Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.02.1989, Az.: 1 StR 697/88
Abgrenzung von Tatmehrheit und Tateinheit; Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz durch den Erwerb von Schwarzpulver in Österreich; Entwertung eines Geständnisses durch die Weigerung des Angeklagten, zur Aufklärung von weiteren Taten beizutragen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.02.1989
- Aktenzeichen
- 1 StR 697/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16889
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kempten - 01.08.1988
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Josef A. B. K. aus L. dort geboren am ... 1955
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. Februar 1989
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 1. August 1988
- a)
in Nr. 12 der Urteilsformel geändert und wie folgt neu gefaßt:
"2) eines Verbrechens der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe (§ 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG) in Tateinheit mit vier Vergehen des Besitzes unerlaubter Gegenstände (§ 53 Abs. 3 Nr. 3, 1 a WaffG), einem Vergehen der unerlaubten Einfuhr einer Schußwaffe (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffG), zwei Vergehen der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG) und einem Vergehen des unerlaubten Erwerbs explosionsgefährlicher Stoffe (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 SprengstoffG)",
- b)
im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Die Strafkammer hat das Verhältnis der Zuwiderhandlungen gegen das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz zueinander nicht richtig beurteilt. Wie die Revision zutreffend ausführt, überschneiden sich die Zeiträume, in denen der Angeklagte in seinen Wohn- und Geschäftsräumen die tatsächliche Gewalt über die Waffen und die sonstigen unerlaubten Gegenstände ausübte. Deshalb besteht zwischen den Taten II. 4., II. 7/8 und II. 6/9/11 nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit. Dies gilt darüber hinaus auch im Verhältnis zu der Tat II. 5, Als der Angeklagte das halbautomatische Selbstladegewehr in die Bundesrepublik Deutschland einführte, übte er zugleich auf deutschem Hoheitsgebiet die tatsächliche Gewalt über das Gewehr aus. Zwischen Einfuhr und Ausübung der tatsächlichen Gewalt ist daher Tateinheit gegeben. Dies hat zur Folge, daß der fortdauernde, mit den übrigen Verstößen gegen das Waffengesetz tateinheitlich zusammenfallende Besitz an dem Gewehr die Einfuhr und die sonstigen Zuwiderhandlungen gegen das Waffengesetz zur Tateinheit verklammert. Daran ändert nichts, daß der Angeklagte wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über das Gewehr mit Rücksicht auf die in der Hauptverhandlung vorgenommene Verfahrensbeschränkung gemäß den §§ 154, 154 a StPO nicht verurteilt worden ist. Denn dieser verfahrensrechtliche Umstand ist auf das materiell-rechtliche Verhältnis der verwirklichten Straftatbestände ohne Einfluß (vgl. BGH StV 1983, 457).
Schließlich unterliegt auch die Annahme eines tatmehrheitlichen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz rechtlichen Bedenken. Soweit der Angeklagte etwa 2 kg Schwarzpulver in Bregenz (Österreich) erworben hat, ist sein Verhalten nicht nach § 40 des Sprengstoffgesetzes strafbar. Denn das deutsche Sprengstoffgesetz gilt nur für Zuwiderhandlungen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Allerdings hat der Angeklagte dadurch gegen § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Sprengstoffgesetzes verstoßen, daß er ein weiteres Kilogramm Schwarzpulver von dem anderweitig verfolgten Karg erworben hat. Die Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs explosionsgefährlicher Stoffe hat daher als solche Bestand. Jedoch hat sich der Angeklagte zugleich wegen Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen strafbar gemacht. Dieser Tatbestand trifft sowohl mit dem Erwerb explosionsgefährlicher Stoffe als auch mit den Zuwiderhandlungen gegen das Waffengesetz tateinheitlich zusammen. Er verbindet daher diese Straftaten zur Tateinheit. Die Verfahrensbeschränkung auf den unerlaubten Erwerb von Schwarzpulver steht dem nicht entgegen (vgl. BGH a.a.O.).
Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, zumal der Angeklagte selbst mit der Revision die Annahme von Tateinheit anstrebt. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der Einzelstrafen für die Fälle 4., 5., 6./9./11., 7./8. und 10. der Urteilsgründe.
Die drei weiteren Einzelstrafen wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug können ebenfalls keinen Bestand haben. Bei der Zumessung dieser Einzelstrafen hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er trotz erheblicher Belastungsmomente nichts zur weiteren Aufklärung von Art und Umfang seines Zusammenwirkens mit dem anderweitig verfolgten G. beigetragen habe (UA Seite 25). Dieses Aussageverhalten hat die Strafkammer zwar nicht strafschärfend, jedoch in der Weise zum Nachteil des Angeklagten verwertet, daß sie dessen Geständnis bei den abgeurteilten Betrugsstraftaten keine besondere strafmildernde Wirkung beigemessen hat. Wie die Ausführungen Seite 16 bis 19 des Urteils unter 5. c) deutlich machen, hatte die Beweisaufnahme zu dem Verdacht geführt, daß der Angeklagte über die abgeurteilten Betrugsdelikte hinaus noch in weiteren Fällen - und zwar gemeinsam mit dem gesondert verfolgten G. - Versicherungsgesellschaften betrogen oder dies versucht hat. Mit der an diesen Verdacht und das Aussageverhalten des Angeklagten hierzu anknüpfenden Strafzumessungserwägung hat das Landgericht daher dem Angeklagten abverlangt, sich zu möglicherweise von ihm gemeinsam mit G. begangenen weiteren Straftaten zu äußern und diese offenzulegen, um in den Genuß der strafmildernden Wirkung seines Geständnisses zu den drei abgeurteilten Betrugsfällen zu kommen. Dies begegnet rechtlichen Bedenken. Das die drei abgeurteilten Betrugstaten betreffende Geständnis des Angeklagten verlor zwar - wie die Strafkammer zutreffend annimmt (UA Seite 25) - dadurch an Gewicht, daß er bei diesen Taten nur das zugab, was die Beweisaufnahme ohnehin schon zutage gefordert hatte. Dieses Geständnis wurde aber nicht darüberhinaus noch weiter dadurch entwertet, daß der Angeklagte sich - wozu er berechtigt war - nicht bereit fand, zur Aufklärung von Taten beizutragen, für die sich bei der Beweisaufnahme zwar ein Verdacht ergeben hatte, die aber nicht Gegenstand der Urteilsfindung waren, weil sie ihm in der Anklage nicht vorgeworfen, bzw. im Fall I. 3. der Anklage gemäß §§ 154, 154 a StPO aus dem Verfahren ausgeschieden worden waren.
Schließlich kann auch die Anordnung gemäß § 69 StGB keinen Bestand haben, weil sie von der rechtlich bedenklichen Erwägung beeinflußt ist, ein innerer Wandel zum besseren im Sinne einer inzwischen eingetretenen charakterlichen Reife sei nicht festzustellen gewesen, 'wie allein schon die unzureichende Aufklärungsbereitschaft des Angeklagten bei den Betrugstaten zeige' (UA Seite 27 am Ende).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge zum Schuldspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben."
Dem tritt der Senat bei.
Kuhn
Maul
Granderath
Brüning