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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.11.1989, Az.: III ZB 49/89

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Rechnendürfen mit Gewährung einer erneuten Fristverlängerung; Ausnahme, wenn der Prozessbevollmächtigte "mit großer Wahrscheinlichkeit" mit der Bewilligung der Fristverlängerung rechnen konnte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.11.1989
Aktenzeichen
III ZB 49/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 14906
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 02.06.1989 - AZ: 6 U 5006/88

Prozessführer

Joachim S., H. straße 3, B.,

Prozessgegner

B. V. (W.) e.G.,
vertreten durch den Vorstand Dipl.-Volkswirt Hein-Dieter P., Jürgen B. und Hartmut B., K. 86, B.,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 2. November 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Engelhardt,
Dr. Halstenberg und Dr. Werp

beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Juni 1989 - 6 U 5006/88 - wird zurückgewiesen.

    Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

  2. 2.

    Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt.

Gründe

1

Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 7. Juli 1988 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 43.179,47 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Gegen dieses ihm am 20. Juli 1988 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz des Rechtsanwalts Leske vom 15. August 1988 - eingegangen beim Kammergericht am 16. August 1988 - Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag hat der Vorsitzende die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 22. November 1988 verlängert. Am 22. November 1988 hat er um eine "letztmalige" Fristverlängerung bis zum 10. Januar 1989 gebeten. Diesem Antrag hat der Vorsitzende entsprochen. Den erneuten Antrag vom 10. Januar 1989, die Frist zum "allerletzten Mal" bis zum 24. Januar 1989 zu verlängern, hat der Vorsitzende am 2. Juni 1989 abgelehnt. Daraufhin hat das Kammergericht durch Beschluß vom selben Tage die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen.

2

Die dagegen von dem Beklagten form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Mit Recht hat es das Kammergericht abgelehnt, dem Beklagten von Amts wegen gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

3

Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung voraus, daß die Partei ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Bevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert war, die Frist einzuhalten. Hier ist indes der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht schuldlos. Er durfte sich nicht darauf verlassen, daß seinem Antrag auf Verlängerung der Frist stattgegeben werden würde. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt der Rechtsmittelführer mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens die Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt. Er kann daher im Wiedereinsetzungsverfahren - jedenfalls grundsätzlich - nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (Beschluß vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 82/86 = BGHR ZPO § 233 - Fristverlängerung 1 = VersR 1987, 261; Senatsbeschluß vom 26. Mai 1988 - III ZB 8/88 = BGHR ZPO § 233 - Fristverlängerung 2, jeweils m. w. Nachw.).

4

Eine Ausnahme kommt nur für den Fall in Betracht, daß der Prozeßbevollmächtigte "mit großer Wahrscheinlichkeit" mit der Bewilligung der Fristverlängerung rechnen konnte (Beschluß vom 8. Oktober 1986 a.a.O. m.w.Nachw.). So kann der Anwalt beim ersten Verlängerungsgesuch regelmäßig mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten, daß dem Antrag entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird. Zu den Gründen, die als "erheblich" im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, zählt auch die berufliche Überlastung (BGH Beschluß vom 11. Juni 1985 - III ZR 13/85 = VersR 1985, 972; BVerfGE 79, 372, 377) [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 649/88].

5

So liegt der Fall hier jedoch nicht. Den ersten Verlängerungsantrag vom 14. Oktober 1988 hatte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit beruflicher Überlastung infolge der Urlaubszeit begründet. Diesem Antrag hatte der Vorsitzende entsprochen. Den zweiten Antrag vom 22. November 1988 hatte der Prozeßbevollmächtigte wiederum mit Überlastung begründet und zusätzlich darauf hingewiesen, daß sein langjähriger Bürovorsteher am 29. Oktober 1988 verstorben sei, wodurch Engpässe im geschäftsmäßigen Büroablauf eingetreten seien. Diesem Antrag hat der Vorsitzende ebenfalls entsprochen und die Begründungsfrist bis zum 10. Januar 1989 verlängert. Daß die Begründung des zweiten Verlängerungsantrages dem Vorsitzenden genügen würde, um "erhebliche Gründe" für eine dritte Verlängerung der Begründungsfrist anzuerkennen, konnte der Prozeßbevollmächtigte nicht erwarten. Seit dem Ableben des Bürovorstehers waren bereits mehr als zwei Monate verstrichen. Zudem lag das Einverständnis der Klägerin zu einer weiteren Fristverlängerung nicht vor. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den Fällen, in denen schon das erste Verlängerungsgesuch trotz glaubhaft gemachter starker Arbeitsbelastung des Prozeßbevollmächtigten abgelehnt wurde (vgl. BVerfG aaO; BGH Beschluß vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 - zum Abdruck in BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3 - Verlängerungsantrag 3 - vorgesehen.

6

Demnach erweist sich die sofortige Beschwerde des Beklagten als unbegründet.

Krohn
Kröner
Engelhardt
Halstenberg
Werp