Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.09.1997, Az.: IX ZB 80/97

Pflicht eines Prozessbevollmächtigten eine zuverlässige Fristenkontrolle zu organisieren; Beginn der Einreichung beim Adressaten ; Kennzeichnung von Fristwahrenden Maßnahmen als erledigt, bevor allgemein für einen zuverlässigen Abschluss Sorge getragen wurde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.09.1997
Aktenzeichen
IX ZB 80/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 17.06.1997
LG Trier

Fundstellen

  • AnwBl 2000, 142
  • BB 1997, 2296 (Kurzinformation)
  • HFR 1998, 495
  • MDR 1997, 1149-1150 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1997, 3446-3447 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1998, 254-255 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Monika B., O., T.,

Prozessgegner

W. L. G.
vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch Friedel N. und Hans Henning O., H.straße ..., D.,

Amtlicher Leitsatz

Fristwahrende Maßnahmen dürfen vor ihrer Durchführung im Kalender erst dann als erledigt gekennzeichnet werden, wenn sie eingeleitet sind und allgemein dafür Sorge getragen ist, daß dieser einleitende Vorgang zuverlässig zum Abschluß der fristwahrenden Maßnahme führt. Mit dem Einlegen fristwahrender Schriftsätze in ein Postausgangsfach hat die Einreichung bei dem Adressaten nur begonnen, wenn diese Post anschließend unmittelbar zu dem Adressaten verbracht wird.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Brandes und
die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 9. September 1997
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Juni 1997 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 418.063,58 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beklagte hat gegen ein Teil- und Grundurteil fristgerecht Berufung eingelegt. Nach mehrfacher Verlängerung lief die Berufungsbegründungsfrist am 7. Oktober 1996 ab. Eine Berufungsbegründung ist erst am 22. Oktober 1996 beim Oberlandesgericht eingegangen. Am selben Tage hat die Beklagte wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

2

II.

Das gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3

1.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragen:

4

Im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten pflege man - einer allgemein erteilten Weisung entsprechend - gefertigte und unterschriebene Fristsachen in ein Postausgangsfach zu legen. Anschließend würden die Fristen im Terminkalender gelöscht. Abends werde das Postausgangsfach geleert und sein Inhalt in den Nachtbriefkasten des betreffenden Gerichts eingeworfen.

5

In der vorliegenden Sache sei die Berufungsbegründungsschrift am 7. Oktober 1996 fertiggestellt und in das Postausgangsfach gelegt worden. Die Frist sei im Kalender gelöscht worden. Danach habe der Prozeßbevollmächtigte dem Ausgangsfach die gesamte Post entnommen und auf seinen Schreibtisch gelegt, um sie anschließend zum Nachtbriefkasten zu befördern. Später habe die Bürovorsteherin noch Prozeßkostenhilfe-Unterlagen aufgefunden. Sie habe die auf dem Schreibtisch des Prozeßbevollmächtigten liegende Berufungsbegründungsschrift an sich genommen, die Prozeßkostenhilfe-Unterlagen angeheftet und sodann den so ergänzten Schriftsatz nicht wieder auf den Schreibtisch, sondern in das bereits geleerte Postausgangsfach gelegt, ohne den Prozeßbevollmächtigten hiervon zu verständigen. Im Postausgangsfach sei der Schriftsatz dann bis zum nächsten Tag verblieben.

6

2.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ein der Beklagten zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung auszuschließen.

7

a)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Prozeßbevollmächtigten, dafür zu sorgen, daß ein fristgebundener Schriftsatz hergestellt wird und rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muß der Prozeßbevollmächtigte eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren. Er muß sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen oder in anderer Weise als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1993 - II ZB 7/93, VersR 1994, 703; v. 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 31; v. 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 39; v. 26. Februar 1996 - II ZB 7/95, NJW 1996, 1540, 1541; v. 14. März 1996 - III ZB 13/96, BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 5; v. 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97, z.V.b.). Wird für die Fristenkontrolle bereits daran angeknüpft, daß der fristwahrende Schriftsatz postfertig gemacht worden ist, muß die Beförderung zu der Stelle, für die der Schriftsatz bestimmt ist, organisatorisch so weit vorbereitet sein, daß sie durch Versehen, welche die eigentliche Beförderung nicht betreffen, nicht mehr verhindert werden kann.

8

b)

So war der Bürobetrieb bei den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht organisiert.

9

Die Beklagte hat nicht vorgetragen, ob ihr Prozeßbevollmächtigter es stets so handhabt, daß er die Post, die er in den Nachtbriefkasten einwerfen will, nicht unmittelbar dem Postausgangsfach entnimmt, sondern sie vorübergehend auf seinem Schreibtisch ablegt. Wenn dem so ist, hat er seinen Bürobetrieb nicht so organisiert, wie es erforderlich wäre. Ist hingegen allgemein vorgesehen, daß die Post unmittelbar aus dem Ausgangsfach an ihren Bestimmungsort gelangen soll und ist der Prozeßbevollmächtigte nur an dem fraglichen Tag in der beschriebenen Weise davon abgewichen, trifft ihn ebenfalls ein Verschulden.

10

Daß fristwahrende Maßnahmen im Kalender bereits als erledigt gekennzeichnet werden, bevor sie durchgeführt, nämlich erst eingeleitet sind, ist nur dann gerechtfertigt, wenn allgemein dafür Sorge getragen ist, daß dieser einleitende Vorgang zuverlässig zum Abschluß der fristwahrenden Maßnahme führt. Mit dem Einlegen fristwahrender Schriftsätze in ein Postausgangsfach hat die Einreichung bei dem Adressaten nur begonnen, wenn diese Post anschließend unmittelbar zu dem Adressaten verbracht wird. Bürointern ist das Postausgangsfach dann die "letzte Station". Im vorliegenden Fall hat der Prozeßbevollmächtigte, indem er die ausgehende Post aus dem dafür vorgesehenen Fach entnahm und sie auf seinem Schreibtisch deponierte, eine weitere "Station" angehängt, nämlich seinen Schreibtisch, und damit den Vorgang der Einreichung unterbrochen. Einem Versehen - sei es durch den Prozeßbevollmächtigten selbst, sei es durch sein Personal - ist hier Tür und Tor geöffnet.

11

An dieser Beurteilung ändert nichts, falls die Bürovorsteherin des Prozeßbevollmächtigten - wie in der Beschwerdebegründung vorgetragen - die Berufungsbegründungsschrift nicht wieder in das Postausgangsfach gelegt haben sollte. Jedenfalls hat sie die Schriftsätze auf dem Schreibtisch nicht als die ausgehende Post erkannt.

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert wird auf 418.063,58 DM festgesetzt.

Brandes
Kreft
Stodolkowitz
Zugehör
Ganter