Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1992, Az.: VIII ZB 28/92
Antrag auf Fristverlängerung; Berufungsbegründung; Anwaltspflicht; Erwartete Fristverlängerung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1992
- Aktenzeichen
- VIII ZB 28/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14424
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 603-604
- HFR 1993, 549 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1993, 174 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1993, 81-82 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 134-135 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1993, 1035 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1992, A138 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Der Anwalt kann auch bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich nicht erwarten, daß dem Antrag entsprochen werde, wenn keiner der Gründe des § 519 Abs. 2 S. 3 ZPO vorgebracht worden ist.
Gründe
I. Gegen das seine Klage abweisende erstinstanzliche Urteil hat der Kläger rechtzeitig am 22. Mai 1992 beim Bezirksgericht in Frankfurt/Oder Berufung eingelegt und in dem Rechtsmittelschriftsatz beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Mit Telefaxschreiben vom 22. Juni 1992 wiederholte er den Antrag und bat, ihm umgehend stattzugeben. Er wies darauf hin, daß es seinem Prozeßbevollmächtigten erst jetzt gelungen sei, eine einschlägige, nicht veröffentlichte Entscheidung des Kammergerichts zu ermitteln, die noch angefordert werden müsse.
Mit Verfügung vom 24. Juni 1992 gab ihm der Vorsitzende des Berufungssenats bekannt, er verlängere die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung nicht, weil weder in der Berufungsschrift noch im Schriftsatz vom 22. Juni 1992 ein Grund genannt worden sei, warum die Frist, die am 22. Juni 1992 abgelaufen sei, habe verlängert werden sollen.
Am 9. Juli 1992 hat daraufhin der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und das Rechtsmittel gleichzeitig begründet. Zur Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsgesuches hat er vorgebracht, sein Prozeßbevollmächtigter habe darauf vertrauen dürfen, daß dem Verlängerungsantrag entsprochen werde, weil es allgemeiner Übung im Kammergerichtsbezirk Berlin und bei zahlreichen Oberlandesgerichten in den alten Bundesländern entspreche, dem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch ohne Darlegung ausführlicherer Gründe stattzugeben. Zudem habe er mit dem im Schreiben vom 22. Juni 1992 enthaltenen Hinweis auf eine noch anzufordernde Entscheidung des Kammergerichts einen ausreichenden Verlängerungsgrund geltend gemacht.
II. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 14. Juli 1992 die Zurückweisung des Verlängerungsantrags wiederholt und die Berufung des Klägers wegen nicht fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen. In der Begründung ist ausgeführt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne dem Kläger nicht erteilt werden. Sein Anwalt habe berechtigterweise nicht annehmen können, daß das ohne Angabe von Gründen gestellte Verlängerungsgesuch positiv beschieden werde. Auf die von ihm behauptete Praxis im Bezirk des Kammergerichts Berlin komme es nicht an. Da er keinen Bescheid über die von ihm beantragte Fristverlängerung erhalten habe, habe er Anlaß gehabt, sich nach dem Schicksal dieses Antrags rechtzeitig zu erkundigen, bevor die Rechtsmittelfrist am 22. Juni 1992 abgelaufen sei.
III. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Das Bezirksgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht verworfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO begründet worden ist und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist nicht in Betracht kam.
1. Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung voraus, daß die Partei ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Bevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Hier ist indessen der Prozeßbevollmächtigte des Klägers an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht schuldlos. Er durfte sich nicht darauf verlassen, daß seinem Antrag auf Verlängerung der Frist stattgegeben werde. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Rechtsmittelführer mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens die Verlängerung der Begründungsfrist versagt. Er kann daher im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 82/86 = VersR 1987, 261, vom 2. November 1989 - III ZB 49/89 = BGHR ZPO, § 233 - Fristverlängerung 4 - und vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 = BGHR ZPO, § 233 - Fristverlängerung 6).
2. a) Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn der Prozeßbevollmächtigte "mit großer Wahrscheinlichkeit" die Bewilligung der Fristverlängerung erwarten konnte (BGH, Beschluß vom 2. November 1989 aaO. m.w.Nachw.). Das ist zwar regelmäßig bei einem - wie hier - ersten Verlängerungsantrag der Fall, sofern, was der Kläger und die Beschwerde verkennen, ein ihn rechtfertigender erheblicher Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht wurde (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 = VersR 1985, 972, 973 und 5. Juli 1979 - IVb ZB 53/89 = BGHR ZPO, § 233 - Fristverlängerung 3; Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 28. Februar 1989 - I BvR 649/88 = NJW 1989, 1147 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 649/88]). Hier hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, jedoch keinen solchen Grund behauptet. Der in der Berufungsschrift enthaltene Verlängerungsantrag entbehrt jeglicher Begründung. Der Hinweis in dem Schriftsatz vom 22. Juni 1992, es müsse noch eine erst jetzt ermittelte, nicht veröffentlichte Entscheidung des Kammergerichts angefordert werden, stellt entgegen der Auffassung des Klägers keinen im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO erheblichen Grund für eine Fristverlängerung dar. Die besagte Entscheidung des Kammergerichts konnte auch nachgereicht werden; daß sie sich noch nicht in den Händen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers befand, hinderte die Anfertigung einer rechtzeitigen Berufungsbegründung nicht, zumal die Entscheidung nach dem Vorbringen des Klägers lediglich eine von ihm vertretene Rechtsansicht belegen sollte.
b) Eine andere Beurteilung vermag der Vortrag des Klägers in der Beschwerdeschrift, im Bezirk des Kammergerichts werde ein erstes Verlängerungsgesuch auch dann positiv beschieden, wenn es keine Gründe angebe, und sein Prozeßbevollmächtigter habe auf diese Übung vertrauen dürfen, schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil diese - nicht offenkundige oder gerichtsbekannte - angebliche Übung nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO dargelegt worden ist. Im Wiedereinsetzungsverfahren vor dem Berufungsgericht hatte der Kläger eine solche Übung nicht behauptet, sondern nur geltend gemacht, sie gehe dahin, dem ersten Verlängerungsantrag auch ohne Darlegung ausführlicherer Gründe zu entsprechen.
c) Allerdings durfte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers damit rechnen, daß über den bereits mit der Berufungsschrift gestellten Verlängerungsantrag in angemessener Zeit noch innerhalb der Begründungsfrist entschieden oder ihm zumindest in dieser Frist ein Hinweis über die fehlende Schlüssigkeit des Antrags gegeben werde. Dies vermag aber sein Verschulden an der Versäumung der Begründungsfrist nicht auszuräumen. Ihm ist als mitursächlich an der Versäumung der Frist anzulasten, daß er auch selbst untätig blieb, statt sich beim Gericht über das Schicksal des Antrages zu erkundigen, und damit das Risiko eingegangen ist, daß die Berufungsbegründungsfrist nicht mehr gewahrt werde.
3. Sofern die Beschwerde, was ihrer Begründung entnommen werden könnte, auch auf die Anfechtung der Zurückweisung des Verlängerungsantrages gerichtet sein sollte, wäre sie unstatthaft. Die Ablehnung eines Verlängerungsantrages, die hier im übrigen bereits durch die Verfügung des hierfür allein zuständigen Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 24. Juni 1992 und nicht erst durch den angefochtenen Beschluß des - unzuständigen - Berufungssenats erfolgte, ist gemäß § 225 Abs. 3 ZPO unanfechtbar (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - VIII ZB 13/80 = VersR 1980, 772). Deshalb kann zur Rechtfertigung eines Wiedereinsetzungsgesuches auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Versäumung der Begründungsfrist sei darauf zurückzuführen, daß das Berufungsgericht die Verlängerung der Frist zu Unrecht abgelehnt habe (Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 aaO.).