Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1996, Az.: VII ZB 25/96
Berufungsbegründungsfrist; Verlängerungsantrag; Vertrauen auf Stattgabe; Versagung; Wiedereinsetzungsantrag; Nachholug der Prozeßhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1996
- Aktenzeichen
- VII ZB 25/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14596
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1997, 68 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1997, 431 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1997, 277 (Kurzinformation)
- MDR 1997, 191-192 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1997, 400 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1997, 218-219 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1997, 258-259 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Rechtsanwalt kann regelmäßig erwarten, daß einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 S. 3 ZPO vorgetragen wird. Er braucht mit einer hiervon abweichenden rechtswidrigen Verfahrenspraxis nicht zu rechnen.
2. Wenn demnach die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu Unrecht versagt wird, ist der Prozeßbevollmächtigte gehalten, ab Kenntnis innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung zu beantragen und die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten restlichen Werklohn. Das Landgericht Magdeburg hat die Klage abgewiesen.
Gegen das der Klägerin am 26. März 1996 zugestellte Urteil hat diese am 23. April 1996, eingegangen beim Oberlandesgericht Naumburg am gleichen Tage, Berufung eingelegt. Mit dem am 23. Mai 1996 um 15.42 Uhr beim Oberlandesgericht eingegangen Telefax hat Rechtsanwalt R. als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin beantragt, die Frist für die Berufungsbegründung bis zum 24. Juni 1996 zu verlängern. Der Antrag wurde damit begründet, daß der sachbearbeitende Rechtsanwalt urlaubsbedingt abwesend sei und bisher mit der Mandantschaft eine Besprechung aus Terminsgründen nicht habe stattfinden können. Am 28. Mai 1996 wies der Vorsitzende des Senats den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit der Begründung zurück, der Grund der urlaubsbedingten Abwesenheit entfalle, weil der Antrag auf Fristverlängerung durch den am Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sei. Sollte mit "sachbearbeitender Rechtsanwalt" ein nicht beim Oberlandesgericht zugelassener Anwalt gemeint sein, blieben "dessen Terminsprobleme" außer acht. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, daß es nicht möglich gewesen sein sollte, innerhalb der gesetzlichen Frist eine Mandantenbesprechung durchzuführen. Schließlich sei anzumerken, daß er (der Vorsitzende) in ständiger Übung auch erste Verlängerungsanträge ohne stichhaltige Begründung ablehne.
Die per Fax vorab am 28. Mai 1996 mitgeteilte Verfügung wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Frist zur Stellungnahme bis zum 5. Juni 1996 am 3. Juni 1996 zugestellt. Dieser legte hiergegen am 30. Mai 1996 Beschwerde ein, in der er die Gründe des Antrags auf Verlängerung näher erläuterte und darauf hinwies, daß die Ablehnung des ersten Verlängerungsantrags auch nach der Praxis des Oberlandesgerichts Naumburg völlig überraschend gewesen sei. Nach Hinweis vom 3. Juni 1996 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde, dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 6. Juni 1996, verwarf das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluß vom 18. Juni 1996 die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO begründet worden sei. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin.
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17. Juni 1996, eingegangen beim Oberlandesgericht am 21. Juni 1996, die Berufung begründet. Mit weiterem, von der Klägerin nicht angegriffenen Beschluß vom 10. Juli 1996 hat das Oberlandesgericht den in der Berufungsbegründung der Klägerin vom 17. Juni 1996 liegenden erneuten Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen.
II. Die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 18. Juni 1996 hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen.
1. Die Klägerin beanstandet allerdings mit Recht, daß ihrem Antrag vom 23. Mai 1996 auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht stattgegeben worden ist. Der Rechtsmittelführer muß zunächst mit dem Risiko rechnen, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt. Der Rechtsanwalt kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 23. Juni 1994 - VII ZB 5/94 = NJW 1994, 2957 m.w.N.) regelmäßig erwarten, daß einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgetragen wird. Mit einer hiervon abweichenden Verfahrenspraxis braucht der rechtsuchende Bürger nicht zu rechnen, sie widerspricht rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung (BVerfG, Beschluß vom 28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88 = NJW 1989, 1147 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 649/88]).
Im Vortrag des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Antrag vom 23. Mai 1996, urlaubsbedingt abwesend zu sein, obwohl der Schriftsatz persönlich unterzeichnet war, liegt zwar ein inhaltlicher Widerspruch. Dieser wurde jedoch im weiteren Schriftsatz vom 30. Mai 1996 dahin geklärt, daß der sachbearbeitende Rechtsanwalt im Zeitraum der Berufungsbegründungsfrist im Urlaub geweilt habe und nach Rückkehr kurz vor Fristende der Sachbearbeiter der Klägerin berufsbedingt im Ausland gewesen sei. Zudem hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Antrag damit begründet, da mit der Mandantschaft eine Besprechung aus Terminschwierigkeiten nicht stattfinden konnte. Bereits hierin liegt ein erheblicher Grund, der den Antrag auf Fristverlängerung gerechtfertigt hatte. Eine Praxis, die generell einen derart anerkannten Verlängerungsgrund für nicht ausreichend hält, bewegt sich nicht mehr im Rahmen der zulässigen Ermessensausübung des Vorsitzenden. Auf sie braucht sich der Anwalt nicht einzustellen (BGH, Beschluß vom 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 aaO. S. 873).
2. Demnach hatte der Klägerin auf Antrag innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO oder gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden können, wenn die versäumte Prozeßhandlung der Berufungsbegründung innerhalb dieser Frist nachgeholt worden wäre. Dies ist nicht geschehen.
a) Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis behoben ist. In dem Falle, in dem die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden ist, beginnt die Wiedereinsetzungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem der Prozeßbevollmächtigte die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1989 - I ZB 3/89 = NJW-RR 1990, 379 m.w.N.).
b) Das war am 3. Juni 1996 der Fall.
Die Verfügung des Vorsitzenden, daß der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen wird, wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 3. Juni 1996 zugestellt. Mit Zustellung dieser Verfügung, die auch den Hinweis enthielt, daß der Senat beabsichtige, die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu verwerfen, durfte der Prozeßbevollmächtigte nicht mehr auf eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vertrauen. Er mußte vielmehr die Ablehnung seines Fristverlängerungsantrages und die damit verbundene Folge der Fristversäumung in Betracht ziehen. Die Berufungsbegründung hätte daher spätestens am 17. Juni 1996 beim Oberlandesgericht eingehen müssen. Da der Schriftsatz vom 17. Juni 1996, der die Berufungsbegründung enthielt, erst am 21. Juni 1996 beim Oberlandesgericht einging, ist die versäumte Prozeßhandlung verspätet nachgeholt worden.