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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.1988, Az.: III ZB 8/88

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Antrag auf erneute Verlängerung der Frist durch Prozessbevollmächtigten am letzten Tag vor Fristende

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1988
Aktenzeichen
III ZB 8/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 14954
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 04.02.1988 - AZ: 8 U 6250/87

Prozessführer

Klaus W., P., B.,

Prozessgegner

Karin R., L. Straße ..., B.,

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn
und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
am 26. Mai 1988 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. Februar 1988 - 8 U 6250/87 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 43.100,- DM.

Gründe

1

Die nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 3, 569, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

2

Das Kammergericht hat dem Beklagten mit Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung des Beklagten infolgedessen wegen Versäumung dieser Frist als unzulässig verworfen.

3

Der Beklagte war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten durfte sich nicht darauf verlassen, daß seinem am letzten Tag der bereits verlängerten Frist gestellten Antrag auf erneute Verlängerung stattgegeben werden würde (vgl. BGH Beschl. v. 8. Oktober 1986 - IVb ZB 82/86 = BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 1 = FamRZ 1987, 58 = VersR 1987, 261 m. w. Nachw.).

4

Für die insoweit anzustellende Prüfung, ob er mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen durfte, daß der Vorsitzende des Berufungsgerichts erhebliche Gründe (§§ 224 Abs. 2, 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO) für eine erneute Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist anerkennen werde (vgl. BGH aaO), kommt es allein auf den Antrag vom 5. Januar 1988 an, wie das Kammergericht in dem angefochtenen Beschluß zutreffend angenommen hat. Dem Kammergericht ist darin beizutreten, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten aufgrund der danach vorliegenden Antragsbegründung mit einer weiteren Fristverlängerung nicht rechnen konnte.

5

Warum eine für die Anfertigung der Berufungsbegründung erforderliche Besprechung des Prozeßbevollmächtigten mit dem Beklagten und sodann die Erstellung und Einreichung der Berufungsbegründung rechtzeitig vor Ablauf der bereits verlängerten Frist nicht möglich waren, wie es jetzt im Wiedereinsetzungsverfahren vorgetragen wird, war dem Antrag vom 5. Januar 1988 auch unter Berücksichtigung des bei den Akten befindlichen ersten Verlängerungsantrages vom 7. Dezember 1987 nicht hinreichend zu entnehmen. Eine Glaubhaftmachung (§ 224 Abs. 2 ZPO) fehlte. Ob der Gegner, in dessen Interesse bei wiederholten Fristverlängerungen ohnehin Zurückhaltung geboten ist (vgl. BGH aaO), mit der beantragten abermaligen Verlängerung der Frist einverstanden war, wie der Beklagte jetzt nachträglich vorträgt, war dem Antrag nicht zu entnehmen. Soweit dem Wiedereinsetzungvorbringen die Vorstellung zugrunde liegt, der Vorsitzende des Berufungsgerichts habe vor seiner Entscheidung pflichtwidrig eine Anhörung des Gegners unterlassen, verkennt der Beklagte, daß § 225 Abs. 2 ZPO eine Anhörung des Gegners (abgesehen von einer hier nicht in Frage stehenden Fristkürzung) nur bei wiederholter Verlängerung vorschreibt, nicht auch bei Ablehnung eines Verlängerungsantrages.

6

Die sofortige Beschwerde ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 43.100,- DM.

Krohn
Kröner
Boujong
Halstenberg
Werp