Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1994, Az.: VII ZB 5/94
Berufungsbegründung; Erster Fristverlängerungsantrag; Wichtiger Grund; Ablehnung des Antrags; Verschulden bei Fristversäumung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1994
- Aktenzeichen
- VII ZB 5/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15542
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1994, 2102 (amtl. Leitsatz)
- BauR 1994, 797-799 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1995, 278 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1995, 109 (Kurzinformation)
- MDR 1995, 742-743 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 2957-2958 (Volltext mit amtl. LS) "Vertrauensschutz des Anwalts"
- VersR 1995, 193-194 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Anwalt kann regelmäßig erwarten, daß seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 S. 3 ZPO vorgebracht wird (Bestätigung von Senat VersR 91, 897 = NJW 91, 1359). Der Hinweis, eine weitere Besprechung mit der Partei sei notwendig, um die Durchführung des Rechtsmittels zu klären, kann jedenfalls dann einen erheblichen Grund im Sinne dieser Vorschrift darstellen, wenn der Anwalt zugleich darlegt, er könne diesen Termin wegen eines Fortbildungslehrgangs nicht innerhalb der Begründungsfrist wahrnehmen.
2. Der amtlich bestellte Vertreter des Prozeßbevollmächtigten einer Partei, der am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist erfährt, daß der Vorsitzende einen Antrag des Prozeßbevollmächtigten auf Verlängerung der Begründungsfrist abgelehnt hat, handelt regelmäßig nicht schuldhaft i. S. v. § 85 Abs. 2 ZPO, wenn er das Rechtsmittel nicht mehr rechtzeitig begründen kann und wenn es ihm nicht zumutbar ist, erneut einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen.
Gründe
I. 1. Der Kläger verlangt von der Beklagten Architektenhonorar von nunmehr 177.838,29 DM.
Das Landgericht hat der Klage nicht stattgegeben. Gegen das am 7. Dezember 1993 zugestellte Urteil hat Rechtsanwalt B., der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, am 7. Januar 1994 Berufung eingelegt. Am 28. Januar 1994 hat er Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat beantragt und dargelegt, er müsse mit dem Kläger noch abstimmen, ob die Berufung durchgeführt werden solle; dieses Gespräch könne er erst nach seinem vom 31. Januar bis 11. Februar 1994 dauernden Fortbildungslehrgang führen.
Der Vorsitzende hat den Antrag am 31. Januar 1994 abgelehnt. Er hat ausgeführt, ein erheblicher Grund für eine Verlängerung sei nicht dargelegt; eine Verlängerung würde den Rechtsstreit voraussichtlich verzögern. Diese Entscheidung ist Rechtsanwalt S., dem amtlich bestellten Vertreter des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, am letzten Tag der Begründungsfrist zugegangen.
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 10. Februar 1994 die Berufung des Klägers wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verworfen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers.
2. Rechtsanwalt B. hat die Berufung am 18. Februar 1994 begründet und im Hinblick auf die Versäumung der Begründungsfrist zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Hierzu hat er im wesentlichen dargelegt:
Er habe darauf vertrauen dürfen, daß die erbetene Fristverlängerung gewährt werde. Wegen seines Fortbildungslehrgangs habe er die erforderliche zweite Besprechung mit dem Kläger nicht mehr innerhalb der Berufungsbegründungsfrist durchführen können; dies habe auch sein in der Sache nicht eingearbeiteter Vertreter sinnvollerweise nicht erledigen können.
Das Oberlandesgericht hat dem Kläger durch Beschluß vom 28. Februar 1994 die Wiedereinsetzung versagt und zur Begründung ausgeführt:
Es könne offenbleiben, ob Rechtsanwalt B. darauf habe vertrauen dürfen, seinem Antrag vom 28. Januar 1994 werde stattgegeben. Die ablehnende Verfügung sei Rechtsanwalt S. am 7. Februar 1994 gegen 13 Uhr bekannt geworden, so daß er vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist jedenfalls eine erneute Fristverlängerung hätte beantragen können. Diese wäre ihm angesichts des drohenden Fristablaufs mindestens für eine gewisse Zeit, die ausgereicht hätte, die Berufung zu begründen, gewährt worden.
Hiergegen hat der Kläger gleichfalls form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, sein Prozeßbevollmächtigter habe in dem Antrag auf Verlängerung erhebliche Gründe geltend gemacht. Rechtsanwalt S. sei es am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist objektiv und subjektiv unmöglich gewesen, diese Frist einzuhalten und einen Schriftsatz vorzubereiten, zu diktieren und einzureichen. Angesichts der ablehnenden Verfügung des Vorsitzenden sei auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen Rechtsanwalt S. einen weiteren Fristverlängerungsantrag hätte stellen sollen.
II. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
1. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist zu erteilen, da der Kläger ohne ein ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten oder des amtlich bestellten Vertreters gehindert war, die Frist einzuhalten (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO).
a) Rechtsanwalt B. traf kein Verschulden an der Fristversäumung.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob Rechtsanwalt B. habe darauf vertrauen dürfen, die von ihm erbetene Fristverlängerung werde bewilligt. Diese Frage ist zu bejahen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Anwalt regelmäßig erwarten, daß seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird (Senatsbeschluß vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 = NJW 1991, 1359; Beschluß vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 = NJW 1993, 134, 135). Zu den Gründen zählt zwar in der Regel nicht, wenn der Anwalt lediglich geltend macht, es sei noch nicht geklärt, ob die Berufung durchgeführt werde (Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 - VII ZB 3/84 = VersR 1984, 894). So liegt der Fall hier aber nicht. Rechtsanwalt B. hatte in seinem Antrag vom 28. Januar 1994 zugleich den maßgeblichen Grund mitgeteilt, weshalb die Frage, ob das Rechtsmittel durchgeführt werde, nicht innerhalb der Begründungsfrist entschieden werden konnte. Hierzu war eine ergänzende Besprechung mit dem Kläger notwendig, die er erst nach Abschluß seines Fortbildungslehrganges und damit erst nach Ablauf der Begründungsfrist führen konnte. Da Rechtsanwalt B. sich in die Sache eingearbeitet und die Angelegenheit mit dem Kläger bereits besprochen hatte, war seine Annahme offenkundig, es sei sachgerecht, wenn er selbst und nicht der für seine kurzfristige Abwesenheit amtlich bestellte Vertreter die Rechtsmittelbegründungsschrift fertige.
b) Rechtsanwalt S. traf gleichfalls kein Verschulden an der Fristversäumung.
Grundsätzlich muß sich eine Partei das Verschulden eines amtlich bestellten Vertreters ihres Prozeßbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Zu den Bevollmächtigten im Sinne dieser Vorschrift gehört regelmäßig auch der amtlich bestellte Vertreter des Prozeßbevollmächtigten (BGH, Beschluß vom 11. April 1984 - VIII ZB 5/84 = VersR 1984, 585 m.w.N.). Rechtsanwalt S. traf indes kein Verschulden.
Die ablehnende Verfügung des Vorsitzenden ist ihm am Mittag des letzten Tages der Berufungsbegründungsfrist bekanntgeworden; Gegenteiliges stellt das Berufungsgericht nicht fest. An diesem Tage konnte er wegen eigener Termine die notwendigen Informationen nicht mehr beschaffen und folglich das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründen; davon geht auch das Berufungsgericht aus.
Die Auffassung, Rechtsanwalt S. hätte einen Antrag auf kurzfristige Verlängerung der Begründungsfrist stellen können und müssen, überspannt die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht. Dabei kann die Frage, ob ein bereits einmal abgelehnter Antrag auf Fristverlängerung erneut gestellt und gegebenenfalls auf welche Gründe er gestützt werden darf (vgl. dazu: MünchKomm-ZPO/Feiber § 225 Rdn. 3), hier offenbleiben. Rechtsanwalt S. war es unter den gegebenen Umständen nicht zuzumuten, einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist zu stellen. Die für die zunächst erbetene Fristverlängerung maßgebliche und tragende Begründung, nämlich die Teilnahme des Rechtsanwaltes B. an einer Fortbildungsveranstaltung, bestand nach wie vor. Auf diesen Grund konnte Rechtsanwalt S. jedoch einen neuen Antrag nicht stützen, da dies auf eine nach § 225 Abs. 3 ZPO nicht statthafte Anfechtung der Entscheidung des Vorsitzenden hinausgelaufen wäre (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 aaO.). Ein neuer, im Sinne von § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO erheblicher Grund, auf den sich Rechtsanwalt S. hätte berufen können, war nicht ersichtlich. Rechtsanwalt S. war auch nicht gehalten, einen nicht näher begründeten Antrag auf kurzfristige Verlängerung der Begründungsfrist zu stellen. Diese vom Berufungsgericht aufgezeigte Möglichkeit liefe auf eine nicht zumutbare Verpflichtung hinaus, am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist Gegenvorstellung gegen die nicht anfechtbare Entscheidung des Vorsitzenden erheben zu müssen. Dies war Rechtsanwalt S. um so weniger zuzumuten, als er die zur Begründung des Rechtsmittels erforderliche Bearbeitungszeit nicht einmal zuverlässig überblicken konnte.
Demnach ist der Wiedereinsetzungsantrag hinreichend begründet. Dem Kläger war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen.
2. Der Beschluß des Oberlandesgerichts über die.Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist aufzuheben. Ihm ist infolge der vom Senat auf die weitere sofortige Beschwerde des Klägers gewährte Wiedereinsetzung die Grundlage entzogen.