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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.05.1980, Az.: VIII ZB 13/80

Antrag auf eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach Fristablauf; Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Ablehnung eines Verlängerungsantrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1980
Aktenzeichen
VIII ZB 13/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 11933
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 27.03.1980

Amtlicher Leitsatz

Zur Anfechtbarkeit der Ablehnung von Anträgen auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 21. Mai 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Hoffmann, Merz und Treier
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27. März 1980 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Beklagte hatte form- und fristgerecht gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18. Januar 1980 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist lief am 25. März 1980 ab. Mit einem am Abend dieses Tages in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts eingeworfenen Schriftsatz beantragte der Beklagte, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern. Das Berufungsgericht lehnte mit "Verfügung" vom 26. März 1980 die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ab, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach Fristablauf auch dann nicht möglich sei, wenn der Verlängerungsantrag vor Fristablauf bei Gericht eingekommen sei.

2

Da eine Berufungsbegründung in der Frist des § 519 ZPO nicht eingereicht worden war, verwarf das Berufungsgericht mit Beschluß vom 27. März 1980 die Berufung als unzulässig. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO zulässig, aber nicht begründet.

3

Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 24. August 1979 (GS 1/78 - NJW 1980, 309 [BAG 24.08.1979 - GS - 1/78]) geltend, das Berufungsgericht habe den Verlängerungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen, weil die Berufungsbegründungsfrist auch nach ihrem Ablauf verlängert werden könne, falls der Verlängerungsantrag vor Fristablauf bei Gericht eingegangen sei. Der Beklagte wendet sich also gegen die Zurückweisung seines Verlängerungsantrages durch die irrtümlich als "Verfügung" bezeichnete, in Wirklichkeit einen Beschluß gemäß §§ 519 Abs. 2 Satz 3, 225 ZPO darstellende Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Beschluß, durch den ein Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen wurde, ist indessen gemäß § 225 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Infolgedessen kommt es hier nicht darauf an, ob eine Rechtsmittelbegründungsfrist nach Fristablauf verlängert werden kann, wenn der Verlängerungsantrag vor Fristablauf eingegangen ist.

4

Da die Berufungsbegründungsfrist versäumt wurde und da nicht geltend gemacht werden kann, die Versäumung der Frist sei darauf zurückzuführen, daß das Berufungsgericht die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu Unrecht abgelehnt habe, war die sofortige Beschwerde des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Braxmaier
Claßen
Hoffmann
Merz
Treier