf
Dr. Skibbe
Dr. Paulusch
Groß