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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.1997, Az.: V ZB 26/97

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Fristverlängerungsantrag wegen anhängiger Verfahren beim Bundesgerichtshof; "Schweben außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen" als Wiedereinsetzungsgrund; Fristverlängerung wegen anstehenden Jahresurlaub

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1997
Aktenzeichen
V ZB 26/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 14564
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Naumburg - 03.09.1997

Fundstellen

  • NJ 1998, 208 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NJW-RR 1998, 573-574 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1998, 868-869 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 4. Dezember 1997
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und
die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. September 1997 wird auf Kosten der Beklagten zu 1, 3 und 4 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 25.493,00 DM

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat die Beklagten zu 1, 3 und 4 verurteilt, verschiedene Bodenreformgrundstücke an den Kläger unentgeltlich aufzulassen und seine Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch zu bewilligen. Gegen dieses ihnen am 2. Juni 1997 zugestellte Urteil haben sie mit einem bei dem Oberlandesgericht am 30. Juni 1997 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und mit einem dort am 30. Juli 1997 eingegangenen Schriftsatz um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. September 1997 nachgesucht.

2

Zur Begründung haben sie vorgetragen, bei dem Bundesgerichtshof seien mehrere Verfahren anhängig, in denen es auf dieselbe Rechtsfrage wie in dem Berufungsverfahren ankomme. Es sei daher sinnvoll, eine noch während des Sommers zu erwartende Entscheidung abzuwarten, da sich dann voraussichtlich eine Verfahrensvereinfachung, etwa durch Einigung oder Klagerücknahme, ergebe. Ferner haben sie angegeben, daß ihr Prozeßbevollmächtigter im Zeitraum August/September 1997 seinen Jahresurlaub nehme.

3

Mit Verfügung vom 31. Juli 1997 hat der Vorsitzende des Senats des Oberlandesgerichts den Fristverlängerungsantrag zurückgewiesen.

4

Mit einem am 15. August 1997 eingegangenen Schriftsatz haben die Beklagten zu 1, 3 und 4 gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung mit wenigen Sätzen begründet.

5

Durch Beschluß vom 3. September 1997 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihnen am 6. Oktober 1997 zugestellten Beschluß richtet sich die am 20. Oktober 1997 eingegangene sofortige Beschwerde.

6

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beschwerdeführer zu Recht verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist und weil die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht in Betracht kommt.

7

Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Hier ist die Fristversäumung dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1, 3 und 4 anzulasten.

8

1.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bleibt der Rechtsmittelführer mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens die Fristverlängerung ablehnt. Er kann daher im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit einer Fristverlängerung rechnen dürfen (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1986, IVb ZB 82/86, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 1; Beschl. v. 26. Mai 1988, III ZB 8/88, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 2; Beschl. v. 2. November 1989, III ZB 49/89, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 4).

9

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Prozeßbevollmächtigte "mit großer Wahrscheinlichkeit" erwarten durfte, daß seinem Fristverlängerungsantrag entsprochen werde. Dies hat der Bundesgerichtshof dann angenommen, wenn bei einem ersten Verlängerungsantrag erhebliche Gründe im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht worden sind (Beschl. v. 2. November 1989, III ZB 49/89 aaO; Beschl. v. 14. Februar 1991, VII ZB 8/90, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 6; vgl. auch BVerfG, NJW 1989, 1147 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 649/88]). Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Es meint jedoch, dem Fristverlängerungsantrag seien solche Gründe nicht zu entnehmen gewesen. Das ist nicht zu beanstanden.

10

2.

In der Kommentarliteratur wird das Schweben außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen als erheblicher Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO genannt (vgl. MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher § 519 Rdn. 14; Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 519 Rdn. 19). Darauf war der Fristverlängerungsantrag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer jedoch nicht gestützt. Es wurde lediglich die Möglichkeit einer späteren Einigung erwähnt, falls der Bundesgerichtshof die im konkreten Prozeß entscheidungserhebliche Frage unterdessen im Rahmen eines anderen Rechtsstreits entscheide. Soweit dabei anklingt, daß über die endgültige Durchführung des Berufungsverfahrens noch nicht entschieden sei, liegt darin auch kein Grund für eine Fristverlängerung (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1984, VII ZB 3/84, VersR 1984, 894).

11

Begründet war der Fristverlängerungsantrag in erster Linie mit einer zu erwartenden Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes. Ob das einen erheblichen Grund für eine Fristverlängerung darstellt (so Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 519 Rdn. 11), kann dahinstehen. Jedenfalls durfte sich der Prozeßbevollmächtigte im konkreten Fall nicht darauf verlassen, daß sein Hinweis auf mehrere beim Bundesgerichtshof anhängige Verfahren zur selben Rechtsfrage den Vorsitzenden bei pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens zu einer Gewährung der Fristverlängerung bestimmen werde. Zum einen ist die Auffassung von Albers in dem angegebenen Kommentar vereinzelt geblieben. Sie läßt auch nicht erkennen, daß dieser Grund von der Rechtsprechung als erheblich im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO anerkannt worden wäre. Wenn der Vorsitzende dem Gesuch aus diesem Grund stattgegeben hätte, hätte er damit - so wie sich die Kommentierung insgesamt darstellt - Neuland betreten. Das konnte der Prozeßbevollmächtigte nicht "mit großer Wahrscheinlichkeit" erwarten. Zum anderen läßt der Hinweis auf beim Bundesgerichtshof anhängige Verfahren jede Konkretisierung vermissen. Es wird weder dargelegt, um welchen konkreten rechtlichen Gesichtspunkt es geht, welches beim Bundesgerichtshof anhängige Verfahren eine Klärung erwarten läßt und wann mit einer solchen Klärung aufgrund welchen Verfahrenstandes zu rechnen ist. Angesichts dessen konnte der Vorsitzende nicht beurteilen, ob es sachgerecht war, eine Verlängerung der Frist zu verfügen. Daß der Vorsitzende die beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren zu kennen habe, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer fernliegend, zumal das in der Beschwerdebegründung von ihnen dazu angegebene Verfahren aus einem anderen Bundesland stammt. Bei dieser Sachlage war mit einer Fristverlängerung nicht zu rechnen.

12

Soweit schließlich als Grund für die Verlängerung ein im August/September 1997 anstehender Jahresurlaub des Prozeßbevollmächtigten angegeben war, stellte dies ebenfalls keinen erheblichen Grund für eine Fristverlängerung dar. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, daß der Urlaub im August nicht der Fertigstellung der Berufungsbegründung bis zum 30. Juli entgegengestanden haben könne. Daß der bevorstehende Urlaub zu einer Arbeitsüberlastung geführt habe, was wiederum einen Grund für eine Fristverlängerung abgegeben hätte (vgl. nur BGH, Beschl. v. 2. November 1988, III ZB 49/89 aaO), tragen die Beschwerdeführer selbst nicht vor. Der Hinweis auf den Urlaub habe nur die Dauer (bis zum 19. September 1997) der erbetenen Verlängerung begründen sollen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 25.493,00 DM

Hagen
Lambert-Lang
Tropf
Schneider
Krüger