Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.11.1957, Az.: IV ZB 236/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.1957
- Aktenzeichen
- IV ZB 236/57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 14849
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - AZ: 2 U 184/57 (E)
- OLG Celle - 17.10.1957
- OLG Celle - 05.11.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1958, 23 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR (Beilage) 1958, B 11 (amtl. Leitsatz)
- ZZP 1958, 400-401
Prozessführer
des Schriftsetzers Viktor S. in H., M.straße ...,
Prozessgegner
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist kann auch noch gestellt werden, wenn das Rechtsmittel bereits wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen worden ist.
Mit dem Beschluß, durch den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt wird, wird der das Rechtsmittel verwerfende Beschluß gegenstandslos, ohne daß er besonders aufgehoben zu werden braucht.
- 2.
Der Anwalt, der einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist gestellt hat, kann sich nicht darauf verlassen, daß seinem Antrag entsprochen wird. Er muß rechtzeitig vor Ablauf der Frist prüfen, ob seinem Antrag stattgegeben worden ist.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden
beschlossen:
Tenor:
Die sofortigen Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 17. Oktober 1957 und 5. November 1957 werden auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren- und auslagenfrei.
Gründe:
Durch den vorbezeichneten Beschluß vom 17. Oktober 1957 ist die vom Kläger gegen das Urteil des Landgerichts - Entschädigungskammer - in Hannover vom 8. Mai 1957 eingelegte Berufung als unzulässig verworfen worden, weil der Kläger es versäumt hat, die Berufung rechtzeitig zu begründen.
Die von dem Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger hatte am 21. August 1957 Berufung eingelegt (Bl. 74) und zugleich beantragt, die Berufungsfrist auf zwei Monate zu verlängern. Daraufhin hatte der Vorsitzende des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts ihm durch Verfügung vom 21. August 1957 mitgeteilt, daß die Berufungsbegründungsfrist erst mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen beginnen und daher zur Zeit keine Veranlassung bestehe, die Frist zu verlängern. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1957 ist der Kläger auf seinen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zurückgekommen. Er hat diesen Antrag vorsorglich wiederholt und zugleich Ausführungen zur Begründung seiner Berufung gemacht. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen; denn die Berufungsfrist, die bisher nicht verlängert worden war, war bereits mit dem 15. Oktober 1957 abgelaufen (BGHZ 5, 275). Bis dahin hatte der Kläger keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Berufungsbegründung eingereicht, so daß die Berufung nach §§519, 519 b zu Recht als unzulässig verworfen worden ist.
Gleichzeitig mit der sofortigen Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß hat der Kläger beim Oberlandesgericht um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Dieser Antrag ist durch Beschluß des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 5. November 1957 abgelehnt worden. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger am 16. November 1957 sofortige Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde ist gleichfalls unbegründet.
An sich ist es möglich, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist auch dann noch zu erteilen, wenn das Rechtsmittel bereits als unzulässig wegen Versäumung der Frist verworfen ist (RGZ 125, 68, 72). Durch den Beschluß, durch den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt wird, wird der das Rechtsmittel verwerfende Beschluß, ohne daß er ausdrücklich aufgehoben zu werden braucht, gegenstandslos (RGZ 127, 287).
In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit ist dem Kläger jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht nicht erteilt worden, da die Versäumung der Frist von seinem Prozeßbevollmächtigten verschuldet worden ist. Die Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 21. August 1957 konnte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht anders verstehen, als daß damit sein Antrag auf Verlängerung der Frist abgelehnt worden war. Er hätte rechtzeitig vor Ablauf der Frist einen neuen Antrag stellen müssen. Selbst wenn er aber annahm, über seinen Antrag auf Fristverlängerung sei noch nicht endgültig entschieden, berechtigte ihn dies nicht, die Frist verstreichen zu lassen. Der Prozeßbevollmächtigte hätte rechtzeitig vor Fristablauf Rückfrage halten müssen. Wenn ihm nicht mitgeteilt wurde, daß die Frist verlängert sei, hätte er die Frist wahren und die Berufung innerhalb der Frist begründen müssen. Es ist ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, daß er sich vor Ablauf der Frist nicht weiter um die Angelegenheit gekümmert hat. Hätte er die von ihm zu verlangende Sorgfalt walten lassen, dann hätte er die Berufung fristgerecht begründen können oder die Frist wäre verlängert worden. Dieses Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten muß der Kläger sich nach §232 ZPO zurechnen lassen. Es ist ihm daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht versagt worden. Seine Beschwerden gegen die angegebenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts mußten daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO, §225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.