Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.1997, Az.: 1 StR 129/97
Verjährung eines unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm; Tateinheit wegen Vorliegens einer Besitzkette auf Grund eines wechselnden Bestandes eines Waffenlagers, in dem jede Waffe zumindest zeitweise zugleich mit einer anderen Waffe, mit Schalldämpfern oder Munition aufbewahrt wurde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 129/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg- 16.10.1996
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubter Erwerb einer Schußwaffe u.a.
Prozessführer
Johann G. aus R., geboren am ... 1936 in W.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 6. Mai 1997
gemäß § 206a, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte G. im Falle II 1 der Urteilsgründe wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm verurteilt worden ist.
- 2.
- a)
Die weitergehende Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Oktober 1996 wird - soweit es ihn betrifft - mit der Maßgabe verworfen, daß die abgeurteilten 13 Vergehen gegen das Waffengesetz in Tateinheit stehen und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.
- b)
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- 3.
Der Schuldspruch hinsichtlich der Mitverurteilten N. und L. wird dahin geändert, daß die jeweils festgestellten Taten in Tateinheit stehen und der Angeklagte Noderer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und der Angeklagte L. zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 60,- DM verurteilt sind.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragschrift vom 2. April 1997 ausgeführt:
I.
Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten G. wegen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG) kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafverfolgung für den im Jahre 1988 begangenen Erwerbsakt verjährt ist. Die Verjährungsfrist beträgt für das Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die frühestmögliche Unterbrechungshandlung ist die richterliche Durchsuchungsanordnung vom 29. Juni 1994 (Bd. I Bl. 8 d.A.). Verfolgungsverjährung, die für jede Gesetzesverletzung gesondert zu prüfen ist (BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1, 2), ist demnach eingetreten.
II.
1.
Der Schuldspruch wegen 13 rechtlich selbständiger Verstöße gegen das Waffengesetz kann nicht bestehen bleiben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begründet der zumindest teilweise gleiche Besitz an mehreren Waffen Tateinheit (BGH NStZ 1984, 171; BGH, Beschlüsse vom 31. August 1993 - 1 StR 509/93 , vom 29. Oktober 1996 - 1 StR 310/96 , vom 11. Juli 1994 - 2 StR 298/94 , vom 18. August 1995 - 2 StR 346/95 und vom 20. August 1996 - 4 StR 309/96, Urteil vom 20. Februar 1997 - 4 StR 641/96). Das gilt auch für die Fälle, in denen ein Täter nacheinander verschiedene Waffen erwirbt, sie jeweils seinem Waffenlager einverleibt und sie zu unterschiedlichen Zeiten wieder abgibt. Zwar hat der Täter in einem solchen Fall nicht gleichzeitig über alle, sondern nur über die jeweils im Waffenlager befindlichen Waffen zugleich Besitz. Wird aber zur selben Zeit die tatsächliche Gewalt über zwei Waffen ausgeübt, wobei eine davon weiter verwahrt, die andere abgegeben wird, und wird später eine weitere Waffe dazu erworben, so besteht - jedenfalls für eine bestimmte Zeit - jeweils gleichzeitiger Besitz an den zwei ersten Waffen sowie an der weiterhin verwahrten und der neu erworbenen Waffe. Die Waffe, über die der Täter fortwährend die tatsächliche Gewalt ausübt, bildet dann das Bindeglied zwischen der bereits abgegebenen und der erst später erworbenen Waffe, so daß insgesamt eine einheitliche Tat vorliegt.
Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte im Fall II 1 den im Jahre 1988 erworbenen Revolver, den er zu Hause aufbewahrte, zusammen mit 80 Schuß Munition erst im Laufe des Jahres 1990. Das Repetiergewehr im Fall II 2 erwarb er ebenfalls "im Laufe des Jahres 1990". Danach ist nicht auszuschließen, daß er diese ebenfalls zu Hause aufbewahrte Waffe, die er erst im September/Oktober 1992 zusammen mit 250 Schuß Munition verkaufte, zumindest teilweise zur selben Zeit wie die im Jahre 1988 erworbene Waffe besaß. Ende 1991 erwarb der Angeklagte eine Kipplaufpistole (Fall II 3), die er bis Mai 1994 im Besitz hatte. Während dieser Zeit hat der Angeklagte sämtliche Waffen, Schalldämpfer und Munition in den Fällen II 5-13 erworben und wieder veräußert. Das im September 1992 erworbene Luftgewehr (Fall II 4) verwahrte der Angeklagte bis zu seiner Festnahme an seinem Arbeitsplatz, wo am 29. September 1994 auch eine halbautomatische Selbstladepistole sichergestellt wurde (Fall II 14).
Der wechselnde Bestand des Waffenlagers führte somit zu einer Besitzkette, die dadurch gekennzeichnet ist, daß jede Waffe zumindest zeitweise zugleich mit einer anderen Waffe oder mit mehreren anderen Waffen, mit Schalldämpfern oder Munition aufbewahrt wurde. Die durch den zeitgleichen Besitz an mehreren Waffen begründete Tateinheit erstreckt sich auch auf die Waffen, die zwar erst später dazu erworben, aber mit noch im Waffenlager befindlichen Waffen zumindest teilweise zur selben Zeit verwahrt wurden.
Daß sich die Waffen im Fall II 4 und II 14 nicht in der Wohnung des Angeklagten, sondern an seinem Arbeitsplatz befanden, steht der Annahme von Tateinheit nicht entgegen (BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1989 - 1 StR 697/88 und vom 28. März 1990 - 2 StR 22/90).
2.
Die rechtliche Beurteilung führt zur Annahme einer einheitlichen Tat wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt. Diese Tatbestandsmodalität klammert alle anderen Begehungsformen (BGH NStZ 1984, 171). Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, wie der geständige Angeklagte sich hätte anders verteidigen können.
3.
Die Einzelstrafaussprüche geraten durch die Schuldspruchänderung in Wegfall.
4.
Die Gesamtstrafe kann jedoch als Einzelstrafe aufrechterhalten bleiben. Die Änderung der Konkurrenzfrage läßt den Unrechtsgehalt der Tat unberührt. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG im Fall II 1 beeinflußt die Höhe der Strafe nicht. Es kann daher insgesamt ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter, wenn er das Gesamtgeschehen als einheitliche Tat gewürdigt hätte, eine geringere Freiheitsstrafe verhängt hätte. Für die Annahme eines minder schweren Falles nach § 53 Abs. 1 Satz 2 WaffG ist angesichts der Vielzahl der erworbenen und wieder abgegebenen Waffen und der einschlägigen Vorstrafe trotz der sonstigen Milderungsgründe kein Raum.
III.
Die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 StPO auf die Mitverurteilten N. und L. zu erstrecken. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist davon auszugehen, daß diese Angeklagten die vom Angeklagten G. erworbenen Waffen auf Dauer bei sich aufbewahrt haben, so daß sie die tatsächliche Gewalt über diese Gegenstände gleichzeitig ausgeübt haben (vgl. auch Bd. I Bl. 180, 240 d.A.).
Die Schuldspruchänderungen führen zum Wegfall der jeweiligen Einzelstrafen. Die Gesamtstrafen können jedoch als Einzelstrafen bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, daß der Tatrichter eine geringere Freiheitsstrafe oder eine geringere Geldstrafe verhängt hätte, wenn er von Tateinheit und nicht von Tatmehrheit ausgegangen wäre.
IV.
Die übrigen Mitverurteilten werden durch den unter II aufgezeigten Rechtsmangel nicht berührt.
Dem tritt der Senat bei.
Ulsamer
Maul
Wahl
Landau